BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/07 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunterneh-men, obwohl dem Verkehrsunfallgesch344digten bei der Anmietung eines Ersatzfahr-zeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gew344hrt wird. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 210/07 - LG Gera AG Rudolfstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Gera vom 11. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgeg-ners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz besch344digt wurde und sich an-schlie337end f374r 12 Kalendertage in Reparatur befand. F374r die Reparaturdauer hat der Kl344ger am 11. Oktober 2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wof374r ihm diese einschlie337lich Haftungs-beschr344nkungs- sowie Zustell-/R374ckf374hrungskosten einen Betrag in H366he von 2.352,48 200 in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde der Kl344ger, der zu diesem Zeitpunkt 374ber keine Vorkenntnisse 374ber die Preis-gestaltung auf dem Mietwagenmarkt verf374gte, durch einen Mitarbeiter der Auto-vermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Un- 1 - 3 - fallersatzwagengesch344fts keine oder allenfalls nur geringf374gig g374nstigere Preise f374r eine solche Anmietung anb366ten und die von der Autovermietung L. GmbH erhobenen Preise orts374blich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gew344hrt. Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kl344ger selbst nicht ein. Die Beklagte zahlte an den Kl344ger auf die Mietwagenkosten vorgericht-lich lediglich einen Betrag von 1.490 200. Mit seiner Klage hat der Kl344ger Mietwa-genkosten in H366he von insgesamt 2.153,42 200 geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in H366he von 663,42 200 nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Kl344gers hat das Landgericht dem Kl344ger in entsprechender Ab344nde-rung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 200 nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebe-gehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt Mietwagenkosten lediglich in H366he von 1.498 200 f374r erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dar374ber hi-nausgehende Mietwagenkosten k366nne der Kl344ger nicht ersetzt verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm ein g374nstigerer Tarif nicht zu-g344nglich gewesen sei. Der Kl344ger habe insoweit seiner Pflicht zur Erkundigung nach g374nstigeren Preisen nicht gen374gt. Eine Einblicknahme in die Preislisten, 3 - 4 - die ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, reiche insoweit nicht aus. Es k366n-ne vielmehr vom Gesch344digten erwartet werden, dass er selbst zwei (bis drei) Vergleichsangebote bei Alternativanbietern unbeeinflusst einhole, ohne dass er damit Marktforschung betriebe. Der Gesch344digte gen374ge nicht seiner Obliegen-heit zur Schadensminderung, wenn er sich insoweit durch die von ihm aufge-suchte Autovermietung Mietpreis374bersichten anderer Anbieter zeigen lasse, denn es sei aus dem Blickwinkel eines verst344ndigen, wirtschaftlich denkenden Gesch344digten mehr als nahe liegend, dass das aufgesuchte, den potenziellen Vertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen, g374nstigere Tarife von Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen werde, um einem Vertragsschluss nicht entgegenzuwirken. Es m374sse vielmehr jedem wirtschaftlich denkenden B374rger klar sein, dass eine solche Liste - dies gelte gerade auch in Anbetracht der speziellen Anmietsituation - das tats344chlich vorhandene Preisniveau der einzelnen Mietwagenunternehmen nicht wiedergeben k366nne, da davon auszu-gehen sei, dass im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunter-nehmen in eine dem potentiellen Kunden vorgelegte Liste nur vergleichbar teu-ere Tarife anderer Anbieter aufgenommen w374rden. Dem wirtschaftlich denken-den B374rger m374sse sich insoweit ohne weiteres erschlie337en, dass eine solche, durch den angesprochenen Autovermieter vorgelegte Preisliste, der Pr374fung der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs nicht dienen k366nne. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 4 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Beru-fungsgerichts, dass sich die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des 5 - 5 - 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf 1.498 200 belaufen. Hiervon ist mithin revisions-rechtlich auszugehen. 6 2. Dar374ber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Gesch344digte nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516; vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkei-ten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt kein wesentlich g374nstigerer (Normal-) Tarif zug344nglich war. Dabei kommt es insbe-sondere f374r die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344-digten darauf an, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In die-sem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zu-geschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Sch344digers und sei-nes Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbe-dingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. - 6 - 3. Nach diesen Grunds344tzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Kl344gers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umst344nden des Streitfalles der vom Berufungsgericht f374r erforderlich erachtete Tarif nicht zug344nglich gewesen w344re. 7 8 a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts h344t-ten sich beim Kl344ger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 200 (brutto ohne Nebenkosten) f374r einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach g374nstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdr344ngen m374ssen. b) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kl344ger - entgegen der Auffas-sung der Revision - nicht dadurch gen374gt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH 374ber vergleichbare Unfallersatztarife von Konkur-renzunternehmen beraten lie337 und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat. 9 Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Kl344gers lediglich das Unfallersatzgesch344ft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb f374r den Vergleich mit einem g374nstigeren "Normaltarif" f374r Selbstzahler ungeeignet (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirt-schaftlich vern374nftig denkenden Gesch344digten die Nachfrage nach einem g374ns-tigeren Tarif f374r Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu 344ndern, dass sich der vom Vermieter des Kl344gers gefor-derte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen 10 - 7 - Normaltarife bewege, welche f374r das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345,00 200 und 1.196,00 200 f374r die w366chentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87,00 200 und 176,00 200 f374r die eint344gige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegr374ndung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kl344ger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum ande-ren h344tte eine solche Preisspanne dem Kl344ger - wenn sie ihm bekannt gemacht worden w344re - erst recht Veranlassung geben m374ssen, nach einem g374nstigeren Tarif als dem ihm zun344chst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen An-bietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19; 25; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671, vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2006, 661 und vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Ge-sch344digten von dem zun344chst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten. Dar374ber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der H366he seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf g374nsti-gere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im 334brigen auch nicht ver-pflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178). 11 - 8 - III. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Saalfeld /Saale, Entscheidung vom 14.11.2006 - 1 C 234/06 - LG Gera, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 S 482/06 -
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