BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/10 Verk374ndet am: 8. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247247 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 Der nachtr344gliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gem344337 247 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Bet344ti-gung der Klingel aktiviert wird, eine Bild374bertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bild374bertragung nach sp344testens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern erm366glicht. Die theoretische M366glichkeit einer manipulativen Ver344nderung der Anlage rechtfertigt nicht die Annahme einer 374ber das Ma337 des 247 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beein-tr344chtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkre-ten Umst344nde hinreichend wahrscheinlich ist. BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10 - LG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richte-rin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als in Nr. 2 des Tenors zum Nachteil der Kl344gerin zu 1 erkannt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger zu 1 und 2 sind Mitglieder einer Wohnungseigent374merge-meinschaft. In der Eigent374merversammlung vom 24. Mai 2008 wurde ihr Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera im rechten bzw. linken Klin-geltableau zu TOP 22 und 23 abgelehnt. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, den Beschluss der Woh-nungseigent374mer f374r ung374ltig erkl344rt und die Beklagten verurteilt, den Einbau einer Videokamera der L. GmbH am linken Klingeltableau zu ge-nehmigen, die es dem Gerufenen erm366glicht, den bei ihm L344utenden zu sehen, 1 - 3 - wobei die Anlage so konfiguriert sei, dass kein Teilnehmer die M366glichkeit hat, die Hausstation einzuschalten, wenn er nicht angeklingelt wurde. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision m366chte die Kl344gerin zu 1 (im Fol-genden: die Kl344gerin) eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-reichen. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Einbau eines Videoauges im Klingeltableau von den Beklagten zu genehmigen, wenn ihnen daraus kein 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma337 hinausgehen-der Nachteil entsteht. Dies sei anzunehmen, wenn die Bild374bertragung nicht ohne vorheriges Anklingeln m366glich sei, die Videoanlage eine maximale Nach-laufzeit von einer Minute zulasse und die Anlage kein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern, etwa durch Anschluss weiterer Ger344te, erlaube. Weise die Video-anlage eine solche Beschaffenheit auf, sei davon auszugehen, dass die Verlet-zung des Pers366nlichkeitsrechts der 374brigen Wohnungseigent374mer praktisch ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen gen374ge die fragliche Anlage zwar. Nach Angaben des Herstellers sei es aber m366glich, die Konfigurationseinstel-lungen durch einen Fachmann zu 344ndern. Demnach k366nnten die Kl344ger offen-bar einen Fachmann beauftragen, die Konfiguration der Anlage zu 344ndern und eine weitergehende Nutzung der Videoanlage einzustellen. Im Hinblick auf den Schutz der Pers366nlichkeitsrechte der 374brigen Eigent374mer sei zu verlangen, dass jedwede Manipulation und M366glichkeit zum anderweitigen Betrieb einer solchen Anlage von vornherein ausgeschlossen ist. 2 - 4 - II. 3 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Das Beru-fungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch nach 247 22 Abs. 1 WEG ver-neint. 1. Der nachtr344gliche Einbau einer Videokamera am Klingeltableau der Wohnanlage stellt eine bauliche Ver344nderung des gemeinschaftlichen Eigen-tums dar (OLG K366ln, ZMR 2008, 559; Huff, NZM 2002, 89, 91, 92; Merle in B344rmann, WEG, 11. Auflage, 247 22 Rn. 106; aA KG, NZM 2002, 702, 703). 4 2. Solche Ver344nderungen k366nnen nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigent374mer zustimmt, dessen Rechte durch die Ma337-nahme 374ber das in 247 14 Nr. 1 WEG bestimmte Ma337 hinaus beeintr344chtigt wer-den. Soweit den anderen Wohnungseigent374mern dagegen kein 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Ma337 hinausgehender Nachteil erw344chst, ist nach 247 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ihre Zustimmung zu der beabsichtigten baulichen Ver344nderung nicht erforderlich. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeintr344chtigung zu verste-hen. Nur konkrete und objektive Beeintr344chtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Woh-nungseigent374mer in der entsprechenden Lage verst344ndlicherweise beeintr344ch-tigt f374hlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396). 5 a) Eine Beeintr344chtigung der Wohnungseigent374mer ist nicht bereits des-wegen zu verneinen, weil sie ihrerseits in der Eingangshalle eine Kamera an-gebracht haben, die laufend Videoaufzeichnungen fertigt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche Video374berwachung zul344ssig ist. Jedenfalls liegt in der einvernehmlichen Videokontrolle eines bestimmten Teils des Wohnhauses nicht 6 - 5 - die generelle Zustimmung der Wohnungseigent374mer zu Eingriffen in ihr Pers366n-lichkeitsrecht durch Ausdehnung der Video374berwachung auf andere Bereiche. 7 b) Ob der Einbau einer Videokamera einen unzul344ssigen Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht der Wohnungseigent374mer darstellt, ist unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles zu ermitteln. Der Kl344gerin geht es ausweislich ihres Antrags nicht darum, eine Videokamera zu installieren, die eine dauernde Beobachtung und Kontrolle der anderen Hausbewohner oder sie betreffender Besucher erm366glicht. Vielmehr soll die Kamera nur durch Bet344tigung der Klingel aktiviert werden k366nnen, wobei ein Bild des Eingangsbereichs allein in die Wohnung 374bertragen werden soll, bei der ein Besucher geklingelt hat. Au337er-dem soll die Bild374bertragung nach einer Minute automatisch unterbrochen wer-den. Auf diese Weise soll der Kl344gerin die M366glichkeit verschafft werden, durch eine zeitlich begrenzte Bild374bertragung den bei ihr klingelnden Besucher zu identifizieren und 374ber dessen Einlass in das Haus zu entscheiden. In diesen engen Grenzen bewirkt die geplante Ma337nahme keine Beein-tr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts der Wohnungseigent374mer. Es erfolgt we-der eine 334berwachung des Eingangsbereichs f374r l344ngere Zeitr344ume oder mit Regelm344337igkeit noch ist die Video374bertragung darauf angelegt, s344mtliche Be-nutzer des Hauseingangsbereichs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955). Andere Wohnungseigent374mer werden nur dann bildlich erfasst, wenn sie sich zeitgleich mit einem bei der Kl344gerin klingelnden Besucher im Erfassungsbereich der Kamera aufhalten. Durch eine derart zuf344llige Einbeziehung eines Wohnungseigent374mers in die Bild374bertra-gung erleidet er keinen 374ber das bei einem geordneten Zusammenleben un-vermeidliche Ma337 hinausgehenden Nachteil (vgl. auch OLG K366ln, ZMR 2008, 559, 560; BayOblG, NZM 2005, 107, 108; KG Berlin, NZM 2002, 702, 703). 8 - 6 - 9 Zu Unrecht meinen die Beklagten, auf die funktionellen Einschr344nkungen der Kamera komme es nicht an, vielmehr k366nnten sie aufgrund ihres Eigen-tumsrechts dar374ber befinden, wie sie eine von der Videokamera ausgehende psychologische Wirkung auf Dritte werteten. Ma337gebend f374r das Vorliegen ei-nes Nachteils im Sinne des 247 14 Nr. 1 WEG sind nicht subjektive Wertungen der Wohnungseigent374mer. Vielmehr wird unter einem Nachteil jede nach objek-tiven Kriterien gegebene, nicht ganz unerhebliche Beeintr344chtigung verstanden (BVerfG, NJW 2010, 220, 221). Objektiv ist ein am Klingeltableau eines Wohn-anwesens angebrachtes Videoauge nicht geeignet, bei Dritten den Eindruck einer ununterbrochenen Video374berwachung des Eingangsbereichs zu erwe-cken. Videosprechanlagen geh366ren immer h344ufiger zur regelm344337igen Ausstat-tung moderner Mehrfamilienh344user. Es ist allgemein bekannt, dass solche An-lagen 374blicherweise nur eine zeitlich begrenzte optische Erkennung des Besu-chers nach Bet344tigung der Klingel erm366glichen, nicht aber den Eingangsbereich dauernd 374berwachen. c) 247 6b BDSG, dessen Wertungen im Rahmen des 247 14 Nr. 1 WEG zu ber374cksichtigten sind (Merle in B344rmann, WEG, 11. Auflage, 247 22 Rn. 276; Hogenschurz in Jenissen, WEG, 2. Auflage, 247 22 Rn. 107; Huff, NZM 2002, 89, 90; vgl. auch BayOblG, MietRB 2005, 180, 181; KG, NJW 2002, 2798, 2799), steht der Zul344ssigkeit der Anbringung der fraglichen Videokamera im Klingel-tableau nicht entgegen. Nach 247 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Video374berwa-chung 366ffentlich zug344nglicher R344ume zul344ssig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzw374rdige Interessen der Betroffenen 374berwiegen. Zum 366ffentlich zug344ngli-chen Raum z344hlt auch der jedermann zug344ngliche Eingangsbereich einer priva-ten Haus- oder Wohnungst374r (Simitis/Bizer, BDSG, 5. Auflage, 247 6b Rn. 34, 41). Die Videoklingelanlage dient dem Zweck, nur solchen Personen Einlass in das Haus zu gew344hren, 374ber deren Identit344t oder Lauterkeit sich der Hausrechtsin- 10 - 7 - haber vergewissert hat. Dies kann nicht durch mildere, ebenfalls geeignete Mit-tel erreicht werden. Auch stehen keine 374berwiegenden Interessen des die Klin-gel bet344tigenden Besuchers entgegen, wenn die - zeitlich eng begrenzte - Bild-374bertragung allein zum Zwecke seiner Identifizierung und zur Einlasskontrolle durch den angeklingelten Hausbewohner erfolgt. Ob die Nutzung einer Videoklingelanlage zur dauerhaften Bildaufzeich-nung das Ma337 des zu einer optischen Identifizierung eines an der Haust374r klin-gelnden Besuchers und zur Wahrung des Hausrechts Erforderlichen 374bersteigt (vgl. dazu OLG K366ln, ZMR 2008, 559, 560; Merle in B344rmann, WEG, 11. Aufla-ge, 247 22 Rn. 277; Weise in Jenni337en, WEG, 2. Auflage, 247 15 Rn. 75a; Simitis/ Bizer, BDSG, 5. Auflage, 247 6b Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung. Den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Anlage ein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern erm366glicht. 11 d) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, ein unzul344ssiger Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht der 374brigen Wohnungseigent374mer sei nur dann zu verneinen, wenn jedwede Manipulation oder M366glichkeit zum ander-weitigen Betrieb der Videoanlage von vorneherein ausgeschlossen ist, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Allein die fern liegende, mehr oder weniger theoretische M366glichkeit, durch manipulative Eingriffe die Konfigu-ration der Anlage so zu 344ndern, dass die Videokamera unabh344ngig von einem Klingeln aktiviert werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer 374ber das Ma337 des 247 14 Nr. 1 WEG hinaus gehenden Beeintr344chtigung der 374brigen Woh-nungseigent374mer. Das blo337e Risiko einer Beeintr344chtigung ist noch keine Be-eintr344chtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn durch die Videoanlage die Be-eintr344chtigung eines anderen Wohnungseigent374mers hinreichend wahrschein-lich ist (vgl. Merle in B344rmann, WEG, 11. Auflage, 247 22 Rn. 174; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. M344rz 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534). 12 - 8 - 13 e) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Manipulation der Videoanlage durch die Kl344gerin nicht. Allein die Tatsache, dass ein Fachmann, der 374ber die erforderli-chen Kenntnisse verf374gt und die ben366tigten Konfiguratoren hat, die Konfigurati-on der Anlage nachtr344glich 344ndern und die Kamera auf Dauerbetrieb umstellen k366nnte, reicht hierf374r nicht aus. Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob ein Fachmann, der die ben366tigten Konfiguratoren hat, allein auf Veranlassung eines Wohnungseigent374mers ohne Einschaltung der Haus-verwaltung 304nderungen an den - in der T374rstation (Au337enstation) befindlichen - Einstellungen der Anlage vornehmen k366nnte, noch hat es festgestellt, ob die Anlage technische Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe von nicht autori-sierter Seite enth344lt. Schlie337lich fehlt es auch an Feststellungen, aus welchen konkreten Umst344nden die Gefahr abzuleiten ist, die Kl344gerin werde Manipulati-onen an der Anlage mit dem Ziel einer dauernden 334berwachung des Eingangs-bereichs vornehmen. Der blo337e Hinweis des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe in der Vergangenheit einmal eine unzul344ssige Videoanlage betrieben, l344sst ohne weitere Feststellungen zu den damaligen Hintergr374nden nicht den Schluss auf eine wahrscheinliche Manipulation der Anlage durch die Kl344gerin zu. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 14 - 9 - III. 15 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten der Kl344gerin ergangen ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 77 C 233/08 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2010 - 85 S 39/09 WEG -
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