BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 21/05 Verk374ndet am: 22. November 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. November 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen ei-nes Brandschadens aus einer bei ihr gehaltenen Geb344ude-Feuerversi-cherung bedingungsgem344337 Entsch344digung zu leisten hat; ferner nimmt sie die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Leistungsablehnung entstanden ist. 1 - 3 - Im Februar 2000 erwarb die Kl344gerin im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung das Hotel "S. " in L. an der M. . Das Objekt, das aus einem Haupthaus, einem damit verbundenen Anbau und einem getrennt stehenden G344stehaus besteht, hatte bis zu diesem Zeit-punkt mehrere Jahre ungenutzt unter Zwangsverwaltung gestanden. Die Kl344gerin hatte, so ihre Darstellung, die Absicht, gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen R. , den Geb344udekomplex zu renovieren und sodann wieder als Hotelbetrieb zu f374hren. Die Kosten f374r Erwerb und Renovierung wurden u. a. durch einen Bankkredit in H366he von 500.000 DM, ein zinsloses Brauerei-Darlehen in H366he von 80.000 DM und die Leistung aus einer Lebensversicherung in H366he von 100.000 DM finanziert. Die Eheleute, die wegen gesch344ftlicher Unternehmungen des Zeugen R. in der Vergangenheit Verluste hinzunehmen hatten, mit Steuerzahlungen im R374ckstand waren und sich Forderungen diverser Lieferanten, Banken und Handwerkern ausgesetzt sahen, griffen zur Re-alisierung ihres Vorhabens ferner auf private Ersparnisse sowie den Er-l366s aus einem Pkw-Verkauf zur374ck; mangels anderer Eink374nfte sollten aus diesen Mitteln auch die Lebenshaltungskosten bis zur Wiederer366ff-nung des Hotels bestritten werden. Der Zeuge R. begann Ende April/ Anfang Mai 2000 in Eigenhilfe, unterst374tzt von zwei Arbeitskr344ften, mit der Au337enrenovierung. Die Erneuerung der Innenr344ume sollte sich we-gen des trotz l344ngeren Leerstandes 374berraschend guten Zustandes der Hotelzimmer einstweilen auf die Restaurationsr344ume beschr344nken. Der zun344chst angestrebte Er366ffnungstermin im Juni/Juli 2000, auf den die von einer Unternehmensberatung entwickelte Liquidit344tsplanung abge-stellt war, musste verschoben werden, nach Darstellung der Kl344gerin auf Anfang/Mitte September 2000. 2 - 4 - Der Geb344udekomplex verf374gte 374ber eine zentrale Schlie337anlage; lediglich an der Haupteingangst374r und an zwei T374ren im G344stehaus wa-ren die Schlie337zylinder auf Veranlassung des Zwangsverwalters ausge-tauscht worden. Bei der 334bergabe erhielten die Kl344gerin und ihr Ehe-mann s344mtliche vorhandenen Schl374ssel. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Brand ergaben, dass seit M344rz 2000 und danach 374ber den Zeitpunkt des Schadensereignisses hinaus wiederholt unterschiedliche Gruppen von Kindern und Jugendlichen aus der Umgebung in das Haupthaus eingedrungen waren, 374berwiegend durch die Hintert374r oder einen zur K374che f374hrenden Lichtschacht. Besch344digungen an T374ren und Fenstern durch das Eindringen konnten nicht festgestellt werden. Einer der T344ter gab an, auf der erfolglosen Suche nach einem Schl374ssel zur Haupteingangst374r (T 5) einige andere Schl374ssel aus dem Geb344ude mit-genommen zu haben, darunter auch einen, der innen im Schloss der Eingangst374r zum Anbau (T 18) gesteckt habe. Diesen habe er jedoch bei einem sp344teren Besuch wieder im Geb344ude zur374ckgelassen. Der weitere Verbleib dieses Schl374ssels - nach dem Brand wurde ein auch zur T374r T 18 passender Generalschl374ssel unter den im B374ro in einer Kiste aufbe-wahrten Schl374sseln gefunden - und einiger anderer konnte nicht ab-schlie337end gekl344rt werden. Nachdem der Zeuge R. das wiederholte Eindringen der Jugendlichen bemerkt hatte, stellte er einige der T344ter zur Rede, lie337 die Sache letztlich aber auf sich beruhen. Die Terrassent374r versah er jedoch nach diesen Vorkommnissen von innen mit einer zu-s344tzlichen Sicherung. 3 4 In der Nacht vom 13. auf den 14. August 2000 brach in den von den Eheleuten als Privatwohnung genutzten R344umen im ersten Oberge-schoss ein Brand aus, griff zun344chst auf das zweite Obergeschoss und - 5 - dann auf das Dachgeschoss 374ber, wobei vor allem das Dach vernichtet wurde. Nach 374bereinstimmender Ansicht der Brandsachverst344ndigen der Beklagten und der Polizei hatte sich der Brand von mindestens zwei von-einander unabh344ngigen Brandherden her ausgebreitet. In der Zeit vom 30./31. Juli 2000 bis zum 15. August 2000 hielt sich die Kl344gerin in B. W. im Sc. zu einem Kururlaub auf. Die erforderlichen Kur-anwendungen lie337 sie sich vor Ort verschreiben. W344hrend des genann-ten Zeitraums wurde sie tageweise von ihrem Ehemann besucht, der mehrfach auch die Nacht in B. W. verbrachte. Unstreitig besuchte er die Kl344gerin auch am Wochenende des Brandes (12. bis 14. August 2000). Am 13. August fuhr er jedoch zu dem etwa 250 km entfernten Ho-tel zur374ck, um noch am selben Tage erneut nach B. W. zu reisen. Ob er sich in der Brandnacht vom 13. auf den 14. August 2000 ununter-brochen bei der Kl344gerin in B. W. aufhielt, ist zwischen den Par-teien streitig. Schon in der Vergangenheit hatten die Eheleute ein Gastst344tten-geb344ude in einem anderen Ort erworben, um es zu renovieren und wie-der zu er366ffnen. Durch einen Brand, der in den Wohnr344umen der Kl344ge-rin und des Zeugen R. im Jahre 1992 ausgebrochen war, war das Ge-b344ude erheblich besch344digt worden. Der Brandschaden war vom damali-gen Versicherer reguliert, die Gastst344tte indessen nicht mehr instand ge-setzt worden. Das Grundst374ck wurde vielmehr sp344ter mit Einfamilienh344u-sern bebaut. 5 Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Geb344ude-Feuerversiche-rung u.a. wegen Eigenbrandstiftung ab. - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklag-te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. 1. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten we-gen Gefahrerh366hung verneint. Der Frage, ob der Zeuge R. als Repr344-sentant der Kl344gerin anzusehen sei, brauche dabei nicht weiter nachge-gangen zu werden. In der Feuerversicherung sei es regelm344337ig nicht na-he liegend, eine Gefahrerh366hung zu bejahen, wenn ein f374r ein Geb344ude - insbesondere f374r ein Hotelgeb344ude - passender Schl374ssel in unbefugte H344nde gelange. Au337erdem habe die Gefahr eines unbefugten Betretens des Geb344udekomplexes hier bereits beim Abschluss des Versicherungs-vertrages bestanden, da dieser schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bewohnt war oder genutzt wurde. Die Kl344gerin habe au337erdem durch ihren Aufenthalt und den des Zeugen R. sowie dessen Siche-rungsma337nahme an der T374r gegen374ber dem vorherigen Zustand eine Verbesserung herbeigef374hrt. Der Verbleib des Schl374ssels zur T374r T 18 im Anbau sei ungekl344rt; schon deshalb k366nne nicht gesagt werden, dass er sich vor dem Brand im Besitz unbefugter Personen befunden habe. Ob der nach dem Brand nicht aufgefundene Schl374ssel zur Hauptein-gangst374r (T 5) in fremde H344nde gelangt sei und eine Gefahrerh366hung 8 - 7 - herbeigef374hrt habe, k366nne offen bleiben, da nicht festgestellt werden k366nne, ob der Kl344gerin oder dem Zeugen R. dies bekannt gewesen sei. Einige der im Ermittlungsverfahren vernommenen Jugendlichen h344t-ten demgegen374ber best344tigt, es sei ihnen trotz Ausprobierens diverser, auf Schl374sselbrettern befindlicher Schl374ssel nicht gelungen, einen zur Haupteingangst374r T 5 passenden Schl374ssel zu finden. Es sei auch nicht auszuschlie337en, dass der Schl374ssel zur Haupteingangst374r erst nach dem Brand abhanden gekommen sei, denn nach dem Ergebnis der polizeili-chen Ermittlungen stehe fest, dass Jugendliche noch zu diesem Zeit-punkt aus dem B374roraum Schmuck der Kl344gerin entwendet h344tten. 2. Selbst wenn der Zeuge R. am Nachmittag vor dem Brand ver-gessen haben sollte, die Haupteingangst374r abzuschlie337en, sei darin kei-ne grob fahrl344ssige Herbeif374hrung des Versicherungsfalles (247 61 VVG) zu sehen. Denn einerseits geh366re das Verschlie337en des Hauses nicht zu den jedermann ohne weiteres einleuchtenden Vorsichtsma337nahmen ge-gen Feuergefahr. Andererseits stehe nicht einmal fest, dass der oder die T344ter durch die T374r T 5 in das Geb344ude gelangt seien; ein Einsteigen im zweiten Obergeschoss unter Verwendung von Hilfsmitteln, etwa der vor-handenen Ger374stteile, k366nne nicht ausgeschlossen werden. Die T344ter h344tten auch durch das halbmondf366rmige Fenster KGF 3 in das Geb344ude gelangen k366nnen, da unmittelbar nach dem Brand unterhalb der 326ffnung dieses Fensters ein ebenfalls halbmondf366rmiger, in der Mitte gebrochener Holzausschnitt gefunden und das Fenster von der Feuer-wehr nicht ge366ffnet worden sei. Das Fenster m374sse nachtr344glich wieder instand gesetzt worden sein, da es der Brandsachverst344ndige aus Anlass seiner Besichtigung am 6. November 2000 unbesch344digt vorgefunden habe. Die unversehrte Staubschicht auf den in der N344he dieses Fensters 9 - 8 - verlaufenden Abflussrohren spreche nicht zwingend gegen ein Einstei-gen von Personen, da diese dabei nicht zwangsl344ufig die Rohre h344tten ber374hren m374ssen. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer Brandstiftung auszugehen. Die Beklagte sei jedoch nicht gem344337 247 61 VVG leistungsfrei geworden, weil ihr der Beweis der vors344tzlichen Her-beif374hrung des Versicherungsfalles durch die Kl344gerin, ihren Ehemann oder beide gemeinsam nicht gelungen sei. Zwar k366nne die Kl344gerin ein Motiv f374r eine Brandstiftung gehabt haben. Auch spreche eine Reihe von Gesichtspunkten gegen eine ernsthafte Absicht, den Hotelbetrieb tat-s344chlich zu er366ffnen. Der Zeuge R. habe zudem wechselnde Angaben 374ber den Ablauf seiner Fahrten zwischen dem Hotel in L. und B. W. gemacht; es sei nicht besonders sinnvoll gewesen, am Sonntag noch einmal nach Hause zu fahren und dann zu seiner Ehefrau am Kur-ort zur374ckzukehren; die daf374r von dem Zeugen angegebenen Gr374nde seien seltsam. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch der Zeit-punkt der nachgeschobenen Erkl344rungen des Zeugen R. f374r sein Ver-halten. Die Zeitangaben des Zeugen zur Hin- und R374ckfahrt im Ermitt-lungsverfahren seien nicht konstant gewesen. Seine Angabe, er sei am Sonntag um 11.00 Uhr von L. nach B. W. gefahren, stimme nicht; richtig sei, dass der Zeuge erst deutlich sp344ter gefahren sein k366n-ne. Seltsam sei auch, dass die Kl344gerin weder am 14. noch am 15. August 2000 in B. W. in ihrem Hotel von dem Brand gespro-chen habe. Zusammenfassend begr374ndeten Einzelumst344nde einen ge-wissen Verdacht, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegen k366nnte. Diese Umst344nde h344tten aber weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamt- 10 - 9 - heit ausreichendes Gewicht und verl366ren teils durch andere, nicht nur theoretische M366glichkeiten an 334berzeugungskraft. II. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe den Nachweis einer Eigenbrandstiftung nicht gef374hrt, wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beweisw374rdigung. 11 1. Zwar ist der Tatrichter grunds344tzlich darin frei, welche Beweis-kraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau f374r seine 334berzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht hat seine W374rdi-gung jedoch daraufhin zu 374berpr374fen, ob er den Sachvortrag und die Beweisergebnisse vollst344ndig ber374cksichtigt und nicht gegen Denkgeset-ze oder Erfahrungss344tze versto337en hat (BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566 unter 1 und vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 2). Revisionsgerichtlich nachpr374fbar ist auch, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richter-lichen 334berzeugungsbildung 374berspannt hat. Ferner muss das Urteil im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende W374rdi-gung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Ja-nuar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich f374r die Gewinnung der vollen 334berzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem f374r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begn374gen darf und muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v366llig auszuschlie337en. Die tatrichterliche Beweisw374rdigung muss auf einer tragf344higen Tatsachengrundlage beru- 12 - 10 - hen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen d374rfen sich nicht als blo337e Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede M366g-lichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschlie337ende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforder-lich (st. Rspr.; BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a und vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Diesem Ma337stab wer-den die Erw344gungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. a) Schon die Ausf374hrungen zum Brandstiftungsmotiv der Kl344gerin und zur m366glicherweise fehlenden ernsten Absicht, das Hotel in Betrieb zu nehmen, lassen besorgen, dass das Berufungsgericht die Anforde-rungen an den Grad der richterlichen 334berzeugungsbildung 374berspannt und den Beklagtenvortrag dazu nur l374ckenhaft erfasst hat. Das Beru-fungsgericht zieht als m366gliches Motiv f374r eine Eigenbrandstiftung das Missverh344ltnis zwischen der zu erwartenden Zeitwertentsch344digung und der H366he der aufgenommenen Kredite sowie die sich verschlechternde Liquidit344t der Eheleute mit fortschreitender Verschiebung der Hoteler366ff-nung in Betracht. Unverst344ndlich sei diese Verschiebung insbesondere, weil der Liquidit344tsplan Einnahmen aus dem Betrieb schon f374r den Som-mer 2000 vorsah. Die unsicheren wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Ehe-leute seien jedoch nicht erst mit dem Hotelprojekt entstanden; gleichwohl h344tten es die Kl344gerin und ihr Mann bislang vermocht, ihre finanziellen Verh344ltnisse weitgehend ausgeglichen zu gestalten, seien nicht in Ver-m366gensverfall geraten und h344tten in ihr Vorhaben betr344chtliches Eigen-kapital investiert. Angesichts ihrer gesch344ftlichen Erfahrungen k366nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen derartigen Betrieb auch kurzfristig h344tten in Gang bringen k366nnen. 13 - 11 - Da die Kl344gerin und ihr Ehemann aber seit dem Erwerb des Hotels unstreitig 374ber keinerlei laufende Eink374nfte verf374gten, vielmehr mit er-heblichen Verbindlichkeiten aus gescheiterten Unternehmungen in der Vergangenheit belastet waren, erweist sich diese Bewertung ihrer Ver-m366gensverh344ltnisse durch das Berufungsgericht schon f374r sich genom-men als kaum tragf344hig. Das Berufungsgericht h344tte in seine Erw344gun-gen auch einbeziehen m374ssen, dass nach den Bekundungen der Kl344ge-rin im Ermittlungsverfahren urspr374nglich noch vorhandene Geldreserven der Eheleute vor dem Brandereignis vollst344ndig aufgebraucht waren und deshalb sp344testens ab Sommer 2000, nachdem die Entscheidung getrof-fen worden war, die Wiederer366ffnung des Hotels hinauszuschieben, eine massive Gef344hrdung ihrer gesch344ftlichen und privaten Existenz eingetre-ten war, zumal, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin er-hebliche Betr344ge f374r die Renovierung und die Fixkosten aufgebracht werden mussten. Die Urteilsgr374nde zeigen auch nicht auf, wie es der Kl344gerin und dem Zeugen R. m366glich gewesen sein sollte, den Hotel-betrieb kurzfristig, gewisserma337en aus dem Stand, aufzunehmen. Im Wi-derspruch dazu hebt das Berufungsgericht an anderer Stelle gerade her-vor, dass eine Aufnahme des Hotelbetriebes mit Aussicht auf Erfolg ne-ben der Renovierung umfangreiche weitere Ma337nahmen erfordert h344tte, so die Auswahl oder Verpflichtung von Personal, vertragliche Abspra-chen mit Lieferanten sowie eine angemessene Werbung. Dass dies alles bis Sommer 2000 unterblieb, rechtfertigt f374r das Berufungsgericht in an-derem Zusammenhang begr374ndete Zweifel an den redlichen Absichten der Kl344gerin und ihres Ehemannes. Der Hinweis auf gesch344ftliche Erfah-rungen aus vorherigen Unternehmungen vermag hier konkrete Feststel-lungen um so weniger zu ersetzen, als das Berufungsgericht nach der 14 - 12 - Einlassung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren davon ausgegan-gen ist, dass mangels ausreichender Kenntnisse 374ber die Schl374sselver-h344ltnisse im Hotel G344sten noch nicht einmal ein zuverl344ssig passender Zimmerschl374ssel h344tte ausgeh344ndigt werden k366nnen. b) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Zeuge R. schon einmal mit einer Gastst344tte einen Brandschaden erlitt, f374r belang-los gehalten. Die damaligen Ermittlungen h344tten ergeben, dass mit 374-berwiegender Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt die Brandursa-che gewesen sei. Damit wird aber weder die Bedeutung dieses Beweis-anzeichens noch der erkennbare Sinn des diesbez374glichen Beklagten-vortrags vollst344ndig erfasst. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt die sich aufdr344ngenden Parallelen zwischen dem damaligen Schadensfall und dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinrei-chend. So planten die Eheleute auch damals die Er366ffnung eines Gast-ronomiebetriebes in einem zuvor erworbenen Objekt. Der Brand brach w344hrend der Abwesenheit der Kl344gerin und des Zeugen R. in den zu dem Anwesen geh366renden Wohnr344umen der Eheleute aus. Nach den Angaben des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren sind auch heute, wie im damaligen Fall, nach Regulierung des Schadens ein Wiederaufbau und eine Er366ffnung des Hotels nicht geplant; vielmehr sollen Apparte-ments erstellt werden. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, im damali-gen Fall sei Brandursache ein technischer Defekt gewesen, nimmt die-sen Umst344nden nicht ihre indizielle Wirkung. Jedenfalls war der Kl344gerin und ihrem Ehemann bekannt, dass bei einem Brand im Bereich des K374hlschranks die Entstehung eines sog. Lichtbogens m366glich war. 15 - 13 - c) Dem Aufenthalt der Kl344gerin in B. W. , den Fahrten ihres Ehemanns an diesen Ort und seinem Aussageverhalten zu diesen Fahr-ten entnimmt das Berufungsgericht ebenfalls keine entscheidenden, den Verdacht einer Eigenbrandstiftung begr374ndenden Umst344nde. Auch inso-weit hat es den Beklagtenvortrag in seiner Bedeutung nur unvollst344ndig gew374rdigt; zudem sind die Erw344gungen auch in sich widerspr374chlich. Den Umstand, dass die Kl344gerin ihren Aufenthalt in B. W. kurz-fristig 374ber den Tag des Schadensfalles hinaus verl344ngerte, relativiert das Berufungsgericht mit der durch Feststellungen nicht n344her belegten Erw344gung, sie k366nnte sich zur Verl344ngerung entschlossen haben, weil es ihr in B. W. so gut gefallen habe. Ebenso verf344hrt das Berufungs-gericht, wenn es die Tatsache, dass die Kl344gerin weder am 14. noch am 15. August 2000 in ihrem Hotel in B. W. von dem Brandschaden gesprochen hat, mit der nicht belegten Vermutung abschw344cht, dieses Verhalten k366nne auch mit ihrer zur374ckhaltenden Wesensart erkl344rt wer-den. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Angaben einer Ho-telmitarbeiterin aus B. W. zu den n344heren Umst344nden der Verl344n-gerung unber374cksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die Angaben der Kl344ge-rin und des Zeugen R. zum Verhalten um den Brandzeitpunkt herum geht das Berufungsgericht selbst davon aus, dass es "hochverd344chtig" w344re, tr344fen diese Angaben nicht zu. Das angefochtene Urteil kommt im Weiteren auch zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kl344gerin 374ber den Ablauf seiner Fahrt von B. W. nach Hause am 13. August 2000 wechselnde Angaben gemacht hat. Auch der (sp344te) Zeitpunkt der Erkl344rung f374r die unmotiviert erscheinende sonnt344gliche Fahrt nach L. und zur374ck nach B. W. , die durch ihre zeitliche N344he zur Brand-stiftung Verdacht errege, sei auff344llig. Ferner seien die Zeitangaben des Zeugen R. zur Hin- und R374ckfahrt nicht konstant. Die Angabe, er sei 16 - 14 - am Sonntag bereits um 11.00 Uhr nach L. gefahren, stimme nicht; er k366nne erst deutlich sp344ter gefahren sein. Gleichwohl leitet das Beru-fungsgericht aus diesen unrichtigen Angaben im Widerspruch zu seinem eigenen Ausgangspunkt keinen deutlichen Verdacht f374r eine Eigen-brandstiftung ab, sondern relativiert auch diese Umst344nde mit der Erw344-gung, die Versuchung sei gro337, einer Handlung, 374ber deren Gr374nde man sich zur Zeit ihrer Vornahme keine besonderen Gedanken gemacht habe, die aber den Argwohn von Ermittlungsbeh366rden oder Prozessgegnern erweckt habe, nachtr344glich mit Gr374nden zu versehen, die diesen Ver-dacht zerstreuen sollen. d) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Brandstifter sich den Zugang zum Geb344ude mittels eines pas-senden Schl374ssels verschaffte. Trotz der anders lautenden Aussage des Zeugen R. sei es nicht auszuschlie337en, dass das Verschlie337en der T374r an diesem Tag unterblieben sei. Mit dieser Erw344gung wird das Beru-fungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, erneut dem Vortrag der Parteien nicht gerecht. Die Beklagte hat n344mlich den Parteivortrag der Kl344gerin, ihr Ehemann habe die Haupteingangst374r am 13. August 2000 bei seiner Abfahrt nach B. W. verschlossen, nicht bestritten. Ausgehend von der Feststellung, der Zeuge R. habe die T374r abge-schlossen, h344tte das Berufungsgericht in Erw344gung ziehen m374ssen, dass der oder die T344ter die Eingangst374r mit einem passenden Schl374ssel 366ffne-ten. Daraus h344tte sich ein weiteres, nicht unbedeutendes Indiz f374r den Verdacht einer Eigenbrandstiftung ergeben. Denn wenn der T344ter mit ei-nem Schl374ssel f374r die Eingangst374r in das Geb344ude gelangen konnte, kamen nur die Kl344gerin, der Zeuge R. oder eine dritte, von ihnen be-auftragte Person als T344ter in Betracht. Da nach den Feststellungen im 17 - 15 - Ermittlungsverfahren blo337es "Z374ndeln" oder Vandalismus auszuschlie-337en sind, fehlt es f374r die Erw344gung des Berufungsgerichts, die in das Geb344ude eingedrungenen Gruppen von Kindern oder Jugendlichen k344-men als T344ter in Betracht, an einer tats344chlichen Grundlage, zumal in-soweit f374r eine planm344337ige Brandstiftung ein Motiv nicht festgestellt wer-den konnte. Als vollends spekulativ, weil durch keinerlei Indizien belegt, erweist sich die Erw344gung, ein m366glicher T344ter h344tte sich auch auf ande-re Weise Zugang zum Geb344ude verschafft haben k366nnen. Soweit in den Urteilsgr374nden in diesem Zusammenhang in Erw344gung gezogen wird, es sei nicht auszuschlie337en, dass der T344ter den passenden Schl374ssel ohne Wissen der Kl344gerin oder des Zeugen R. erlangt haben k366nnte, steht dies im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, aus der Aussage des Zeugen R. ergebe sich, dass sich der dritte (und letzte) Schl374ssel zur Haupteingangst374r T 5 noch nach den Einbr374chen der Ju-gendlichen an seinem urspr374nglichen Aufbewahrungsort befand. 3. Mit Recht vermisst die Revision vor allem eine ausreichende Gesamtw374rdigung und Abw344gung der f374r und gegen eine Eigenbrandstif-tung sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene, letztlich auf die Pr374fung einzelner Umst344nde beschr344nkte Beweisw374rdi-gung gen374gt nicht. Zwar hat das Berufungsgericht abschlie337end ausge-f374hrt, zusammenfassend w374rden einzelne Umst344nde einen gewissen Verdacht auf eine solche Eigenbrandstiftung begr374nden; weder f374r sich genommen noch in ihrer Gesamtheit h344tten diese Umst344nde jedoch aus-reichendes Gewicht und verl366ren teils durch andere, nicht nur theoreti-sche M366glichkeiten an 334berzeugungskraft. Diese pauschalen Er366rterun-gen lassen jedoch nicht erkennen, dass es die einzelnen, f374r eine Eigen- 18 - 16 - brandstiftung sprechenden gewichtigen Umst344nde in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken tats344chlich gew374rdigt hat. 4. Da bereits die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhe-bung des Berufungsurteils f374hren, braucht auf die 374brigen Beanstandun-gen der Beweisw374rdigung durch die Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Weitere von ihr hervorgehobene Umst344nde, die jedenfalls in der Gesamtschau mit den oben erw344hnten Indizien f374r die Annahme einer Eigenbrandstiftung von Bedeutung sein k366nnen, so etwa die fehlende medizinische Indikation f374r den Kururlaub der Kl344gerin in B. W. und die Tatsache, dass sie nicht nur wichtige gesch344ftliche Unterlagen, 19 - 17 - sondern auch ihre Katzen mit nach B. W. nahm, werden bei der erneuten 334berzeugungsbildung des Tatrichters zu ber374cksichtigen sein. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 20/04 -
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