ECLI:DE:BGH:2016:280916UIVZR210.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 210 /14 Verkündet am: 28. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z i vilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. September 2016 für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Klägers eite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. M ai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verf ahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.622,56 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversiche rung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Vers icherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der 1 2 - 3 - seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlo s- sen. Mit Schreiben vom Juli 20 10 erklärte d. VN den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertr a- ges. D er Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beit räge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum eine n nicht ordnungsgemäß belehrt wo rde n sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensv ersich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der R evision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Di ese s hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der e r s- ten Prämie endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der mit der Revision allein weiterverfolgt wird - kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegeb enen Begründung nicht versagt we r- den. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a ) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts beleh rte der Versicherer d. VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W i- derspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Versich e- rungsschein genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist . S ie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderl i- 9 10 11 12 13 - 5 - che, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses F o r- merfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserw i- derung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge ( Senatsurteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 35/14, juris Rn. 12). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchser klärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 201 4 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine A nwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt wo rden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b b ) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits 14 15 16 - 6 - vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c c ) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfa lls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnung s- gemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob wie die Revisionserwid e- rung meint der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Wide r- spruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht en t- schieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belan g- los, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des W i- derspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a .F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erheb ung der Klage im März 2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widers pruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis 17 18 19 - 7 - von den anspruc hsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 B GB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kan n unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N. ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur n euen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 20 15 (IV ZR 384/14, 20 21 - 8 - VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 26 O 85/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 22/12 -
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