BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 210/11 Verkündet am: 23. Mai 2012 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199; AVBGasV §§ 2 5, 27 Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen. BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11 - LG Hamburg AG Hamburg - Altona - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Beklagten e rkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Altona vom 13. Oktober 2010 wird auch insoweit z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte wir d von der Klägerin aufgrund eines am 19. November 200 1 geschlossenen Sondervertrages leitungsgebunden mit Erdgas versorgt . Z u Preis änderungen enthält der Vertrag eine Klausel, wonach der Versorger berechtigt ist, seine Preise der Preisentwicklung auf dem W ärmemarkt anz u- passen. I m Übrigen verweist d er Vertrag ergänzend auf die Bestimmungen der AVBGasV . Die Klägerin erhöhte ihre Gasb ezugspreise seit Vertragsbeginn 1 - 3 - mehrfach. Mit Schreiben vom 25. September 2004 widersprach die Beklagte einer zum 1. Oktober 200 4 angekündigten Erhöhung des bis dahin geltenden Arbeitsp reises von netto 3,135 Cent/kWh mit der Erklärung, sie halte die Prei s- erhöhung für unbillig und wolle deshalb bis zum Nachweis der Billigkeit nur den alten Preis zuzüglich e ines Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent weiterza h- len . Die Klage, mit der die Klägerin die in den Abrechnungszeiträumen vom 26. Mai 2004 bis zum 19. Mai 2008 nicht gezahlten Erhöhungsbeträge der von ihr vorgenommenen Preisanpassungen in Höhe von insgesamt 1.952 gema cht hat, ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Widerklage in Höhe von 1.653,79 Mai 2005 bis zum 13. Mai 2009 die Rückerstattung von ihr geleisteter Zahlungen begehrt hat, soweit diese einen Arbeitsp reis von 3,135 Cent/kWh übersteigen , hat ledi g- lich in Höhe von 951,83 e- henden Betrag von 701,96 im Berufungsrechtszug abgewiesen worden ist, verfolgt die Beklagte mit ihrer vom Beru fungsgericht zugelassenen Revision weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Da die Preisanpass ungsklausel und die darauf gestützten Preiserhöhu n- gen unwirksam seien, habe die Beklagte , soweit sie im streitigen Zeitraum mehr als den bis zum 1. Oktober 2004 geltenden Arbeitspreis von 3,135 Cent/kWh gezahlt habe, ohne Rechtsgrund geleistet . Allerdings seien bei Einreichung der Widerklage am 7. Dezember 2009 diejenigen Rückforderungsansprüche in H ö- bereits verjährt gewesen , die auf die von ihr im Jahre 2005 erbracht en (Abschlags - ) Zahl ungen entfielen , so dass die Klägerin aufgrund der von i hr erhobenen Verjährungseinrede in diesem Umfang eine Rückzahlung verweigern könne . D ie dreijährige Verjährungsfrist habe schon mit den jeweil i- gen Abschlagszahlungen und nicht erst mit der Jahresabrechnung vom 2. Juni 2 006 für den Zeitraum vom 25. Mai 2005 bis 19. Mai 2006 zu l aufen b e- gonnen . Denn bereits die Abschlagszahlungen seien rechtsgrundlos erfolgt, soweit die Klägerin bei ihnen gemäß § 25 Abs. 2 AVBGasV auch Preiserh ö- hungsbeträge in Ansatz gebracht habe, die wegen d er Unwirksamkeit der Preisanpassu ngsklausel nicht geschuldet gewesen seien. Dieser auch in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88) zum Ausdruck gekommenen Sichtweise stehe nicht entgegen, dass in einem weitere n Beschluss vom 7. Dezember 2010 (KZR 41/09) di e Vorauszahlungen auf Netznutzungsentgelte nicht als selbständige Teilleistu n- gen, sondern lediglich als unselbständige Rechnungsposten des geschuldeten Entgelts angesehen worden s eien und angenommen worden sei , dass bei U n- billigkeit einer Preisanpassung i nsoweit nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückforderungsanspruch bestanden habe. Hier liege wegen der Unwirksamkeit der in die Bestimmung der Abschlagsbeträge eingeflossenen Preisänderung eine Fallgestaltung vor, die de r jenigen bei einer Unwirksamkeit d er Vorausza h- lungsabrede selbst ähnele . Dementsprechend habe die dreijährige Verjä h- rung s frist des § 195 BGB hinsichtlich der im Jahre 2005 geleisteten Abschlag s- zahlungen bereits mit dem Ende des Jahres 2005 zu l aufen begonnen, da die 5 6 - 5 - Beklagte aufgrund ihres im Jahre 2004 gegen die Preiserhöhungen erhobenen Widerspruchs hinreichende Kenntnis von den einen Rückzahlungsanspruch begründenden Umständen gehabt habe und in der Lage gewesen sei, die auf diesen Zeitraum entfallenden Überzahlungen gerichtlich klären z u lassen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrech t- sprechung (zuletzt Senatsurteil e vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; VIII ZR 93/11, juris Rn. 17 ff. mwN) davon ausgegangen, dass die von der Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel und die hierauf gestützten Preiserhöhungen unwir k- sam sind und dass der Beklagten deshalb ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren zum 1. Oktober 2004 in Ansatz gebrachten Arbeitspreis von 3,135 Cent/kWh , mit ihren im Zeitraum vom 25. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geleist e- ten Abschlägen die von der Klägerin unter dem 2. Juni 2006 abgerechneten Vergütungsansprüche für Gaslieferungen überzahlt hat. Darüber besteht im Revisionsrechtszug kein Streit mehr. Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht für den Verjährungsbeginn an die während des Jahres 2005 ge leisteten Abschlagszahlungen und nicht an die unter dem 2. Juni 2006 erteilte Jahresabrechnung angeknüpft hat . 2 . Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch u n- terliegt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der regelm ä- ßig en Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß 7 8 9 - 6 - § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der A n- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners K enntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die letztgenannte Voraussetzung hat das Ber u- fungsgericht mit Blick auf den von der Beklagten unter dem 25. September 2004 erhobenen Widerspruch gegen die s einer z eit anstehende Gaspreiserh ö- hung unangegriffen festgestellt. Zu Unrecht hat e s dagegen angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der einzelnen im Jahre 2005 geleisteten Abschlagszahlungen und nicht erst im Zuge der a n- schließenden Jahresabrechnung vom 2 . Juni 2006 entstanden ist. a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vo r- läufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Ve r- gütung zu leisten sind , und bilden i nsoweit lediglich (unselbstständige) Rec h- nungsp osten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 1 5 . April 2004 - VII ZR 471/01, NJW - RR 2004, 957 unter II 1 a und b ; Be schluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3) . Dementsprechend haben Abschlagsza h- lungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen A b- rede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksicht i- gung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind . Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Enda b- rechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlag s beträgen erg eben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. M ai 2002 - VII ZR 249/00, NJW - RR 2002, 1097 unter II 1 ; Beschluss vom 10 - 7 - 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb ang emessener Frist vorzunehmen (vgl. S e- natsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - V III ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senats beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.). b ) S o verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleiste ten A b- schlagsza hlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder - abschni tt mit einem von der Verbrauchsford e- rung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlung s- pflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar (Hempel/Frank e, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEltV Rn. 5; Sch ü tte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand Nove m- ber 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4). Für einen bereits unmittelbar an die jewe i- lige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt - an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen R ückzahlungsa nspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem Senatsurteil vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb ) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anderes. 11 - 8 - III. Das angefochtene Urteil kann hier nach kein en Bestand haben, soweit das Berufungsgericht bezüglich der Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden hat; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 13.10.2010 - 319A C 143/09 - LG Ha mburg, Entscheidung vom 25.05.2011 - 318 S 241/10 - 12
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