BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 21/07 Verk374ndet am: 7. Dezember 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 883 Abs. 1 a) Eine zur Sicherung eines durch R374cktritt bedingten R374ckauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bed374rfte, durch Bewilligung auf weitere R374cktrittsgr374nde erstreckt werden (Fortf374hrung von BGHZ 143, 175 ff.). b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Anspr374che bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als 374ber den Antrag auf R374ck-374bertragung des Grundst374cks entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993 374bertrugen die Kl344ger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Haus-grundst374ck unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundst374ck zu Lebzeiten der Kl344ger nicht zu ver344u337ern, nicht zu belasten und nicht baulich zu ver344ndern. F374r den Fall des Versto337es gegen diese Verpflichtungen sollten die Kl344ger nach n344herer Ma337gabe die R374ck374bertragung des Grundst374cks verlangen k366nnen. 1 Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen; der R374ckauflassungsanspruch der Kl344ger wurde durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert. 2 Mit von dem Streithelfer am 5. Mai 1998 beurkundeten Vertrag vereinbar-ten die Kl344ger mit der Schuldnerin, dass sie auch dann die R374ck374bertragung des Grundst374cks sollten verlangen k366nnen, wenn die Schuldnerin geschieden, 374ber ihr Verm366gen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren er366ffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck betrieben w374rde. Weiter hei337t es in dem Vertrag: 3 "Die bereits im Grundbuch 205 eingetragene R374ckauflassungsvor-merkung dient auch zur Absicherung der R374ckauflassungsanspr374-che der 334bertragsgeber 205 aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarungen." Der Streithelfer reichte eine Ausfertigung des Erg344nzungsvertrags bei dem Grundbuchamt ein. Die Rechtspflegerin vermerkte daraufhin auf der bei den Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 15. Oktober 1993 "s. auch Erg344nzungserkl344rung vom 5. Mai 1998, UR-Nr. 247/98, Notar S. ". 4 - 4 - Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 untersagte das Amtsgericht Dortmund der Schuldnerin gem344337 247 21 Abs. 1 InsO, 374ber das Grundst374ck zu verf374gen, und ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung des Verf374gungsverbots in das Grundbuch. Am 9. Juni 2005 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Beklagte wurde zur Verwalterin bestimmt. Mit der Klage verlangen die Kl344ger von der Beklagten die R374ck374bertragung des Grundst374cks und die Bewilligung der L366schung der in das Grundbuch eingetra-genen Verf374gungsbeschr344nkung. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Antr344ge weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die geltend gemachten Anspr374che f374r nicht begr374ndet. Es meint, die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sei wirksam. F374r ihre insolvenzrechtliche Anfechtung fehle es an hinreichendem Vortrag der Beklag-ten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch daran, dass er durch die eingetragene Vormerkung nicht gesichert sei und daher gegen die Masse nicht durchgesetzt werden k366nne. Die Vereinbarung bedeute zwar auch die Bewilli-gung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der weiter vereinbarten R374ck374bertragungsanspr374che. Zu einer entsprechenden Eintragung sei es je-doch nicht gekommen, weil der hierzu notwendige Antrag nicht gestellt worden sei. 7 - 5 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Wesentlichen nicht stand. 8 1. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten schuldet diese als Insolvenzverwalterin gem344337 247 106 InsO den Kl344gern die verlangte R374ck374bertragung des Grundst374cks. Die am 26. November 1993 in das Grund-buch eingetragene Vormerkung sichert auch den durch die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin durch den Vertrag vom 5. Mai 1998 begr374ndeten R374ck374bertragungsanspruch der Kl344ger. 9 a) Die in dem Vertrag vom 5. Mai 1998 zwischen den Kl344gern und der Schuldnerin vereinbarte Verpflichtung der Schuldnerin, das Grundst374ck im Fall der Er366ffnung des Konkursverfahrens 374ber ihr Verm366gen zur374ck zu 374bertragen, ist wirksam. Eine Vereinbarung, die eine Vertragspartei berechtigt, im Falle der Insolvenz der anderen Partei ein dieser einger344umtes oder 374bertragenes Recht zur374ckzuverlangen, ist entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten vertretenen Meinung grunds344tzlich wirksam (vgl. OLG Karlsruhe, NZM 2001, 1053, 1054; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., 247 2 Erb-bauVO Rdn. 6; M374nchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., 247 2 ErbbauVO Rdn. 27; RGRK-BGB/R344fle, 12. Aufl., 247 2 ErbbauVO Rdn. 25 jeweils zum Heimfallan-spruch nach der ErbbauVO). 247 17 Abs. 1 Nr. 4 der Ausf374hrungsverordnung zum Reichsheimst344ttengesetz sah eine Vereinbarung, nach der die Er366ffnung des Konkursverfahrens 374ber das Verm366gen des Heimst344tters den Heimfallanspruch ausl366ste, ausdr374cklich vor. 10 - 6 - b) Der vereinbarte bedingte 334bertragungsanspruch konnte gem344337 247 883 Abs. 1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. 11 In der Eintragung einer Vormerkung m374ssen der Gegenstand des An-spruchs und der Anspruchsgl344ubiger bezeichnet werden; die Angabe des Schuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner Senat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB 247 883 Nr. 1; RGZ 133, 267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl. 247 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 885 Rdn. 68). 12 Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung muss der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung dienen soll, weder f344llig, 247 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch begr374ndet sein. 247 879 Abs. 2 BGB ist auf die Vormerkung entspre-chend anzuwenden (Senat, BGHZ 143, 175, 179 f. m.w.N. = MittBayNot 2000, 104 m. Anm. Demharter = DNotZ 2000, 639 m. Anm. Wacke = ZfIR 2000, 121 m. Anm. Volmer = LM BGB 247 883 Nr. 27 m. Anm. St374rner/Heggen). Wird eine Vormerkung vor der Begr374ndung des zu sichernden Anspruchs in das Grund-buch eingetragen, entsteht sie mit der Begr374ndung des Anspruchs. Umgekehrt erlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch mit dem Erl366schen des gesicherten Anspruchs. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Anspruch durch Vereinbarung, aufgrund der Aus374bung eines Rechts oder durch Erf374llung erlischt. Die unabh344ngig von dem gesicherten Anspruch erfolgte oder fortbestehende Eintragung erlaubt es, eine erloschene Vormerkung durch einen neu begr374ndeten Anspruch wieder "aufzuladen" (St374rner/Heggen, aaO), oder eine wegen Scheiterns der Begr374ndung des zu sichernden Anspruchs zun344chst unwirksame Vormerkung zur Entstehung zu bringen (OLG Frankfurt DNotZ 1995, 539 f.; Ertl Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke DNotZ 1995, 507, 512). 13 - 7 - c) Auf dieser Grundlage ist die Frage zu entscheiden, ob es zur Siche-rung der Erweiterung eines Anspruchs der Bewilligung und Eintragung einer neuerlichen Vormerkung bedarf, oder ob die Bewilligung der Sicherung des er-weiterten Anspruchs durch eine eingetragene Vormerkung ohne weitere Eintra-gung in das Grundbuch zur Sicherung des erweiterten Anspruchs f374hrt. 14 Die Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs k366nnen durch Verein-barung zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger beschr344nkt oder erweitert werden. Werden sie beschr344nkt, bleibt die Sicherung des Anspruchs durch die eingetragene Vormerkung bestehen (vgl. statt aller M374nchKomm-BGB/Wacke, BGB, 4. Aufl., 247 885 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 883 Rdn. 329 f.). Eine Verlautbarung der Beschr344nkung im Grundbuch erfolgt nicht. Entsprechendes gilt f374r den Austausch des Anspruchs. Die trotz Erl366schens des gesicherten Anspruchs weiterhin eingetragene Vormerkung muss nicht gel366scht und zur Sicherung eines neu begr374ndeten Anspruchs wiederum eingetragen werden, sondern kann zur Sicherung eines neu begr374ndeten Anspruchs nutz-bar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie der zun344chst ge-sicherte Anspruch gerichtet ist (Senat, BGHZ 143, 175, 181; Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl. 247 885 Rdn. 6; a.M. Demharter, aaO; Vollmer, aaO; Staudin-ger/Gursky, aaO, Rdn. 333). Werden weitere Entstehungsgr374nde f374r den gesi-cherten Anspruch geschaffen, kann nichts anderes gelten (a.M. M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 334; Promberger, DNotZ 1994, 249, 250; Amann, MittBayNot 2000, 197, 200). Die Begr374ndung weiterer Entstehungsgr374nde f374hrt zur Erstreckung der Sicherung eines bestehenden Anspruchs auf einen von der Wirkung der Vormerkung zun344chst nicht erfassten Fall. Sie bleibt in ihrer Wirkung hinter der einer Neubegr374ndung des gesicherten Anspruchs zur374ck. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass eine eingetragene Vor-merkung zwar zur Sicherung eines neu begr374ndeten Anspruchs genutzt, der 15 - 8 - gesicherte Anspruch ohne die Eintragung einer weiteren Vormerkung jedoch nicht auf weitere Entstehungsgr374nde gest374tzt werden k366nnte. d) Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollst344ndige Aussage 374ber vergangene und gegenw344rtige Rechtsverh344ltnisse zu machen, steht dem nicht entgegen (a.M. Demharter, aaO). 334ber die Wirksamkeit des vorgemerkten Anspruchs gibt das Grundbuch keine Auskunft. Schon der gesi-cherte Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Erst recht sind der Ein-tritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs abh344ngig ist, oder dessen F344lligkeit dem Grundbuch nicht zu entnehmen (Ertl, Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke, DNotZ 1995, 507, 512; Amann, MittBayNot 2000, 197, 198). Kenntnis von dem gesicherten Anspruch l344sst sich, wenn 374berhaupt, allenfalls durch eine Einsichtnahme in die Grundakten gewinnen. Soweit diese im Hin-blick auf eine 304nderung des vorgemerkten Anspruchs Anlass zu einem Irrtum geben k366nnen, ist es daher angezeigt, dem durch einen Hinweis vorzubeugen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. 16 e) Der Zeitpunkt der Erweiterung oder des Austauschs des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur f374r die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob der 304nderung gegen374ber zwischenzeitlich eingetragenen Rech-ten der Vorrang zukommt. Diese Frage ist durch das Urteil des Senats, BGHZ 143, 175, 183, entschieden. Nach der Vormerkung aber vor deren "Aufladung" in das Grundbuch eingetragene Rechte werden von der 304nderung des durch die bestehende Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht ber374hrt. Ein Anlass, der zur Eintragung einer neuerlichen Vormerkung n366tigte, besteht daher nicht. An der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB 247 883 Nr. 1; und vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB 247 883 Nr. 6, zugrunde liegenden bzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung h344lt der Senat nicht fest. 17 - 9 - f) Nach der Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sollte die Sicherung des R374ck374bertragungsanspruchs durch die vom 26. November 1993 eingetragene Vormerkung die f374r das Entstehen des vorgemerkten Anspruchs erg344nzend vereinbarten Bedingungen umfassen. Das hat das Berufungsgericht als Bewilli-gung einer Vormerkung ausgelegt. Das ist insoweit rechtsfehlerhaft, als eine an dem Wortlaut orientierte Auslegung dazu f374hrt, dass nicht die Eintragung einer weiteren Vormerkung, sondern die Erstreckung der Wirkung der bestehenden Vormerkung auf die f374r das Entstehen des Anspruchs durch die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 erweiterten Voraussetzungen von der Schuldnerin bewilligt worden ist. 18 Die f374r die Durchsetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten Auflassungs- und Bewilligungsanspruchs notwendigen Voraussetzungen liegen insoweit vor. Der Anspruch ist entstanden, die f374r die Sicherung der Erweite-rung seiner Voraussetzungen notwendige Bewilligung der Erstreckung der ein-getragenen Vormerkung ist erteilt. Die vor dem Erlass des Verf374gungsverbots gegen die Schuldnerin und vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Erweiterung des Schutzes der Kl344ger durch die eingetragene Vormerkung macht den geltend gemachten Auflassungsanspruch grunds344tzlich insolvenz-fest (vgl. Senat, BGHZ 149, 1, 5 ff.). 19 2. Damit gewinnt die von der Beklagten in Anspruch genommene An-fechtung der Vereinbarung vom 28. Mai 1998 Bedeutung. Der Anspruch der Kl344ger kann an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit scheitern. Hierauf kam es nach der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht des Landgerichts nicht an. Die Beklagte hatte keinen Anlass, ihren von dem Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehenen bisherigen Vortrag zur Anfechtung weiter auszuf374hren. Durch die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht erh344lt sie hierzu Gelegenheit. 20 - 10 - 3. Unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den Anspruch auf R374ck374ber-tragung des Grundst374cks ist die Revision nicht begr374ndet, soweit die Kl344ger von der Beklagten die Bewilligung der L366schung des eingetragenen Verf374gungsver-bots verlangen. 21 a) An die Stelle der vorl344ufigen Beschr344nkung der Schuldnerin, 374ber das Grundst374ck zu verf374gen, ist mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber deren Verm366gen die Verf374gungsbeschr344nkung durch dieses Verfahren getre-ten. Damit ist der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 ohne wei-teres hinf344llig (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., 247 21 Rdn. 56; Prager/Thienemann, NZI 2001, 634, 635 f.) und gem344337 247 84 GBO als gegenstandslos zu l366schen. Eine Bewilligung der Beklagten ist hierzu weder notwendig noch w344re sie hin-reichend. 22 b) Bei dem in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk verh344lt es sich im Ergebnis nicht anders. Fehlt es an einem Anspruch der Kl344ger auf 334bertragung des Grundst374cks, ist der Vermerk zutreffend. Ein Anspruch der Kl344ger auf Zustimmung zu seiner L366schung scheidet schon deshalb aus. 23 K366nnen die Kl344ger die 334bertragung des Grundst374cks verlangen, scheidet ein solcher Anspruch aus, weil es zur L366schung des Insolvenzvermerks im Grundbuch keiner Bewilligung der Beklagten bedarf. Die Kl344ger k366nnen bei dem Insolvenzgericht beantragen, das Grundbuchamt um die L366schung des Ver-merks zu ersuchen, sobald sie wieder als Eigent374mer des Grundst374cks in das Grundbuch eingetragen sind, und so die L366schung ohne die von der Beklagten verlangte Zustimmung herbeif374hren (HK-InsO/Kirchhof, aaO, 247 32 24 - 11 - Rdn. 23; Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., 247 32 Rdn. 29; Hess, InsO, 247247 32, 33 Rdn. 32; J344ger/Schilken, InsO, 247 32 Rdn. 41). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.07.2006 - 12 O 301/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 120/06 -
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