BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 210/07 Verk374ndet am: 6. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b F374r die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs des H344ndlers ist bei Neuwagenver-k344ufen an Leasinggesellschaften regelm344337ig der Leasingnehmer als Kunde des H344ndlers anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer getroffen wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08, juris). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 210/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war f374r die Beklagte mehr als 20 Jahre lang als Vertrags-h344ndlerin f374r den Vertrieb von V. -Neufahrzeugen sowie von Ersatz- und Zu-beh366rteilen t344tig. Das Vertragsverh344ltnis wurde von der Beklagten ordentlich mit Wirkung zum 28. Februar 1997 gek374ndigt. Ungef344hr zweieinhalb Jahre sp344ter 374bernahm die Kl344gerin eine S. -Vertretung. 1 Mit der Klage hat die Kl344gerin einen Ausgleichsanspruch nach 247 89b HGB analog in H366he von 136.037,77 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 98.740,36 200 nebst Zinsen stattgegeben und die weiter gehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht auf 52.111,35 200 nebst Zinsen reduziert und die Berufung im 334brigen zur374ckge- 2 - 3 - wiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklag-ten, mit der sie weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage begehrt. Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Juli 2007 - 5 U 62/06, juris) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe analog 247 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf die Kl344gerin als Vertragsh344ndlerin seien im Berufungs-verfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendigung des H344ndlervertrags zum 28. Februar 1997 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs au337er Frage st374nden. Soweit die Beklagte einwende, den Provisi-onsverlusten der Kl344gerin entspr344chen keine Vorteile f374r die Beklagte, sei die dahingehende, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ver-mutung nicht entkr344ftet. Die Tatsache, dass die Beklagte sich gegen374ber den anderen Vertragsh344ndlern zur Weitergabe der Vorteile an einen neuen Ver-tragsh344ndler verpflichtet habe, f374hre nicht dazu, dass der Beklagten solche Vor-teile nicht dem Grunde nach zufallen w374rden. 5 Nachdem zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei, dass die Mehr-fachkundenums344tze des letzten Vertragsjahres untypisch seien, komme es als Ausgangsgr366337e f374r die Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf die den Pro- 6 - 4 - visionsverlusten der Kl344gerin entsprechenden Rabatte f374r einen Prognosezeit-raum von f374nf Jahren an. Hierf374r seien die Erl366se aus Gesch344ften mit Mehr-fachkunden ma337geblich, die in den letzten f374nf Jahren vor Beendigung des H344ndlervertrags erzielt worden seien. Der vom Landgericht errechnete Rohge-winn aus Stammkundengesch344ften der letzten f374nf Vertragsjahre sei um 43.470,52 DM auf 153.307,59 DM herabzusetzen; die Angriffe der Berufung h344tten insoweit im Hinblick auf zehn der (insgesamt 56) vom Landgericht be-r374cksichtigten Stammkundengesch344fte Erfolg. Das Berufungsgericht halte nicht mehr an seiner fr374heren Auffassung fest, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragsh344ndler einem be-r374cksichtigungsf344higen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur dann gleich st374nden, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden gewesen sei. Der Wortlaut des 247 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB [aF] trage eine solche Beschr344nkung nicht. F374r die Erfassung von Zusatzverg374tungen spreche wesentlich der Regelungszweck des 247 89b Abs.1 HGB unter Ber374ck-sichtigung europarechtlicher Vorgaben. Danach k366nne es nicht darauf ankom-men, ob der Hersteller Sonderzahlungen zur Absatzf366rderung zeitlich einseitig begrenze, solange der Vertragsh344ndler erwarten k366nne, dass auch in Zukunft vergleichbare Verkaufsf366rderungen stattf344nden. 7 Das Landgericht habe in seine Berechnungen konkrete Verkaufszu-sch374sse f374r Stammkunden von 72.839,59 DM eingestellt. Die zu Verkaufszu-sch374ssen f374hrenden Stammkundengesch344fte, die entgegen der landgerichtli-chen Bewertung nicht anzuerkennen seien, seien hier abzusetzen, so dass man zu ber374cksichtigungsf344higen konkreten Stammkundenzusch374ssen von 61.033,52 DM komme. 8 - 5 - Weitere K374rzungen an den konkret zuzurechnenden Verkaufszusch374s-sen seien nicht vorzunehmen. Die Leasingzusch374sse seien Zahlungen der Lea-singunternehmen an die Kl344gerin, die einer Provisionszahlung der Beklagten gleichgestellt werden k366nnten, weil es Leistungen mit R374cksicht auf ein Stamm-kundengesch344ft seien. Die Leasingzusch374sse durch die Leasinggesellschaften stellten sich als zus344tzliche Kaufpreiszahlung der erwerbenden Leasingunter-nehmen dar. Die Zahlungen erh366hten die der Provision entsprechende Marge des Vertragsh344ndlers. 9 Auch die "au337erordentlichen Verkaufshilfen" an die Stammkunden St. und U. seien nicht abzusetzen, weil es sich um zus344tzliche Nach-l344sse der Beklagten auf die unverbindliche Preisempfehlung gehandelt habe. Dass solche in der Zukunft ausgeschlossen und deshalb nicht in die Prognose einzubeziehen w344ren, sei nicht ausreichend deutlich geworden. 10 Die 374brigen, nicht konkret zuzurechnenden Zusch374sse seien vom Land-gericht mit 368.711,92 DM als unstreitig festgestellt. Hiervon seien die f374r das Teilegesch344ft gezahlten Boni in H366he von 59.467,32 DM abzusetzen, so dass sich Boni und Pr344mien in H366he von 309.244,60 DM erg344ben. Der Stammkun-denanteil betrage f374r die f374nf Vertragsjahre durchschnittlich 14,6 %, so dass der Stammkundenanteil an den nicht konkret zuzurechnenden Zusch374ssen sich auf 45.149,71 DM belaufe. 11 Der Rohertrag des Vertragsh344ndlers sei f374r den Ausgleich in zwei Schrit-ten zu reduzieren, n344mlich zun344chst um h344ndlertypische Verg374tungsbestandtei-le auf das Niveau eines Handelsvertreters und sodann um die Verg374tung f374r verwaltende T344tigkeiten. Die Grundprovision sei um die sich aus dem V. -Vertrag ergebenden h344ndlertypischen Verg374tungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29 % der gesamten Grundprovision beliefen (5 % von 17,5 % der unver- 12 - 6 - bindlichen Preisempfehlung) und mit dieser Quote von der tats344chlich erzielten Marge abzusetzen seien. Denn eine Weitergabe eines Teils der einger344umten Grundprovision von 17,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung an den Kun-den beschr344nke sich naheliegend nicht auf die handelsvertretertypischen Be-standteile. 13 Die Herausrechnung h344ndlertypischer Verg374tungsanteile habe unter Ein-beziehung der Zusatzleistungen zu erfolgen. Die Reduzierung solle n344mlich solche Verg374tungsanteile betreffen, die der Hersteller f374r das vom Vertrags-h344ndler zu tragende Absatz-, Lager-, Preisschwankungs- und Kreditrisiko und den Aufwand f374r die Auslieferung der Ware gew344hre. Die hierf374r entstandenen Kosten bezahle der H344ndler aber aus dem Gesamtgewinn, auf dessen rechne-rische Zusammensetzung - Grundrabatte und/oder Zusatzleistungen - es nicht ankomme. Auch wenn ein H344ndler ein Fahrzeug zum Einkaufspreis verkaufe und sich nur die Zusatzleistung als Gewinn errechne, m374sse er aus ihr seine h344ndlertypischen Kosten abdecken. Den Verwaltungskostenabschlag, also die Herausrechnung der Verg374-tungsanteile f374r die verwaltende, vermittlungsfremde T344tigkeit des Handelsver-treters sei mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-kunden-Gesch344ften anzunehmen. Soweit die Beklagte einen h366heren Abzug von 3,16 % erstrebe, sei der ihr obliegende Vortrag nicht ausreichend sch344t-zungsgeeignet. Das f374hre zu einem Verwaltungskostenabschlag von 50.438,54 DM (2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-kunden-Gesch344ften von 2.017.541,79 DM). 14 Gem344337 247 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB [aF] sei der Anspruch aus Billigkeits-gr374nden um 25 % herabzusetzen. Das Berufungsgericht sch344tze den Einfluss der Marke auf den Kaufentschluss der Mehrfachkunden gegen374ber der T344tig- 15 - 7 - keit des Vertragsh344ndlers als wenig(er) bedeutsam ein. Eine Erh366hung des Ab-schlags wegen der 334bernahme einer Nachfolgemarke sei angesichts der l344nge-ren Karenz bis zur Aufnahme einer S. -Vertretung von mehr als zwei Jahren nicht erforderlich. 16 Daraus ergebe sich folgende Berechnung des Ausgleichsanspruchs: Provisionsverluste 153.307,59 DM + konkrete Verkaufszusch374sse 61.033,52 DM + sonstige Boni und Rabatte 45.149,71 DM = Rohausgleich 259.490,82 DM - h344ndlertypische Anteile (29 %) 75.252,34 DM - verwaltende Anteile 50.438,54 DM = Zwischensumme 133.799,94 DM - Billigkeitskorrektur (25 %) 33.449,99 DM = Zwischensumme 100.349,95 DM abgezinst (x 52,9907 : 60) 88.626,90 DM + 15 % Umsatzsteuer 101.920,94 DM umgerechnet 52.111,35 200 II. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen; die Revision ist deshalb zur374ckzuweisen. 17 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraus-setzungen einer analogen Anwendung des 247 89b HGB erf374llt sind. Nach st344ndi- 18 - 8 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zuge-schnittene Bestimmung des 247 89b HGB auf einen Vertragsh344ndler entspre-chend anzuwenden, wenn zum einen sich das Rechtsverh344ltnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer blo337en K344ufer-Verk344ufer-Beziehung ersch366pfte, sondern der Vertragsh344ndler so in die Absatzorganisati-on des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erf374llen hatte, und zum anderen der H344ndler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Liefe-ranten seinen Kundenstamm zu 374bertragen, so dass dieser sich bei Vertrags-ende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, WM 2004, 991 unter II, und vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, juris Rn. 15, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kl344gerin nach den rechtsfeh-lerfreien, weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren angegrif-fenen Feststellungen des Landgerichts vor. Dass der Ausgleichsanspruch frist-gerecht geltend gemacht wurde (247 89b Abs. 4 HGB), wird ebenfalls von keiner Partei in Zweifel gezogen. 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten fl366ssen aus der Gesch344ftsverbindung mit von der Kl344gerin neu geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erhebli-che Vorteile zu (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Hierbei hat das Berufungsge-richt zutreffend nur auf die von der Kl344gerin neu geworbenen Stammkunden abgestellt, weil nur mit diesen Kunden eine Gesch344ftsverbindung im Sinne von 247 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB besteht (Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 unter II 2 mwN). 19 a) Die Kl344gerin hat unstreitig in den Jahren ihrer T344tigkeit als Vertrags-h344ndlerin der Beklagten eine gr366337ere Anzahl neuer Stammkunden geworben 20 - 9 - (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB). Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts sind an diese Stammkunden in den letzten f374nf Vertragsjahren - selbst wenn man die von der Revision in Abrede genommenen Stammkun-dengesch344fte (siehe dazu unten unter 3) nicht ber374cksichtigt - mehr als 40 Neuwagen verkauft worden. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass die Beklagte aus dem von der Kl344gerin geworbenen Kun-denstamm auch nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erhebliche Vortei-le im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gezogen hat. Dem liegt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. M344rz 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496 unter 3 c) nach 247 287 Abs. 2 ZPO zul344ssige Sch344tzung (vom Berufungsgericht missverst344ndlich als "Vermutung" bezeichnet) zugrunde, dass die der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses verblei-benden Vorteile aus der Gesch344ftsverbindung mit neuen Kunden, die die Kl344ge-rin geworben hat (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der H366he nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die die Kl344gerin infolge der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erleidet (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB in der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung). Dass die der Beklagten verbleibenden Vorteile h366her zu bewerten w344ren als die Provisionsverluste der Kl344gerin, macht keine Partei geltend, so dass die Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union vom 26. M344rz 2009 (BB 2009, 1607 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) und die hierauf erfolgte Neufassung des 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB f374r den Streitfall ohne Auswirkungen bleiben. b) Anders als die Revision meint, l344sst sich der Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe aus der beendeten Gesch344ftsverbindung mit der Kl344gerin erhebliche Vorteile gezogen, nicht entgegenhalten, ihr seien aus der Werbet344tigkeit der Kl344gerin schon deswegen keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht m366glich sei und sie im 21 - 10 - Hinblick auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Vertragsh344ndler ver-pflichtet sei, dem an die Stelle der Kl344gerin getretenen Vertragsh344ndler bei zu-k374nftigen Neuwagenverk344ufen an - bereits von dieser geworbene - Stammkun-den in gleicher Weise H344ndlerrabatte zu gew344hren. 22 Der Ausgleichsanspruch nach 247 89b HGB soll dem bislang t344tigen Han-delsvertreter einen Ausgleich daf374r gew344hren, dass die bislang von ihm ver-dienten Provisionen seine erbrachten Leistungen - Schaffung eines Kunden-stamms - nicht vollst344ndig abdecken (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07, VersR 2009, 1116 Rn. 24 mwN). Sein Nachfolger kann dagegen Provisionen f374r die k374nftig von ihm vermittelten Gesch344fte verlangen. Beide Anspr374che bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen der 247247 87, 87a, 89b HGB nebeneinander (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 19). Dass ein Unternehmer "doppelt belastet" wird, wenn er f374r die Ums344tze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Aus-gleich, sondern auch dessen Nachfolgern Provisionen zahlen muss, ist zwangs-l344ufige Folge dieses Anspruchssystems. Dieser Umstand kann daher nicht zum Wegfall eines Ausgleichsanspruchs f374hren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1964 - VII ZR 150/62, BGHZ 42, 244, 248; Senatsurteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 48; jeweils zu Anspr374chen ausge-schiedener Tankstellenhalter). F374r Ausgleichsanspr374che eines Vertragsh344nd-lers in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB gilt nichts anderes, denn bei diesem nehmen die Rabatte, die er vom Hersteller auf dessen Listenpreis er-h344lt, die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein (Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07, aaO mwN; Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 20). 3. Der f374r den Ausgleichsanspruch ma337gebliche Stammkundenumsatz ist grunds344tzlich durch Multiplikation des Mehrfachkundenumsatzes des letzten 23 - 11 - Vertragsjahres mit dem Prognosezeitraum zu ermitteln. Hat das letzte Vertrags-jahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert unter He-ranziehung eines l344ngeren Zeitraums gebildet werden (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BGHZ 135, 14, 23; Senatsurteil vom 12. Ja-nuar 2000 - VIII ZR 19/99, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42 unter II B 1 b). Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - einen atypischen Verlauf des letzten Ver-tragsjahres angenommen und seiner Berechnung alle in den letzten f374nf Ver-tragsjahren erzielten Ums344tze aus Neuwagenverk344ufen an Mehrfachkunden zugrunde gelegt. Dabei hat es insgesamt 46 Neuwagenverk344ufe an Stamm-kunden ber374cksichtigt. Die von der Revision dagegen im Hinblick auf drei Ver-kaufsf344lle gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht das Gesch344ft Nr. 9 des letzten Vertragsjahres (Dr. U. ) als Stammkundengesch344ft ber374cksichtigt. In einer von der Kl344gerin vorgelegten Neuwagen-Rechnung an die A. GmbH aus dem Jahr 1995 ist angegeben, dass das Fahrzeug auf den Kunden Dr. U. zugelassen wurde. Daraus hat das Beru-fungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung den Schluss gezo-gen, dass Dr. U. seinerzeit Leasingnehmer gewesen ist. Aufgrund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht den Kunden mit Recht hinsichtlich des (erneuten) Kaufs im letzten Vertragsjahr als Stammkunden angesehen, denn bei Verk344ufen an eine Leasinggesellschaft ist grunds344tzlich der Leasing-nehmer als Kunde anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur An-schaffung des Fahrzeugs von diesem getroffen wird (so auch OLG M374nchen, Urteil vom 16. Januar 2002 - 7 U 4312/00, juris Rn. 57, insoweit nicht in OLGR 2002, 216 abgedruckt; OLG K366ln, VersR 2003, 105; Emde, MDR 2010, 537, 538). 24 - 12 - Das steht nicht im Widerspruch zu der hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichsanspruchs von Tankstellenhaltern ergangenen Rechtsprechung des Senats, dass bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten f374r die Beur-teilung der Stammkundeneigenschaft nicht auf die einzelne Karte, sondern auf den Gro337kunden abzustellen ist, der mehrere Karten f374r seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt (Senatsurteile vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08, juris Rn. 34 f., und vom 21. April 2010 - VIII ZR 108/09, BB 2010, 1685 Rn. 26). Zwar kommt auch im Fall des durch Leasing finanzierten Neuwagenverkaufs der Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft und nicht mit dem Leasingnehmer zustande, wie bei dem Einsatz von Flotten- oder Firmenkarten ein Kaufvertrag 374ber die bezogene Kraftstoffmenge mit dem Gro337kunden als Karteninhaber, nicht aber mit dem die Karte verwendenden Fahrer abgeschlossen wird (Se-natsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08, aaO Rn. 35). Dennoch sind die Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Denn im Fall des durch Leasing finan-zierten Kaufs eines Neuwagens trifft letztlich der Leasingnehmer die wirtschaft-liche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs; der Abschluss des Lea-singvertrages und der Kauf des Fahrzeugs durch die Leasinggesellschaft die-nen nur der Finanzierung dieser Anschaffung. Hingegen handelt der Fahrer bei dem Einsatz der ihm zur Verf374gung gestellten Flotten- oder Firmenkarte aus-schlie337lich im Namen und auf Rechnung des Gro337kunden. Die Kosten des Kraftstoffkaufs sind letztlich von diesem zu tragen, so dass sich die Sachlage in diesen F344llen nicht viel anders darstellt, als wenn der Gro337kunde selbst mit sei-nen Fahrzeugen bei der Tankstelle vorf344hrt (vgl. Senatsurteil vom 11. Novem-ber 2009 - VIII ZR 249/08, aaO). 25 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ber374cksichti-gung des Gesch344fts Nr. 78 des letzten Vertragsjahres (L. GmbH) mit der Begr374ndung, die Rechnung sei auf den 3. M344rz 1997 - also einen Zeitpunkt nach Vertragsbeendigung - datiert. F374r die Frage, welche Fahrzeugverk344ufe bei 26 - 13 - der Ermittlung des Umsatzes mit Mehrfachkunden zu ber374cksichtigen sind, ist ma337gebend, ob der Vertragsschluss zwischen Vertragsh344ndler und Kunde in-nerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des H344ndlervertrages erfolgt ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter C I 1 d, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht seiner Berechnung rechtsfehlerfrei alle in den letzten f374nf Vertragsjahren erzielten Ums344tze aus Neuwagenverk344ufen an Mehrfachkunden zugrunde gelegt hat, kommt es darauf an, dass der Vertragsschluss innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass bei dem hier in Rede ste-henden Gesch344ft das Fahrzeug bereits am 3. M344rz 1997 ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tat-richterlicher W374rdigung geschlossen, dass der Vertragsschluss jedenfalls noch vor dem 1. M344rz 1997 und damit innerhalb des letzten Vertragsjahres erfolgt ist. c) Auch die Ber374cksichtigung des Gesch344fts Nr. 9 des f374nftletzten Ver-tragsjahres (A. Leasing) ist nicht zu beanstanden. Die Revisi-on nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, dass es sich um ein Ei-gengesch344ft der Leasinggesellschaft gehandelt hat, so dass in diesem Fall die Leasinggesellschaft selbst als Kundin anzusehen ist (vgl. dazu oben unter a). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Vertragsschluss zu diesem Kauf, der am 25. M344rz 1992 in Rechnung gestellt wurde, innerhalb des f374nftletzten Ver-tragsjahres - also fr374hestens am 1. M344rz 1992 - erfolgt ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob auch der die Stammkundeneigenschaft begr374ndende voran-gegangene Kauf (in Rechnung gestellt am 18. M344rz 1992) innerhalb des f374nft-letzten Vertragsjahres abgeschlossen wurde oder davor, wie die Revision gel-tend macht. Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgef374hrt - alle in den letzten f374nf Vertragsjahren erzielten Ums344tze aus Neuwagenverk344ufen an Mehrfachkunden bei der Berechnung des Anspruchs ber374cksichtigt. Bei dieser Vorgehensweise m374ssen konsequenterweise alle im F374nfjahreszeitraum erfolg- 27 - 14 - ten Neuwagenverk344ufe als Stammkundengesch344fte ber374cksichtigt werden, bei denen der Kunde innerhalb von f374nf Jahren vor dem jeweiligen Neuwagenver-kauf - also innerhalb des f374r Neuwagengesch344fte anzunehmenden durch-schnittlichen Nachbestellungsintervalls (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BGHZ 135, 14, 19 mwN) - bereits ein Neufahrzeug bei dem Vertragsh344ndler gekauft hat. Das ist bei dem am 18. M344rz 1992 in Rechnung gestellten Kauf unzweifelhaft der Fall. 4. Frei von Rechtsfehlern sind die grunds344tzlichen Erw344gungen des Be-rufungsgerichts zu den bei der analogen Anwendung des 247 89b HGB als "Pro-visionsverluste" ber374cksichtigungsf344higen Verg374tungsbestandteilen. 28 a) Wenn ein Vertragsh344ndler f374r seine Verkaufsbem374hungen Rabatte auf den Listenpreis des Herstellers erh344lt, nehmen die Rabattzahlungen wirtschaft-lich betrachtet die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein. Um eine Vergleichbarkeit zwischen H344ndlerrabatt und Vertreterprovision zu erzielen, ist es allerdings notwendig, diejenigen Teile des Rabatts bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs herauszurechnen, die der Vertragsh344ndler aufgrund sei-ner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung f374r Leistungen erh344lt, die der Handelsvertreter 374blicherweise nicht zu erbringen hat. Der Ausgleich nach 247 89b HGB stellt eine Verg374tung f374r die 334berlassung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms an den Unternehmer dar, so dass bei der Ermitt-lung der Provisionsverluste (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF) andere Provisi-onen oder Provisionsanteile als solche f374r vertretertypische T344tigkeiten grund-s344tzlich au337er Betracht zu bleiben haben. Diese Grunds344tze sind auch bei einer entsprechenden Anwendung des 247 89b HGB zu beachten mit der Folge, dass Verg374tungen f374r h344ndlertypische T344tigkeiten nicht ber374cksichtigungsf344hig sind (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 28 mwN). 29 - 15 - b) F374r die Herstellung einer Vergleichsbasis zwischen H344ndlerrabatt und Vertreterprovision stehen dem Tatrichter verschiedene Wege offen. Rechtsfeh-lerfrei hat das Berufungsgericht der Berechnung des Ausgleichsanspruchs den individuellen Rohertrag des Vertragsh344ndlers zugrunde gelegt. Der individuelle Rohertrag stellt dabei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (vom Herstel-ler unverbindlich empfohlener Listenpreis abz374glich vom H344ndler gew344hrter Preisnachl344sse an die Kunden) und dem Einkaufspreis des H344ndlers dar. Im Idealfall entspricht der individuelle Rohertrag des H344ndlers daher der Summe der Rabatte und Boni, die ihm der Hersteller auf den empfohlenen Verkaufs-preis gew344hrt; er bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zur374ck, als der H344ndler selbst Fahrzeuge unter Gew344hrung von Preisnachl344ssen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat. Aus dem individuellen Rohertrag sind dann diejenigen Verg374tungsbestandteile herauszurechnen, die nicht handels-vertretertypisch, sondern h344ndlertypisch sind. Au337erdem ist der H344ndlerrabatt in einem weiteren Schritt um diejenigen Anteile zu reduzieren, die der Vertrags-h344ndler f374r solche Leistungen erh344lt, die ihm - w344re er Handelsvertreter - nicht als Entgelt f374r seine werbende (vermittelnde) T344tigkeit, sondern f374r "verwalten-de" (vermittlungsfremde) T344tigkeiten gezahlt w374rden (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 29 mwN). 30 c) Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, kommt es - auch unter Ber374cksichtigung des Wortlauts von 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF - f374r die Einbeziehung von zus344tzlichen Verg374nstigungen in die Aus-gleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Vertragsh344ndler ein vertraglicher Anspruch auf die gew344hrten Zusatzleistungen zusteht. Denn f374r den H344ndler, der nach der Beendigung der Gesch344ftsbeziehung nicht mehr mit Zusatzverg374-tungen f374r handelsvertretertypische T344tigkeiten rechnen kann, macht es wirt-schaftlich betrachtet keinen Unterschied, ob diese vom Hersteller aufgrund ei-ner vertraglichen Verpflichtung oder nur auf freiwilliger Basis gew344hrt wurden, 31 - 16 - sofern der H344ndler - beispielsweise aufgrund jahrelanger 334bung - berechtigter-weise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten. Denn in beiden F344llen sind diese Zusatzleistungen in die Preiskalkulation des H344ndlers eingeflossen und damit zum festen Bestandteil seines individuellen Rohertrags geworden (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 32 mwN). So liegen die Dinge hier. Die Kl344gerin konnte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landge-richts erwarten, in Zukunft vergleichbare Zusatzleistungen zu erhalten. 5. Aufgrund dieser grunds344tzlichen Erw344gungen hat das Berufungsge-richt Verkaufszusch374sse, die den Stammkundengesch344ften konkret zuzurech-nen sind, in H366he von insgesamt 61.033,52 DM ber374cksichtigt. Ferner hat das Berufungsgericht weitere, nicht konkret zuzurechnende Zusch374sse mit einem Betrag von 45.149,71 DM (berechnet nach dem durchschnittlichen Stammkun-denanteil der letzten f374nf Vertragsjahre - also einem Anteil von 14,6 % - am Ge-samtbetrag der nicht konkret zuzurechnenden Zusch374sse in H366he von 368.711,92 DM) ber374cksichtigt. Damit geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch die Zusatzleistungen, die nicht konkreten Verk344ufen zuzurechnen sind, zur Abgeltung handelsvertretertypischer T344tigkeiten dienen und damit als provisions344hnlich angesehen werden k366nnen. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen. 32 Gegen die Ber374cksichtigung der konkret zuzurechnenden Zusch374sse wendet sich die Revision unter zwei Gesichtspunkten, n344mlich hinsichtlich der "Leasingzusch374sse" und hinsichtlich der in zwei F344llen gezahlten "au337erordent-lichen Verkaufshilfen". 33 a) Die Ber374cksichtigung der "Leasingzusch374sse" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsge- 34 - 17 - richt hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass es sich bei den "Leasingzusch374ssen" um zus344tzliche Kaufpreiszahlungen der Leasingunter-nehmen handelte. Diese erh366hten damit die Differenz zwischen dem Verkaufs-preis und dem von der Kl344gerin zu zahlenden Einkaufspreis, also deren indivi-duellen Rohertrag (vgl. dazu oben unter 4 b). Die von den Parteien als solche bezeichneten "Leasingzusch374sse" sind deshalb im Streitfall bei der Berechnung des Ausgleichanspruchs der Kl344gerin zu ber374cksichtigen. b) Im Hinblick auf die "au337erordentlichen Verkaufshilfen", die die Beklag-te im Zusammenhang mit den Neuwagenverk344ufen an die Kunden Dr. U. (Nr. 9 des letzten Vertragsjahres) und St. (Nr. 56 des drittletzten Ver-tragsjahres) gezahlt hat, macht die Revision geltend, dass es sich um Leistun-gen auf freiwilliger Basis gehandelt habe und es zudem an einer objektiven Prognostizierbarkeit f374r k374nftige Gesch344fte fehle. Diese Einw344nde bleiben ohne Erfolg. 35 Es kommt - wie bereits oben unter 4 c dargelegt - nicht darauf an, ob die Zusatzleistungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Basis gew344hrt wurden, wenn der Vertragsh344ndler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten. Das ist hier der Fall, denn aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass auch in Zukunft mit vergleichbaren Leistungen der Beklagten zu rechnen war. Dage-gen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. Allein die Bezeichnung einer Zusatzleistung als "au337erordentlich" schlie337t entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass auch in Zukunft vergleichbare Zahlungen erwartet werden k366n-nen. 36 6. Die Annahme des Berufungsgerichts, der gesamte Rohertrag ein-schlie337lich der ber374cksichtigungsf344higen Zusatzleistungen sei um h344ndlertypi- 37 - 18 - sche Bestandteile in H366he von 29 % zu k374rzen, l344sst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. 38 Das Berufungsgericht hat die Quote von 29 % - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend bemessen. Es hat die in Abzug gebrachte Quote von 29 % dadurch errechnet, dass es die nach den Feststellungen des Landgerichts an die Kl344gerin gezahlten Zusatzrabatte von 5 % [Vorf374hrwagenbestand 2 %; Werbung 1 %; Ausstellungsraum 1 %; Besch344ftigung geschulter Verk344ufer 1 %]) zu dem Gesamtrabatt von 17,5 % (12,5 % Grundrabatt zuz374glich 5 % Zu-satzrabatte) ins Verh344ltnis gesetzt hat (5/17,5 x 100 = aufgerundet 29 %). Diese Vorgehensweise steht entgegen der Auffassung der Revision nicht im Wider-spruch zum Senatsurteil vom 5. Juni 1996 (VIII ZR 141/95, WM 1996, 1962 un-ter B I 2 a aa). Danach kann bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur der Grundrabatt in H366he von 12,5 % der H344ndler-Netto-Preise zugrunde gelegt werden. Hieraus ergibt sich aber, anders als die Revision meint, keine Festle-gung, auf welchem rechnerischen Weg die Bereinigung um h344ndlertypische Zusatzrabatte zu erfolgen hat. Vom Tatrichter ist nur zu verlangen, dass er eine Berechnung w344hlt, die sicherstellt, dass die h344ndlertypischen Zusatzrabatte von 5 % herausgerechnet werden. Dem wird die Berechnung des Berufungsgerichts gerecht. Allerdings hat das Berufungsgericht die rechtsfehlerfrei ermittelte Quote von 29 % zu Unrecht von dem Rohertrag der Kl344gerin unter Einbeziehung aller Zusatzleistungen der Beklagten ohne weitere Differenzierung in Abzug gebracht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 49). Dies wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten aus und kann daher auf deren Revision nicht ber374cksichtigt werden. 39 - 19 - 7. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der nach Heraus-rechnung der h344ndlertypischen Verg374tungsbestandteile verbleibende H344ndler-rabatt in einem weiteren Schritt um den Anteil zu reduzieren, den der H344ndler f374r solche Leistungen erh344lt, die ihm, w344re er Handelsvertreter, nicht als Entgelt f374r seine werbende (vermittelnde) T344tigkeit, sondern f374r "verwaltende" (vermitt-lungsfremde) T344tigkeiten gezahlt w374rden. Diesen Anteil hat das Berufungsge-richt entgegen der Auffassung der Revision, die mindestens 3,16 % in Abzug bringen will, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach 247 287 Abs. 2 ZPO auf 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkunden-Gesch344ften gesch344tzt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 50 mwN). 40 8. Auch die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs um 25 % aus Billig-keitsgr374nden l344sst keine Rechtsfehler erkennen. Die W374rdigung der im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF (neuerdings 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) zu ber374cksichtigenden Umst344nde obliegt dem Tat-richter, wobei er einen entsprechenden Abzug im Wege der Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO vornehmen kann. Dass das Berufungsgericht einen Billig-keitsabschlag f374r die Sogwirkung der Marke V. in H366he von nicht mehr als 25 % f374r angemessen erachtet hat, h344lt sich innerhalb des ihm einger344umten weiten tatrichterlichen Ermessensspielraums (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 53). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht einen 374ber 25 % hinausgehenden Abzug wegen der 334bernahme einer Vertre- 41 - 20 - tung der Marke S. im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Vertrags-beendigung und 334bernahme der neuen Vertretung abgelehnt hat. Ball Hermanns Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.03.2006 - 3/9 O 44/02 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 62/06 -
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