BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 21/03 vom21. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:1.Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des LandgerichtsTrier vom 17. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.2.Die Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2 gegen den Se-natsbeschluß vom 30. April 2003 werden zurückgewiesen.Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist(§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).Für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Verlänge-rung der Räumungsfrist ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Gerichterster Instanz zuständig (§ 721 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagtenvom 15. Mai 2003 gegen den Beschluß vom 30. April 2003, mit dem der Senatdie beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat, gibt keinen Anlaß zur Änderungder angegriffenen Entscheidung. - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Beschwerdewert: 1.583,04 Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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