BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 210/08 Verk374ndet am: 30. Juni 2009, B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah, G Zur Haftung des Verp344chters einer Domain f374r 304u337erungen auf der von seinem P344chter betriebenen Website. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer 304u337erun-gen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet ab-rufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "Focus". Sie ist als Inhaber der Domain "" eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" ist un-ter der Adresse erreichbar. 1 Im Impressum dieser Internetseite hei337t es: "FOCUS ONLINE ist ein An-gebot der TOMORROW FOCUS AG, Gesch344ftsbereich Portal. F374r die Seiten des FOCUS-Magazins ( mit allen Unterseiten) ist 2 - 3 - Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH". Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter www./magazin abrufbar. 3 Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin t344tig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www./magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG ver366ffentlicht. Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Kl344gers vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow Focus AG weiter. Diese l366schte den Beitrag und gab eine strafbe-wehrte Unterlassungserkl344rung ab, was die Beklagte verweigerte. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kl344ger weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte weder als T344ter noch als St366rer f374r den Inhalt der 304u337erungen. Eine T344terhaftung als Ver-breiterin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Beitrag nicht selbst ins Netz gestellt und von ihm keine Kenntnis gehabt habe. Sie m374sse f374r die Ver-fasserin nicht einstehen, weil diese zwar bei ihr besch344ftigt, aber in Bezug auf den Beitrag nur f374r die Tomorrow Focus AG t344tig gewesen sei. 6 Die Beklagte hafte auch nicht deshalb f374r den Inhalt aller Beitr344ge auf der Internetseite www., weil sich auf der Titelseite des von ihr verlegten 7 - 4 - Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain "" befinde. Dieser Hinweis erleichtere zwar dem Leser des Magazins das Auffinden der Website, mit ihm mache sich jedoch die Beklagte nicht deren Inhalt zu eigen, auch wenn die Beklagte und die Tomorrow Focus AG mit personellen 334berschneidungen dem gleichen Konzern angeh366rten. 8 Zwar erbringe die Beklagte mit der 334berlassung der Domain einen we-sentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als St366rerin in Betracht. Sie habe die M366glichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektie-rung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zus344tzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie m374sse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Kl344gers komme. Eine wei-tergehende Pr374fungs- und 334berwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen m374sse. Das sei nicht der Fall gewesen. Da sie unverz374glich die L366schung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung. 9 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich unabh344ngig davon, ob die Be-klagte Diensteanbieter gem344337 247 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist, nicht aus den Vorschrif-ten 374ber die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz (TMG). Die 247247 7 bis 10 TMG weisen n344mlich keinen haftungsbegr374ndenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine 10 - 5 - Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (Senat, Urteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 sowie BGHZ 158, 236, 246 ff.; 172, 119, 126). Eine nach den allgemeinen Vor-schriften m366gliche Haftung entsprechend 247 1004 Abs. 1 Satz 2, 247 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die vom Kl344ger angegriffenen 304u337erungen unwahr sind und in sein Allgemeines Pers366nlichkeitsrecht eingreifen. Das r374gen die Parteien im Revisionsverfahren nicht. 11 2. Davon ausgehend kann eine St366rereigenschaft der Beklagten hinsicht-lich eines eventuellen Unterlassungsanspruchs wegen ihres Beitrags zur Verbreitung der beanstandeten 304u337erung im Online-Nachrichtendienst der To-morrow Focus AG nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers nicht nur als St366rerin sondern als T344terin ver-letzt, kommt es auf eine solche Unterscheidung bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an. 12 a) Als St366rer im Sinne von 247 1004 BGB ist - ohne R374cksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die St366rung herbeigef374hrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr344chtigung bef374rchten l344sst. Sind bei einer Beeintr344chtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es f374r die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grunds344tzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Ver-wirklichung der St366rung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als T344ter oder Gehilfe anzusehen w344re (vgl. Senat, 13 - 6 - Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - GRUR 1977, 114, 115; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)St366rer kann auch jeder haf-ten, der in irgendeiner Weise willentlich und ad344quat kausal an der Herbeif374h-rung der rechtswidrigen Beeintr344chtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterst374tzung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverant-wortlich handelnden Dritten gen374gt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche M366glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatori-schen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsm344337igkeit und die Rechtswid-rigkeit begr374ndenden Umst344nde fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO m.w.N.). Des-halb kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Au-tor und Verleger gerichtet werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 f.; 14, 163, 173 ff.), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie Grossisten, Inha-ber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; Beater, Medienrecht [2007], Rn. 1927 ff.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zur374ckhaltung ge-gen374ber dem Institut der St366rerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation f374r den Unterlassungsanspruch allein nach delikts-rechtlichen Kategorien der T344terschaft und Teilnahme zu begr374nden (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f.; 173, 188, 194 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - GRUR 2003, 969, 970), betrifft dies F344lle, in denen anders als beim Allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251; 172, 119, 132; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; KG, MMR 2006, 393, 394; Spind- 14 - 7 - ler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien [2008], 247 1004 BGB Rn. 10). 15 b) Die Beklagte hat dadurch zur Verbreitung der 304u337erungen beigetra-gen, dass sie die Nutzung ihrer Domain "" vertraglich der Tomorrow Focus AG 374berlassen hat (Domainpacht, vgl. Kilian/Heussen-Koch, Computer-rechtshandbuch, Stand: 26. Lfg. 2008, Kap. 24 Rn. 276 ff.; F366rster in Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Stand: 22. Lfg. 2009, Kap. 7-A, Teil 3.1 Rn. 1 ff.; Seifert, Das Recht der Domainnamen [2003], Kap. 10 Rn. 14 ff.). Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" konnte dadurch unter der den Domainnamen enthaltenden Adresse aufgerufen werden, was die praktische Nutzung erleichtert (zur Abgrenzung von Domain und Website vgl. OGH, MMR 2006, 669, 670). Ebenso wie der Vermieter neben dem Mieter kann auch der Verp344chter neben dem P344chter grunds344tzlich als St366rer in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 95, 307, 308; 129, 329, 335; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - V ZR 191/63 - NJW 1967, 246; Jauernig, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rn. 18). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass die Beklagte als Domaininha-berin mit dem Betreiber der mit der verpachteten Domain verkn374pften Website vertraglich verbunden ist und die M366glichkeit hat, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die Internetseite vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszu374ben, wie im Streitfall geschehen. Au337erdem hat es darauf verwiesen, dass im 344u337ersten Fall die M366glichkeit der Trennung von Domain und Website bestehe (vgl. Kili-an/Heussen-Koch, aaO, Kap. 24 Rn. 317, 334). 16 c) Der weite Kreis der als Verbreiter m366glicherweise auf Unterlassung Haftenden erf344hrt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschr344nkungen 17 - 8 - wie 247 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht f374r Unterlassungsanspr374che (Senat, Urteile vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.). 18 3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung stellt (vgl. Senat, BGHZ 106, 229, 235; Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116). Die St366-rerhaftung darf nicht 374ber Geb374hr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des St366rers setzt deshalb das Bestehen so genannter Pr374fungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (vgl. BGH, BGHZ 158, 236, 251; 158, 343, 350; 172, 119, 131 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; Wegner in G366tting/Schertz/Seitz, Handbuch des Pers366nlich-keitsrechts [2008], 247 32 Rn. 26 ff.; v. Hutten in G366tting/Schertz/Seitz, aaO, 247 47 Rn. 62). Dabei k366nnen Funktion und Aufgabenstellung des als St366rer in An-spruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Han-delnden eine Rolle spielen (BGHZ 148, 13, 18 f.; 158, 343, 350; vgl. auch Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 8 ff.). b) Die Revision meint zu Unrecht, diese Grunds344tze f344nden keine An-wendung, weil die Beklagte sich die angegriffenen 304u337erungen zu Eigen ge-macht habe. Sie sei deshalb kein mittelbarer, sondern unmittelbarer St366rer (vgl. Spindler/Volkmann, WRP 2008, 1) und Diensteanbieter eigener Informationen gem344337 247 7 Abs. 1 TMG (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23; Heckmann in juris PK-Internetrecht, Kap. 1.7 Rn. 11 ff.; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., B Rn. 1141 ff. und 1282; Roggenkamp, jurisPR-ITR 10/2008 Anm. 4). Der Verbreiter macht sich eine fremde 304u337erung aber nur zu Eigen, wenn er 19 - 9 - sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Beja-hung einer solchen Identifikation mit der 304u337erung eines Anderen ist grunds344tz-lich Zur374ckhaltung geboten (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.). Die Beklagte macht sich 304u337erungen, die unter abrufbar sind, nicht schon durch Verpachtung der Domain oder alleine dadurch zu Eigen, dass auf dem Titelblatt des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins "Focus" die Domain wiedergegeben wird (anders OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 82, 84). Dieser Hinweis soll vielmehr dem Leser des Nachrichtenmagazins aufzeigen, unter welcher Domain er im Magazin erschienene Artikel im Internet aufrufen kann, n344mlich unter www./magazin, worauf im Impressum der Internetseite hingewiesen wird. 4. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Zumutbarkeit von Pr374-fungspflichten hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet. 20 a) Der Beklagten ist als Domainverp344chterin nicht zuzumuten, die Websi-te ihres P344chters allgemein dahingehend zu pr374fen, ob sie 304u337erungen enth344lt, die das Pers366nlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgem344337 trifft den (blo337en) Inhaber der Domain grunds344tzlich keine Haftung f374r Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006, 669 f.). 21 aa) Allgemeine Pr374fungspflichten hat der Bundesgerichtshof f374r den Al-leinimporteur einer ausl344ndischen Zeitschrift in Bezug auf dort abgedruckte, das Pers366nlichkeitsrecht Dritter verletzende Beitr344ge verneint (Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116), ebenso f374r den Spediteur in Bezug auf verletzende Kennzeichnungen der von ihm verbreiteten Waren (BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - I ZR 56/55 - GRUR 1957, 352, 354) oder f374r den Betrei-ber eines Internetauktionshauses in Bezug auf Angebote von Nutzern, die Mar- 22 - 10 - kenrechte verletzen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.; 172, 119, 133 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - aaO). 23 Entsprechendes gilt f374r die Beklagte als Domainverp344chterin, jedenfalls dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte f374r (drohende) Rechtsverletzun-gen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erw344gung, der Nachrichten-dienst "Focus Online" stelle eine "Gefahrenquelle" dar, weil es durch die Me-dien immer wieder zu Verletzungen des Pers366nlichkeitsrechts komme. Diese allgemeine Erw344gung begr374ndet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die ge-eignet w344ren, die Zumutbarkeit von Pr374fungspflichten zu bejahen. Nicht zu 374berzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom Bundesgerichtshof als unzumutbar abgelehnte Pr374fung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nut-zern eines Internetauktionsdienstes auf dessen Website einstellen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.), sondern nur um die Pr374fung von Beitr344gen des P344chters der Domain. F374r die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu 374berpr374fenden Beitr344ge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie "Focus Online" betr344chtlich ist. Zudem werden die Beitr344ge im Gegensatz zu Printpublikationen st344ndig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirk-samen 334berpr374fungen erfolgen k366nnen (vgl. Spindler/Weber, aaO, 247 1004 BGB Rn. 9). bb) Zwar k366nnen, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als "Herr der Zeitung" (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als "Herr der Sendung" (Senat, BGHZ 66, 182, 187) allgemeine Pr374fungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. M344rz 1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 - GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beitr344ge mit sachlichen und pers366nlichen Mitteln erm366glicht, soll er als wirt- 24 - 11 - schaftlicher Tr344ger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, 247 47 Rn. 21). Deshalb bestehen f374r ihn auch Pr374-fungspflichten, allerdings in reduzierter Form, wenn es um "fremde" Inhalte geht (vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1077). 25 Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch "Herr des Angebots" von "Focus online" war, und die vom Berufungsgericht festge-stellte "gemeinsame Konzernstruktur" - die Beklagte und die Tomorrow Focus AG geh366ren jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an - der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente. Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. 247 5 TMG), in dem es im August 2007 hie337: "Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Gesch344ftsbereich Portal. F374r die Seiten des Focus-Magazins ( mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch [die Beklagte]". Dies gilt umso mehr, weil anschlie337end die Tomorrow Focus AG nochmals als "Anbieter des Ge-samtangebots au337er mit Unterseiten" und die Beklagte als "Anbieter f374r die Seiten unter " bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei Beitr344gen, die wie hier nicht unter abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Be-klagten verlegten Nachrichtenmagazins ("Focus") teilweise mit dem des 374ber die URL www. erreichbaren Online-Nachrichtendienstes ("Focus onli-ne") 374bereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran 344ndert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als 26 - 12 - Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz "Copyright 251 2007 by Focus Online GmbH" noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schlie337lich f374hrt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestell-ten Autorin stammte, die im Beitrag als "Focus-Redakteurin" bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im "Impressum Focus online" aufgef374hrt war. Die Beklagte haftet grunds344tzlich nicht f374r Beitr344ge, die ihre Au-toren au337erhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins ver366ffentlichen. b) Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres P344chters zu pr374fen, als sie von den konkreten 304u337erungen, die das Allgemeine Pers366n-lichkeitsrecht des Kl344gers beeintr344chtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind - jedenfalls wenn wie hier die 304u337erungen unstreitig unwahr waren - keine auf-w344ndigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; Spindler/Weber, aaO, 247 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen Pr374fungspflicht f374hrt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der St366rer nach Kenntniserlangung und Pr374fung die St366rung nicht unverz374glich be-seitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742, 743). Das ist hier durch die L366schung des Beitrages geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 101/06 - aaO zugrunde liegenden Fall). 27 c) Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wie-derholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die eine - ebenfalls vom Kl344ger darzu-legende - materielle Anspruchsvoraussetzung ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). 28 Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsver-letzung grunds344tzlich vermutet (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat, 29 - 13 - Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, S. 85). Daf374r w344re aber eine vollendete Rechtsverletzung nach Begr374ndung einer Pr374fungspflicht erforder-lich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers kommt (vgl. BGHZ 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlas-sungsverpflichtungserkl344rung der Tomorrow Focus AG einer Wiederholungsge-fahr entgegenstehen k366nnte. Eine Erstbegehungsgefahr muss jeweils im Einzelfall konkret dargetan werden, weil sich in solchen F344llen keine Basis f374r eine tats344chliche Vermutung finden l344sst (Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, S. 1077). Der Kl344ger muss dartun, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu bef374rchten ist bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die blo337e M366glichkeit des Eingriffs reicht nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich in tats344chlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverl344s-sige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten m366glich ist (Fritzsche in Be-ckOK BGB, 247 1004 Rn. 88 m.w.N.). Auch einen solchen Vortrag des Kl344gers hat die Revision nicht aufgezeigt. 30 - 14 - 31 5. Nach allem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist mit der Kosten-folge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 324 O 862/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 29/08 -
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