BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 21/08 vom 7. Mai 2009 - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die R374ge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dadurch versto337en, dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht 374ber das Ergeb-nis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und Streitstand erneut er366rtert habe, ist unbegr374ndet. Das Protokoll weist Vergleichsverhandlungen im Anschluss an die Beweisauf-nahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegen-heit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweis-aufnahme Stellung zu nehmen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, un-ter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 838.813,93 200 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: - 3 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2006 - 13 O 64/03 KfH I - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 203/06 -
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