BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21/06 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: 1.) Der Antrag der Kl344gerin auf Gew344hrung von Proze337kostenhilfe wird mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. 2.) Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die R374gen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten gepr374ft; sie sind nicht begr374ndet, wie sich aus den Urteilen der beiden Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.363.066 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.01.2005 - 6 O 587/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2005 - 5 U 26/05 -
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