BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 21/08 Verk374ndet am: 20. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Autohaus in S. und ist seit Jahren Ver-tragspartnerin der Beklagten, zuletzt aufgrund eines Nissan-Vertrags-h344ndlervertrages vom Oktober 2003 (im Folgenden: H344ndlervertrag). Art. XVII Nr. 1 dieses Vertrages lautet: 1 "Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Ein-schreiben/R374ckschein gek374ndigt werden. Eine von NISSAN ausge-sprochene K374ndigung muss eine ausf374hrliche Begr374ndung enthal-ten, die objektiv und transparent ist und darf nicht auf Verhaltens-weisen des Vertragsh344ndlers gest374tzt werden, die nach der Verord-nung (EG) Nr. 1400/2002 nicht eingeschr344nkt werden d374rfen. Die - 3 - Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angef374gt. Dar374ber hin-aus gelten, insbesondere bez374glich der K374ndigung, die Regelungen des nationalen Rechtes. Abweichend davon ist es NISSAN gestattet, diesen Vertrag mit ei-ner Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass a) (205) b) sich f374r NISSAN die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz ins-gesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren." Die Beklagte k374ndigte im Rahmen einer Netzk374ndigung, die sich auf s344mtliche H344ndler- und Werkstattvertr344ge erstreckte, mit Schreiben vom 11. Ja-nuar 2006 auch den Vertrag mit der Kl344gerin unter Berufung auf Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages zum 31. Januar 2007. In dem Schreiben hei337t es unter anderem: 2 "Das derzeitige NISSAN-H344ndlernetz setzt sich zusammen aus ca. 350 Ver-tragsh344ndlern, mit denen die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG Ver-tragsh344ndlervertr344ge abgeschlossen hat. Diese Vertragsh344ndler haben ca. 80 Filialen eingerichtet und mit ca. 215 Sekund344rnetzh344ndlern ihrerseits H344ndler-vertr344ge abgeschlossen. Es besteht daher ein zweistufiges H344ndlernetz. (205) Bedingt durch diese Konstellation ist ein H344ndlernetz entstanden, das weder den Bed374rfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten der potentiellen NISSAN-Kunden noch den Qualit344tsanforderungen, die die potentiellen NISSAN-Kunden an einen modernen Kfz-Vertrieb stellen, gerecht wird. Mit dem bisherigen H344nd-lernetz werden daher weder alle potentiellen NISSAN-Kunden in optimaler Wei-se erreicht noch werden unsere Produkte in einem Umfeld pr344sentiert, das dem Ansehen der Marke NISSAN gerecht wird. Eine Neustrukturierung des NISSAN-H344ndlernetzes ist daher zwingend gebo-ten. Vor diesem Hintergrund hat die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG sich nunmehr entschlossen, den Vertrieb von NISSAN-Neufahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland umfassend neu zu ordnen. Im Zuge dieser Neuordnung wird das bisherige zweistufige H344ndlernetz aufge-l366st. (205) Aufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchungen des K344uferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch- - 4 - land in den vergangenen Jahren hat die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG ein v366llig neu konzipiertes H344ndlernetz mit ca. 535 Standorten f374r H344ndler-betriebe entwickelt. Diese Standorte sind so angeordnet, dass sie dem regiona-len K344uferverhalten und den Kaufgewohnheiten der potentiellen NISSAN-Kunden in optimaler Weise gerecht werden. Mit dem bestehenden H344ndlernetz lassen sich die neu konzipierten ca. 535 Standorte nicht abdecken. Dar374ber hinaus ist beabsichtigt, die Qualit344t und die Professionalit344t des Neu-fahrzeugvertriebs und der Serviceleistungen zu verbessern, um den Anforde-rungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden. Hierzu haben wir nach geografischen Gesichtspunkten unterschiedliche Qualit344tskriterien f374r den Kfz-Vertrieb entwickelt. Die H344ndlerstandorte werden zuk374nftig nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar in sog. Metro-Regionen (Gro337st344dte ab 400.000 Einwohner), Urban-Regionen (St344dte ab 100.000 Einwohner) und l344nd-liche Gebiete. Gleichzeitig wurden auf die einzelnen Regionen abgestimmte Qualit344tsstandards entwickelt, die f374r die jeweiligen Standorte zuk374nftig gelten. Die vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert zwin-gend eine vollst344ndige Umstrukturierung des derzeit bestehenden Vertriebsnet-zes. Deshalb ist es erforderlich, alle bestehenden Vertr344ge zum gleichen Zeit-punkt zu k374ndigen, um uns die M366glichkeit zu er366ffnen, mit Beendigung der jet-zigen Vertr344ge das neu strukturierte Vertriebsnetz zu etablieren." Die Kl344gerin hat mit ihrer Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der K374ndigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Fortf374h-rung des Vertragsverh344ltnisses 374ber den 31. Januar 2007 hinaus bis zum 31. Januar 2008 und zum Ersatz des ihr infolge der K374ndigung entstehenden Schadens begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichte-tes Begehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht (OLG K366ln, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 19 U 59/07, juris) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-f374hrt: Die K374ndigung vom 11. Januar 2006 habe das Vertragsverh344ltnis zwi-schen den Parteien nicht zum 31. Januar 2007, sondern erst zum 31. Januar 2008 beendet, da die Voraussetzungen f374r eine K374ndigung des H344ndlervertrags mit einj344hriger K374ndigungsfrist nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b (im Fol-genden: Strukturk374ndigung) nicht dargetan seien. 6 Das Sonderk374ndigungsrecht nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags erfordere eine bedeutsame 304nderung der Vertriebsstrukturen des Lie-feranten sowohl in finanzieller als auch in r344umlicher Hinsicht, die auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein m374sse. 7 Die nach dem Vortrag der Beklagten vorgesehene Abschaffung des zweistufigen H344ndlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualit344ts-standards (Metro-, Urban- und Rural-Regionen) sowie die Reduzierung der H344ndlerstandorte stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar. Es sei jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Um-strukturierungsma337nahmen in finanzieller und r344umlicher Hinsicht bedeutsam seien. 8 Zu dem finanziellen Aspekt fehle substantiierter Sachvortrag. Auch eine in r344umlicher Hinsicht bedeutsame Ver344nderung habe die Beklagte nicht darge- 9 - 6 - tan. Die Bedeutsamkeit der Ver344nderung in r344umlicher Hinsicht lasse sich nicht schon aus der Zahl der nach dem Vorbringen der Beklagten von einem Wegfall betroffenen Standorte herleiten, da von 638 Standorten lediglich 352 entfallen und 286 - darunter 63 von bisher 213 Sekund344rh344ndlern - erhalten bleiben soll-ten. Auch die geplante Abschaffung des Sekund344rh344ndlernetzes und die Klassi-fizierung von Standorten entsprechend der Gebietseinteilung "metro-urban-rural" begr374ndeten keine in r344umlicher Hinsicht wesentliche Umstrukturierung. Die Beklagte habe dar374ber hinaus auch nicht dargetan, dass die 304nde-rungen der Vertriebsstruktur plausibel durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt gewesen seien. Soweit die Beklagte angef374hrt habe, dass eine zweij344hrige K374ndigungsfrist den von ihr geplanten Werteffekt um ca. 39 Mio. 200 schm344lern und die Amortisationszeit auf vier Jahre verdoppeln w374rde, bleibe dies auch unter Heranziehung der dazu als Anlage B 9 vorgelegten Ta-belle ohne Substanz. 10 Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Kl344gerin den Schaden zu erset-zen, der ihr wegen der zum 31. Januar 2007 ausgesprochenen und zu diesem Zeitpunkt als unberechtigt anzusehenden K374ndigung entstanden sei. 11 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten kann die Wirksamkeit der zum 31. Januar 2007 ausgesprochenen K374ndigung des zwi-schen den Parteien geschlossenen H344ndlervertrags nicht verneint werden. Da-mit entf344llt auch die Grundlage f374r die vom Berufungsgericht ausgesprochene 12 - 7 - Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, der Kl344gerin den infolge der K374ndigung entstandenen Schaden zu ersetzen. 13 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Strukturk374ndi-gung nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des H344ndlervertrags verkannt und ist infolge dessen zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe diese Vor-aussetzungen nicht hinreichend dargetan. a) Nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des H344ndlervertrags und der zugrunde liegenden Regelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der Verordnung (EG) 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 374ber die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203 S. 30; im Folgenden: GVO 1400/2002) ist die Beklagte berechtigt, den Vertrag mit einer K374ndigungsfrist von einem Jahr zu beenden, wenn sich f374r sie die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Die Voraussetzungen, die an eine derarti-ge notwendige Umstrukturierung zu stellen sind, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 374ber die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Ver-triebs- und Kundendienstvereinbarungen 374ber Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im Folgenden: GVO 1475/95) konkretisiert worden. Danach setzt das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem we-sentlichen Teil umzugestalten, eine bedeutsame 304nderung der Vertriebsstruktu-ren des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in r344umlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt sein muss. Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Be-r374cksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie be- 14 - 8 - fasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erf374llt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006, I-11383, Rn. 33 f. - Br374nsteiner GmbH u.a. ./. BMW). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/95 entwickelten Grunds344tze auch f374r die Auslegung des inhaltlich 374bereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 he-ranzuziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 22 mwN). b) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Strukturk374ndigung nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des H344ndlervertrags gegeben sind, unter-liegt nur eingeschr344nkter revisionsrechtlicher Nachpr374fung, die sich darauf zu beschr344nken hat, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen K374ndigung verkannt hat, ob ihm von der Revision ger374gte Verfah-rensverst366337e unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig gew374rdigt hat oder Erfahrungss344tze verletzt hat (vgl. Senatsur-teil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, NJW-RR 2001, 677 unter II 1; BGH, Urteil vom 29. M344rz 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. 15 c) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine Strukturk374ndi-gung verkannt. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-fungsgerichts revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklag-ten sind die Voraussetzungen einer K374ndigung nach Art. XVII Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des H344ndlervertrags gegeben. 16 aa) Die Beklagte hat eine in r344umlicher und finanzieller Hinsicht bedeut-same Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes hinreichend dargetan. 17 - 9 - (1) Nach Ma337gabe des auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beklagtenvorbringens war die beabsichtigte Umstrukturierung - wie die Revision zu Recht geltend macht - in r344umlicher Hinsicht bedeutsam. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihr Vertriebsnetz durch eine Unternehmensberatungsge-sellschaft 374berpr374fen lassen und sich aufgrund dieser Untersuchung f374r ein ein-gliedriges Vertriebssystem mit einer Reduzierung der Gesamtzahl der Standor-te entschieden. Von den bisherigen Standorten sollten lediglich 286 - weniger als die H344lfte - unver344ndert bestehen bleiben, w344hrend 352 der bisher f374r die Beklagte t344tigen Prim344r- und Sekund344rh344ndler durch 249 Unternehmen an neuen Standorten ersetzt werden sollten. Zugleich sollte das gesamte Sekun-d344rh344ndlernetz abgeschafft werden. Geplant war demnach, Standorte innerhalb des gesamten Vertriebsnetzes in Deutschland zu einem nicht unerheblichen Teil zu ver344ndern. Dies reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374r eine in r344umlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsma337nahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24). Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder ver344ndert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). 18 (2) Die von der Beklagten geplante Umstrukturierung des Vertriebsnet-zes ist auch in finanzieller Hinsicht als bedeutsam anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebs-netzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgef374hrt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; best344tigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durch-f374hrung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist, zu denen auch die Abfindungs- und Ausgleichsanspr374che einer Vielzahl von H344ndlern geh366ren, die infolge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden 19 - 10 - K374ndigungen entstehen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). Es ist deshalb f374r die finanzielle Gr366337enordnung der Umstrukturierung von Bedeutung, ob der Kraftfahrzeughersteller infolge der Umstrukturierung - wie hier - fast der H344lfte seiner bisherigen Vertragsh344ndler ausgleichspflichtig ist. Neben den Kosten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturie-rung erstrebte wirtschaftliche Vorteil zu ber374cksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen werden muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). Er bel344uft sich nach dem Vorbringen der Beklagten (Anlage B 9) auf einen Betrag in H366he von 91 Mio. 200. bb) Nach dem Beklagtenvorbringen ist auch die Notwendigkeit der Um-strukturierung auf plausible Weise durch Gr374nde der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt. 20 (1) Im Rahmen eines Rechtsstreits 374ber die Rechtm344337igkeit einer Struk-turk374ndigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und gesch344ftlichen 334berlegungen, auf-grund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung - anders als die Revision meint - nicht der freien Beurteilung des Lieferanten unterliegen, sollen die H344ndler nicht jeden wirksa-men gerichtlichen Schutz in dieser Frage verlieren. Unter Ber374cksichtigung so-wohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift 374ber die Strukturk374ndigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher er-forderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gr374nden der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umst344nde des Unterneh-mens des Lieferanten st374tzen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant 21 - 11 - agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beein-tr344chtigen k366nnen; m366gliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer K374ndigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jah-ren erleiden k366nnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27). 22 (2) Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze hat die Beklagte die Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie ab dem Jahr 2000 einen dramati-schen Einbruch der Verkaufszahlen erlitten habe und die Ursache f374r den star-ken R374ckgang ihrer Marktanteile in der Struktur des zweistufigen Vertriebsnet-zes - insbesondere in der finanziellen Schw344che vieler kleiner H344ndler - gele-gen habe. Es sei erforderlich gewesen, die Anzahl der Vertriebspartner zu re-duzieren, das zweistufige Vertriebssystem abzuschaffen und durch eine Anhe-bung der Standards zu gew344hrleisten, dass die Vertragspartner der Beklagten gr366337er und repr344sentativer werden. Schon dieser revisionsrechtlich zu unter-stellende Zusammenhang zwischen den erlittenen Markteinbu337en und der Schw344che des H344ndlernetzes begr374ndet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Vertriebsstruktur m366glichst kurzfristig zu 344ndern, um dem R374ckgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 28). Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfor-derliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begr374nden und damit die Struk-turk374ndigung zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind f374r die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen d374rfte - ein Nachweis, 23 - 12 - dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnet-zes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). 24 Es kommt deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Beklagten 374ber das Schwinden ihrer Marktanteile hinaus wei-tere wirtschaftliche Nachteile drohen und sie substantiiert dargelegt hat, dass eine - bei K374ndigung mit zweij344hriger Frist - um ein Jahr verz366gerte Umstruktu-rierung den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen der Umstrukturierung um 38 Mio. 200 geschm344lert h344tte. M366gliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer K374ndigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Strukturk374ndigung mit einj344hriger Frist erleiden k366nnte, lassen sich nicht genau berechnen und ermitteln. Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unver344nderten Fortf374hrung des bisherigen Ver-triebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach erfolgter Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich auch der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich m366gliche - nicht sichere - Nachteile f374r den Lieferanten abstellt. Es kann daher nur verlangt werden, dass m366gliche wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein Jahr hinausgeschobenen Umstrukturierung plausibel dargelegt werden, nicht jedoch, dass die bef374rchteten wirtschaftlichen Nachteile - der H366he nach - feststehen und bewiesen werden k366nnen. Das Be-rufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang zu stellenden Anforderungen 374berspannt. Wenn der Beklagten im Fall der Fortf374hrung des bisherigen Ver-triebssystems 374ber einen Zeitraum von einem weiteren Jahr voraussichtlich weiter sinkende Marktanteile drohen, so reicht dies aus, um einen m366glichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzu-nehmen und eine Strukturk374ndigung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist daf374r ein konkreter Vortrag oder Nachweis f374r die in einem Geldbetrag ausgedr374ckte - 13 - H366he dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 32). 25 2. Da auf der Grundlage des im Revisionsverfahrens zugrunde zu legen-den Sachverhalts nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beklagten zum 31. Januar 2007 ausgesprochene K374ndigung unwirksam war, kann auch die Feststellung einer aus einer unberechtigten K374ndigung sich ableitenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin nicht ge-troffen werden. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die erforderlichen Fest- 26 - 14 - stellungen treffen kann, soweit entscheidungserhebliches Vorbringen der Be-klagten von der Kl344gerin bestritten worden ist. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist arbeitsunf344hig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 15.03.2007 - 86 O 79/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 19 U 59/07 -
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