BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/06 Verk374ndet am: 27. November 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG 247 7 Abs. 1 Allein durch das vors344tzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgem344337 auf einem Park-platz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des 247 7 Abs. 1 StVG bei einem 334bergreifen des Brandes auf ein anderes Kraft-fahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen 334bergreifen in einem urs344chlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes. 1 Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem 366ffentlichen Park-platz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennen-de Fahrzeug rollte dann auf den in der N344he stehenden, bei der Kl344gerin zu 1 versicherten LKW der Kl344gerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. 2 - 3 - Die Klage, mit der die Kl344gerinnen aus eigenem bzw. 374bergegangenem Recht Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Ur-teil abge344ndert und die Beklagten antragsgem344337 als Gesamtschuldner zur Zah-lung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatz-pflicht der Beklagten aus 247247 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil der LKW der Kl344gerin zu 2 "bei dem Betrieb" des PKW des Beklagten zu 1 be-sch344digt worden sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Ge-fahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entz374ndlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie 326l, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte w344hrend des Brennvorganges starke Hitzewirkun-gen. Dies erschwere erfahrungsgem344337 nicht nur den L366schvorgang, sondern gef344hrde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zu-dem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stel-le lediglich eine andere typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich entweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typi-schen Gefahren verwirklichen k366nne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach 247 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch h366here Ge-walt verursacht worden sei. Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf den PKW um ein Ereignis, welches nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen 4 - 4 - des Stra337enverkehrs zusammenh344nge, sondern r344umlich von au337en in den Verkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht so au337ergew366hnlich, dass der Halter mit ihm nicht rechnen m374sse. Dabei habe sich ein typisches Risiko des Stra337enverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar sei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkpl344tzen, in Tiefgaragen oder sonstigen gesch374tzten R344umlichkeiten abstelle. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 5 Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in dem Schadensfall allein durch das vors344tzliche Inbrandsetzen des ordnungs-gem344337 auf einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des 247 7 Abs. 1 StVG verwirklicht. 6 1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach 247 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabl344ufe. Es gen374gt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgepr344gt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des 247 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach 247 7 Abs. 1 StVG 7 - 5 - ist sozusagen der Preis daf374r, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle er366ffnet wird. Ein Schaden ist demge-m344337 bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO). 8 Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungs-norm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - jeweils aaO). An einem auch im Rahmen der Gef344hrdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Sch344digung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Ge-fahren ist, f374r die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO). F374r eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit ma337geblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen 366rtlichen und zeitlichen Kausalzu-sammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (vgl. Senat BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165; und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N). 9 2. Nach diesen Grunds344tzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-stand haben. 10 Nach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisi-onsrechtlich zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des 11 - 6 - PKW durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die aufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1 Meter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was f374r das 334berspringen des Feuers auf den LKW ohnehin keine Bedeutung hatte. 12 Bei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem LKW der Kl344gerin zu 2 weder in einem nahen 366rtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-hang mit einem bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Be-triebseinrichtung des KFZ, sondern beruhte ausschlie337lich darauf, dass ein un-bekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten PKW des Beklagten zu 1 vors344tzlich in Brand gesetzt hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen der Gef344hrdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die Sch344digung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, f374r die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG M374ns-ter NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe VRS 83, 34; OLG Saarbr374cken NZV 1998, 327; Gr374neberg NZV 2001, 109, 112; Hentschel/K366nig, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 7 Rn. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann, Stra337enverkehrsrecht, 19. Aufl., 247 7 StVG Rn. 13). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgef374hrten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach 247 7 Abs. 1 StVG zu begr374nden. Hinzu-kommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem urs344chli-chen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer be-stimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (z. B. In-Brand-geraten durch Bet344-tigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbr374cken VRS 99, 104 oder Selbst-entz374ndung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382). Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser f374hrt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Ge- - 7 - genst344nde 374bergreift (OLG Saarbr374cken NZV 1998, 327; OLG D374sseldorf NZV 1996, 113). 13 3. Da die Kl344gerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem f374r das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklag-ten - unter Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Auf-hebung seines Urteils und Zur374ckverweisung der Sache im Rahmen der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzu-holen haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um einen Fall h366herer Gewalt im Sinne des 247 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen im 334brigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 O 324/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2006 - 8 U 49/05 -
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