BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/06 Verk374ndet am: 7. Dezember 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle vom 7. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 524 Abs. 2 Satz 2 Die Frist des 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch f374r eine den Streitgegenstand ver344ndernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Beru-fungsgerichts auf einen anderen Klagegrund st374tzt. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 auf-gehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts L374-neburg vom 29. August 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kl344gerin wird als unzul344ssig verwor-fen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Mit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der Parteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem Schlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Verm344chtnis in H366he von je einem Drittel des Wertes des beweglichen Verm366gens auferlegt. Am gleichen Tage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in dem die Parteien (T366chter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei- 1 - 3 - den Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von jeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete. 2 Der Vater der Parteien starb im Jahre 1986. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Partei-en (nachfolgend Erblasserin) Anspr374che auf R374ck374bertragung nach dem Ver-m366gensgesetz f374r zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundst374cke geltend. Zur Durchsetzung dieser Anspr374che erteilte sie der Beklagten eine notariell beur-kundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreite. 3 Der Antrag auf R374ck374bertragung hatte Erfolg. Mit notariellem 334berlas-sungsvertrag vom 25. Februar 1993 374bertrug die Erblasserin die zur374ck 374ber-tragenen Grundst374cke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte f374r die Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit sich ab. Als Rechtsgrund der 334bertragung wurde "vorweggenommene Erbfolge" angegeben. Die Grundst374cke ver344u337erte die Beklagte im Jahre 1994, wof374r sie insgesamt 875.200 DM als Verkaufserl366s erhielt. 4 Das Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten ge-gen den Beschenkten (247 2329 BGB) gest374tzten Klage dem Grunde nach statt-gegeben. 5 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund ei-nes nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hin-weises, dass eigene Anspr374che der Kl344gerin wegen des Erbverzichts nicht in Betracht k344men, hat die Kl344gerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetre-tenen Anspruch gest374tzt. 6 - 4 - 7 Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in der beantragten H366he von 55.935,55 200 zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungs-antrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als an-tragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der Frist f374r die Anschlie337ung an das Rechtsmittel der Beklagten zul344ssig. 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei n344mlich einschr344nkend so auszulegen, dass die Frist in entsprechender Anwendung des 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte, wenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts erfahre, dass er eine vollst344ndige Abweisung der Klage nur durch das Aus-wechseln des Klagegrundes abwenden k366nne. Ebenso wie bei der zul344ssigen Erweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) spr344chen auch hier Gr374nde der Prozess366konomie daf374r, dem Berufungsbeklagten die M366glichkeit zur 304nderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermei-den. 8 Die Klage sei aus dem abgetretenen Recht begr374ndet, da die Beklagte das Eigentum an den Grundst374cken ohne einen rechtlichen Grund erlangt ha-be. Die 334berlassungsvertr344ge seien wegen Versto337es gegen die guten Sitten nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Miss-brauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe. Ihr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts 9 - 5 - der Angabe zum Grund der 334bereignung in den Vertr344gen als eine vorwegge-nommene Erbfolge und der vorprozessualen Erkl344rungen 374ber den Zweck ihrer Verwaltung f374r die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte k366nne sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei b366sgl344ubig ge-wesen (247 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich ihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe. II. Das h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 10 1. Das Berufungsgericht durfte 374ber den abgetretenen Anspruch nicht in der Sache entscheiden. Die Revision r374gt zu Recht, dass die in 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist f374r die Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als die Kl344gerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das Verfahren eingef374hrt hat. 11 a) Die Kl344gerin konnte 226 wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist 226 den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (247 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einf374hren. Die Anschlie337ung war erforderlich, weil die Kl344gerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt 226 wie zuvor 226 auf ein eige-nes, nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht st374tzen wollte. Darin liegt eine Klage344nderung (247 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. Septem-ber 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29). 12 Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolg-reiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss 13 - 6 - er eine Anschlussberufung einlegen (OLG M374nchen OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch 226 Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrecht-liche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsa-chen, 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Antr344ge erweitern oder 226 wie hier 226 einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch gel-tend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO 247 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316). Das gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfol-gung des abgetretenen Anspruchs eine 304nderung des Sachantrages nicht er-fordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschr344nken kann, die Zur374ckweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen. Zwar ist es grunds344tzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezug-nahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch gepr344gt wird, dass mit ihr mehr als die Zur374ckweisung der Berufung erreicht werden soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt wor-den ist, ist daher nicht zul344ssig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56, NJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO). 14 Die Revisionserwiderung 374bersieht bei ihrer auf die Antr344ge beschr344nk-ten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch durch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kl344ger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den 15 - 7 - Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug 226 zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits 226 seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt st374tzt, will damit auch mehr erreichen als die blo337e Best344tigung der erstinstanzlichen Entscheidung 374ber den mit der Klage verfolgten Anspruch. b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Kl344ge-rin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen An-spruch gest374tzt hat, dies nicht gem. 247 524 Abs. 3 i.V.m. 247 519 Abs. 2 ZPO aus-dr374cklich erkl344rt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches be-zeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vortr344gt, dass er seine Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch st374tzen wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberu-fung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen davon aus-gegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Ma337-st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und ihrer recht verstandenen Interes-senlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW 2007, 769, 770). 16 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht f374r einschl344gig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erst-instanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die Klage auf einen anderen Klagegrund st374tzt. 17 aa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; 18 - 8 - ders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczo-rek/Sch374tze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., 247 524 Rdn. 7; Z366ller/Gummer-He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 524 Rdn. 2) 374berwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die ZPO-Reform eingef374gte Ausschlussfrist nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt 226 soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt 226 f374r alle An-schlussberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder 304nderung der Klage zum Ziel haben. bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand ver-344ndernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage ge344ndert oder erweitert, die Aufrechnung erkl344rt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Ein-schr344nkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der Frist begr374ndet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch den Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur hier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristab-lauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR 2005, 1098, 1099). F374r eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder ver344n-dernde Anschlussberufung seien die Erw344gungen zur Begr374ndung einer Aus-schlussfrist dagegen nicht tragf344hig. 19 Von einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Re-gelungsl374cke kann indes 226 jedenfalls f374r 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung 226 nicht mehr ausgegangen wer-den. Die 304nderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 20 - 9 - 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilpro-zessreform-Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese wurde unter anderem damit begr374ndet, dass die Frist bei der den Streitgegen-stand ver344ndernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemes-sen benachteilige, weil der Berufungskl344ger unter den Voraussetzungen des 247 533 ZPO seine Klage grunds344tzlich bis zum Schluss der Berufungsverhand-lung erweitern oder 344ndern k366nne, w344hrend dies dem Berufungsbeklagten nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist f374r die Anschlussberufung m366glich sei. Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18), indem er die Frist f374r die Anschlie337ung in 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf einer Berufungserwiderungsfrist verl344ngert und eine Ausnahmeregelung f374r die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ein-gef374gt hat. F374r Unterhaltsf344lle hat er ein Bed374rfnis anerkannt, das Berufungs-verfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu be-lasten, weil hier eine Anpassung der Antr344ge in der Berufungsinstanz wegen ge344nderter pers366nlicher oder wirtschaftlicher Verh344ltnisse h344ufig vorkomme (BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden 304nderungsvorschl344ge wurden von ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand ver344n-dernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber 374bersehen worden ist und daher eine unechte Regelungsl374cke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf die Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbe-klagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschr344nken (so auch Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339). 21 - 10 - 22 Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zul344ssig ist, die Ausnahme-regelung in 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie f374r alle F344lle ei-ner den Streitgegenstand 344ndernden Anschlussberufung gilt. cc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit f374r beide Parteien (vgl. BVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer m366glichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren f374hren, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich war, wie dem Berufungskl344ger die M366glichkeit er366ffnet, den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zu 344ndern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123). 23 Eine v366llige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht ein-stellen, weil die Berufung nur zul344ssig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskl344ger kann da-her mit der Berufung nicht im Wege der Klage344nderung allein einen neuen, bis-her nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. M344rz 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 226 std. Rspr.). Dies gilt f374r den Berufungsbeklagten nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201). 24 Die Befristung f374r die Anschlussberufung durch 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbe-schleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung inner-halb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und f374hrt auch 25 - 11 - unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungskl344gers. 26 Ob Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen F344llen zuzulassen sind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten auf die durch eine Klage344nderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des Berufungskl344gers an eine nach Fristablauf ver344nderte Prozesslage ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine solche 304nderung des Streitstoffes hier nicht eingetreten ist. Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer versp344teten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein k366nnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist f374r die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm g374nstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. BVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachtei-le der Fristvers344umung w344ren bei einer sorgf344ltigen Prozessf374hrung vermeidbar gewesen. Die Kl344gerin h344tte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungs-gerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Anspr374che des Erben gegen die Beklagte zu bem374hen und diese 226 zumindest hilfsweise 226 in den Rechtsstreit einzuf374hren. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten Anspruch aus eigenem Recht nach 247 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im Urteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer Berufungsbegr374ndung ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde nach zugesprochene Anspruch nach 247 2329 BGB wegen des Erbverzichtsver-trages ausgeschlossen sei. 27 - 12 - 28 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Vers344umung der Frist nicht schon deshalb unber374cksichtigt bleiben, weil ein Berufungsge-richt seiner Hinweispflicht nach 247247 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann gen374gt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beur-teilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die M366glichkeit er366ffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu erg344nzen (BGHZ 127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Se-nat, Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen Grunds344tze k366nnen auf die gesetzliche Ausschlussfrist in 247 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Vers344umung ist die Unzul344ssigkeit der Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Ma337nahmen, wie durch die Gew344hrung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden. Die gesetzlichen Folgen der Fristvers344umung k366nnen nicht davon ab-h344ngig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten schon fr374her 226 in der Regel wird daf374r die Zustellung der Berufungsbegr374ndung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach 247 521 ZPO in Betracht kom-men 226 nach der Aktenlage den Hinweis h344tte erteilen k366nnen, dass es der Be-urteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussicht-lich Erfolg haben wird. Die Zul344ssigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Vers344umung durch einen fr374heren richterlichen Hinweis h344tte vermieden wer-den k366nnen, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entschei-den w344re. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit 374ber die Zul344s-sigkeit der Anschlussberufung w344re damit aufgehoben. 29 - 13 - 30 dd) Die Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich auch nicht mit des-sen prozess366konomischen Erw344gungen aufrechterhalten. Die prozesswirt-schaftlichen Gr374nde haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen k366nnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen f374r die Einlegung von Rechtsbe-helfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119). Das Berufungsgericht verkennt im 334brigen auch den Zweck der Frist in 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, son-dern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang, eine Anschlussberufung innerhalb der f374r die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begr374nden, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfah-rens f366rdern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weite-ren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklag-ten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll 374ber die Berufung auf der Grundlage der bis dahin geltend gemachten Anspr374che entschieden werden. Die Ber374ck-sichtigung eines nach Fristablauf eingef374hrten neuen Streitgegenstands l344uft dem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfah-ren herbeif374hren soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung 374ber den neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet. 31 2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund als richtig dar (247 561 ZPO). Da die Klage344nderung wegen der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist 374ber den zun344chst verfolg-ten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtsh344ngig ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). 32 Der von der Kl344gerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach 247 2329 BGB ist indes auf 33 - 14 - Grund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegr374ndet. Dieser Verzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung au337er Kraft ge-setzt werden, dass die Gesch344ftsgrundlage f374r den Verzicht gefehlt habe oder 226 hier mit der Entstehung der Anspr374che nach dem Verm366gensgesetz 226 entfal-len sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob und welche weitergehenden Rechte der Kl344gerin gegen den Erben zustehen, kann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte er-gibt. Andere Anspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagte kommen nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Be-tracht, so dass die Klage abzuweisen ist. 34 - 15 - III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -
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