BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 21/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2004) 247 4 Abs. 2, 247 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 F374r die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine ma337gebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 19. Dezember 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang des Jahres 2005 plante der Kl344ger die Errichtung einer Photovol-taikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seiner Eltern in P. . Auf dem Grundst374ck befand sich bereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die 374ber den Hausanschluss des Anwesens mit dem Niederspannungsnetz der Beklagten verbunden war. Der Hausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zus344tzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kl344ger mit, dass er die Anlage 374ber ein von ihm zu verlegendes Kabel an einer rund 350 Meter entfernten Trafostation anschlie337en m374sse. Der Kl344ger machte da-gegen geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre 1 - 3 - Kosten verpflichtet sei. Unabh344ngig davon beantragte er bei der Gemeinde P. , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Stra337e verlegen zu d374rfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begr374ndung ab. 2 Nachdem die Photovoltaikanlage des Kl344gers am 13. April 2005 mit ei-nem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kl344ger eine einstweilige Verf374gung des Landgerichts, durch die der Beklagten der An-schluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangs-vollstreckung einigten sich die Parteien dar374ber, dass die Beklagte das Verbin-dungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kl344ger die Kosten hierf374r unter dem Vorbehalt der R374ckforderung zahlt. Am 19. Juli 2005 wurde die Anlage des Kl344gers mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der Beklagten angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die Be-klagte dem Kl344ger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum verbleibe und die Eigentumsgrenze die "Abgangsklemmen der Sicherungsleiste in der Trafostation" sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte der Kl344ger, dass er die 334bereignung des Verbindungskabels ablehne. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger die Beklagte auf R374ck-zahlung der von ihm erbrachten Kosten f374r die Verlegung des Verbindungska-bels in H366he von 9.197,99 200 nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadens-ersatz in H366he von insgesamt 13.305,82 200 nebst Zinsen sowie auf Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H366he von 540,44 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 18.443,24 200 (Verbin-dungskabel 9.197,99 200, Verzugsschadensersatz 9.245,25 200) nebst Zinsen so-wie weiterer 432,35 200 (au337ergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) stattgege-ben und sie im 334brigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen, nachdem der Kl344ger seine Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten 432,35 200 zur374ckge- 3 - 4 - nommen hatte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist begr374ndet. I. Das Berufungsgericht (OLG N374rnberg, OLGR 2007, 197 = RdE 2007, 177 = ZNER 2007, 216) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger k366nne von der Beklagten den von ihm verauslagten Betrag von 9.197,99 200 nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckverlangen. Er habe ohne Rechtsgrund geleistet, da die Beklagte nach 247 13 Abs. 2, 247 4 Abs. 2 EEG ver-pflichtet gewesen sei, die Verlegung des Erdkabels durchzuf374hren. Hierbei handele es sich um einen zumutbaren Ausbau ihres Netzes. Das Kabel sei nach der Definition des 247 3 Abs. 6 EEG Teil des Netzes der Beklagten. Der Kl344-ger speise dar374ber den in seiner Anlage erzeugten Strom ein. Mithilfe des Ka-bels werde dieser Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt. Unstreitig stehe das Kabel auch im Eigentum der Beklagten. Dieser sei es im Gegensatz zum Kl344ger rechtlich auch ohne wei-teres m366glich gewesen, ihre Kabel durch gemeindlichen Grund und Boden zu ziehen. Die Beklagte k366nne nicht damit geh366rt werden, dass sie nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG berechtigt gewesen w344re, dem Kl344ger die Trafostation als "technisch und wirtschaftlich g374nstigsten Verkn374pfungspunkt" zuzuweisen, weil der Anschluss 374ber den vorhandenen Hausanschluss mit unzumutbaren Aus-baukosten verbunden gewesen w344re. Sie 374bersehe, dass sie eine Netzausbau-pflicht treffe, die lediglich durch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach 247 4 6 - 5 - Abs. 2 Satz 2 EEG begrenzt werde. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Grenze bei einem Kostenaufwand von nicht einmal 10.000 200 374berschritten sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Daf374r gen374ge es nicht, dass die Verst344rkung der bestehenden Hausanschlussleitung wesentlich kostenaufwendiger sei, zumal die Belastung mit den Kosten durch die M366glichkeit ihrer Umlegung nach 247 13 Abs. 2 Satz 3 EEG gemildert werde. Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverh344ltnis nach 247 4 Abs. 1 EEG vorliege, weil die Be-klagte zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Da die Anlage des Kl344gers bereits unstreitig am 13. April 2005 betriebsbereit gewesen sei, sei wegen 247 12 Abs. 3 EEG die bis zum tats344chlichen Anschluss am 19. Juli 2005 verstrichene Zeit nicht mehr nachholbar. Vielmehr sei insoweit Unm366glichkeit eingetreten. Die Beklagte sei nach 247 275 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser um-fasse auch den entgangenen Gewinn nach 247 252 BGB. Das Rechenwerk des Kl344gers hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein Schadenser-satzanspruch in der vom Erstgericht zugesprochenen H366he von 9.245,25 200 sei nicht zu beanstanden. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand hat das Berufungsgericht den von dem Kl344ger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzah-lung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Kosten f374r die Verlegung des Ver-bindungskabels zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafostation der Beklagten in H366he von 9.197,99 200 zu Unrecht bejaht. Der Kl344ger hat nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den bis- 9 - 6 - her getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um solche des Netzausbaus im Sinne von 247 4 Abs. 2 EEG, die nach 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG von der Beklagten als Netzbetreiberin zu tragen sind, son-dern um solche des Netzanschlusses, die nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG von dem Kl344ger als Anlagenbetreiber zu tragen sind. 10 a) Wie die Revision zu Recht beanstandet (ebenso Wei337enborn, Anmer-kung, RdE 2007, 179), ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verbindungskabel von der Photovoltaikanlage des Kl344gers zu ihrer Trafostation zu verlegen, weil es sich hierbei um einen zumut-baren Ausbau ihres Netzes gehandelt habe, schon im Ansatz verfehlt. Das Be-rufungsgericht hat verkannt, dass es f374r die Abgrenzung zwischen Netzan-schluss- und Netzausbauma337nahmen zun344chst darauf ankommt, wo 226 bei ei-nem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich 226 der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist (Senats-urteil vom 28. November 2007 226 VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 11 ff. m.w.N., noch zu 247 10 Abs. 1 und 2, 247 3 Abs. 1 EEG 2000). aa) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdr374cklichen Verweis auf den "Anschluss 205 an den technisch und wirtschaftlich g374nstigsten Verkn374pfungs-punkt des Netzes" in 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den "Ausbau des Netzes im Sinne von 247 4 Abs. 2" in 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 18. Juli 2007 226 VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 = ZNER 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = RdE 2008, 18, Tz. 24 ff. m.w.N.). Nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung zum Netzanschluss der Anlage sowie zur Abnahme und 334bertragung des Stroms aus der Anlage (247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) zwar den Betreiber des Netzes, das zum einen die k374rzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das 11 - 7 - zum anderen technisch f374r die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. F374r beide Voraussetzungen gelten indessen Besonderheiten: 12 (1) Auf die k374rzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz (vgl. 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG; so auch ausdr374cklich die Gesetzesbegr374ndung in BT-Drs. 15/2864, S. 33) einen technisch und wirtschaftlich g374nstigeren Ver-kn374pfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). Dahinter steht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuf374hren, bei dem, losgel366st von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen in Betracht kommenden Verkn374pfungspunkten f374r den Anschluss der betreffenden Anlage sowie f374r einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (Geset-zesbegr374ndung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zu-mutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, zu 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). (2) Nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG gilt ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaft-lich zumutbaren Ausbau des Netzes m366glich wird. Nach der detaillierten Geset-zesbegr374ndung (aaO, S. 34) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumut-bar sein, wenn die Kosten hierf374r 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht 374berschreiten. In diesem Fall kann der Einspei-sewillige nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG einen Anspruch auf Netzausbau haben. Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende Netz an dem gew374nschten Verkn374pfungspunkt die k374rzeste Entfernung zum 13 - 8 - Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes Netz nicht einen technisch und wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist und wenn schlie337lich der Ausbau des Netzes dem Betreiber wirtschaft-lich zumutbar ist. Auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt es daher ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst an, wenn kein technisch und wirtschaftlich g374nstigerer Verkn374pfungspunkt als der n344chstgelegene vorhan-den ist. bb) Hier ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwischen der Photovoltaikan-lage des Kl344gers und dem Netz der Beklagten ist. 14 Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils weist zwar der vor-handene Hausanschluss des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern des Kl344-gers die k374rzeste Entfernung zu dessen Anlage auf. Dieser Hausanschluss ist danach jedoch unstreitig technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zus344tzlich zu dem Strom aus der bereits fr374her auf dem Grundst374ck er-richteten Photovoltaikanlage aufzunehmen. Der deswegen vorzunehmende ge-samtwirtschaftliche Kostenvergleich ergibt, dass die 226 neben dem Hausan-schluss allein in Betracht kommende 226 Trafostation der technisch und wirt-schaftlich g374nstigere Verkn374pfungspunkt ist. Die Beklagte hat unter Antritt von Sachverst344ndigenbeweis behauptet, dass die Verst344rkung des Hausanschlus-ses doppelt so teuer ist wie die 226 schlie337lich durchgef374hrte 226 Verlegung einer Leitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist mangels gegen-teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten auszugehen. Der vorhandene Hausanschluss gilt auch nicht nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 EEG als g374nstigster Verkn374pfungspunkt f374r die neue 15 - 9 - Anlage, weil diese 226 unabh344ngig von der fr374her errichteten Anlage 226 schon al-lein eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat. 16 Die Trafostation scheidet auch nicht schon deswegen als Verkn374pfungs-punkt zwischen der Photovoltaikanlage des Kl344gers und dem Netz der Beklag-ten aus, weil die Gemeinde den Antrag des Kl344gers, das Verbindungskabel un-ter und neben der gemeindeeigenen Stra337e verlegen zu d374rfen, abgelehnt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der Anschluss der Anlage an der Trafostation rechtlich unm366glich w344re (vgl. insoweit Sch344fermeier und Resh366ft, ZNER 2007, 34, 37 m.w.N. in Fn. 40). Abgesehen davon, dass mangels einer Begr374ndung nicht beurteilt werden kann, ob die Ablehnung berechtigt war und gegebenen-falls einer gerichtlichen 334berpr374fung standgehalten h344tte, hat die Ablehnung der Gemeinde der Verlegung des Kabels durch die Beklagte nicht entgegengestan-den. Dem Kl344ger war es danach jedenfalls m366glich, den Netzanschluss gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 4 EEG durch den Netzbetreiber in Gestalt der Beklagten vor-nehmen zu lassen. b) Ist mithin davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Kl344gers und dem Netz der Beklagten ist, handelt es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels um eine Ma337nahme des Netzanschlusses, deren Kos-ten der Kl344ger zu tragen hat, und nicht um einen der Beklagten obliegenden und von ihr zu bezahlenden Netzausbau. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagten ein solcher Netzausbau zuzumuten gewesen w344re, stellt sich danach erst gar nicht (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 28. No-vember 2007, aaO, Tz. 13 m.w.N.). 17 aa) Aus dem Senatsurteil vom 10. November 2004 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der dieser 18 - 10 - Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass die zwecks Anschlusses einer Photovoltaikanlage erfolgte Verst344rkung eines vor-handenen Hausanschlusses in Form der Errichtung einer Parallelleitung zu der bestehenden Stichleitung eine Ma337nahme des Netzausbaus darstellt, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat. Anders als dort ist hier der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374pfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz nicht der vorhandene Hausanschluss, sondern die Trafostation und dient die Errichtung der neuen Leitung deswegen nicht einer 226 netzinternen 226 Verst344rkung des vorhandenen Hausanschlusses zur Weiterleitung des Stroms aus der Anlage, sondern vielmehr der Herstellung des Anschlusses der Anlage an das Netz. bb) Auch der Umstand, dass die neu verlegte Leitung nach der Feststel-lung des Berufungsgerichts unstreitig im Eigentum der Beklagten steht, recht-fertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist, dass sich die Pflicht des Netzbetrei-bers zum Ausbau des Netzes nach 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG unter anderem auf die "in sein Eigentum 374bergehenden Anschlussanlagen" erstreckt. Die Frage, ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau 226 unabh344ngig von 247 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 226 immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichte-te Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird (so namentlich Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 4 Rdnr. 72 ff. und 247 13 Rdnr. 13 ff.; Alt-rock, Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen Wei337enborn, aaO, S. 180), hat der Se-nat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 226 VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59 = WM 2007, 1227 = RdE 2007, 267, Tz. 17; vgl. ferner Senats-urteil vom 28. M344rz 2007 226 VIII ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = ZNER 2007, 169 = RdE 2007, 310, Tz. 28; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 34; Se-natsurteil vom 28. November 2007 226 VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 19 - 11 - 2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 18). Diese Frage bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden Umst344nden kommt dem Eigen-tum an der Anschlussleitung keine ma337gebliche Bedeutung f374r die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum an der Leitung zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt zugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kl344ger erwirkten einst-weiligen Verf374gung, durch die ihr der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufge-geben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gen366tigt gesehen hat, mit dem Kl344ger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das Verbindungs-kabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt. Das Angebot der Be-klagten, ihm das unterhaltspflichtige Eigentum an dem Kabel zu 374berlassen, hat der Kl344ger abgelehnt. cc) Offen bleiben kann weiter, ob gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG, wonach sich die Pflicht zum Netzausbau auch "auf s344mtliche f374r den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen" erstreckt, ein Netzausbau 226 unabh344n-gig von 247 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 226 immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine Leitung Teil des Netzes im Sinne von 247 3 Abs. 6 EEG wird. Denn letzteres hat das Berufungsgericht hier f374r die neu errichtete Verbindungsleitung zwischen der Anlage des Kl344gers und der Trafostation der Beklagten nach den getroffe-nen Feststellungen zu Unrecht angenommen. Das Berufungsgericht hat ledig-lich festgestellt, dass der Kl344ger 374ber das Kabel den in seiner Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Soweit es anschlie337end ausgef374hrt hat, "mithilfe des Kabels" werde der Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt, ist dies angesichts des Um-stands, dass die Leitung nur 374ber 350 Meter von der Anlage des Kl344gers zu der Trafostation der Beklagten f374hrt, zweifellos nur mittelbar gemeint und nicht als Feststellung zu verstehen, dass unmittelbar durch das Kabel Kunden der Be- 20 - 12 - klagten mit Strom versorgt werden, zumal sich daf374r dem Vortrag der Parteien nichts entnehmen l344sst. Beschr344nkt sich die Funktion des Kabels danach allein darauf, den Strom aus der Anlage des Kl344gers an der Trafostation in das Netz der Beklagten einzuspeisen, dient es nicht der allgemeinen Versorgung im Sin-ne einer Verteilung des Stroms an Dritte (247 3 Nr. 17 EnWG; ebenso Altrock, Anmerkung, aaO). 2. Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen davon auszuge-hen, dass es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen der Pho-tovoltaikanlage des Kl344gers und der Trafostation der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine Ma337nahme des Netzausbaus handelt, zu der die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sondern um eine dem Kl344ger selbst obliegende Ma337nahme des Netzanschlusses, hat das Berufungs-gericht auch den vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Ver-zugsschadens aus 247 280 Abs. 1 und 2, 247 286 BGB zu Unrecht bejaht. 21 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen noch weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf. Das Beru- 22 - 13 - fungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 O 99/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 3 U 1426/06 -
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