BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21/09 vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 15. Juni 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 19. Dezember 2008 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 250.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten darum, wer von ihnen Erbe des am 28. April 2003 verstorbenen 334. geworden ist. Die Kl344gerin ist die dritte Ehefrau des Erblassers, der in zweiter Ehe mit M. -P. verheiratet war. In notariellen Erbvertr344gen vom 17. Dezem-ber 1996 und 23. Oktober 1997 setzten der Erblasser und seine zweite Ehefrau sich gegenseitig zu Erben und im zweiten Erbvertrag den Be-klagten als Schlusserben ein. In einem mit "Unser letzter Wille" bezeich- 1 - 3 - neten privatschriftlichen Schriftst374ck vom 3. November 1997 bestimmten der Erblasser und seine zweite Ehefrau, dass der Letztlebende nicht zu einer Ab344nderung der Schlusserbeneinsetzung befugt sein sollte. Nach-dem der Erblasser am 21. Mai 2001 die Kl344gerin geheiratet hatte, setzte er diese testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Kl344gerin erkl344rte am 5. August 2003 die Anfechtung des Erbvertrages vom 23. Oktober 1997 sowie des Testaments vom 3. November 1997 "wegen 334bergehung mei-ner Person als Pflichtteilsberechtigte". Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte Alleinerbe des Erblassers geworden ist. 2 II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulas-sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 3 1. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungser-heblichen Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Kl344-gerin auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG unter dem Ge-sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f.; 154, 288, 296). Die Kl344gerin hatte vorgetragen, dass die zweite Ehefrau des Erblassers an fortschreitender Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt und bereits seit Mitte des Jahres 1996 zeitlich und 366rtlich desorientiert mit der Folge der Testierunf344higkeit gewesen sei. Hierzu hat die Kl344gerin sich nicht nur auf ein Sachverst344ndigengutachten berufen, sondern zugleich den Bericht des Internisten Dr. B. vom 11. Februar 1999 (Anlage K 19) vorgelegt, in dem es hei337t: 4 - 4 - "Insbesondere bestehen deutliche Einschr344nkungen des Denkverm366gens mit zeitlicher, teilweise 366rtlicher Desorien-tiertheit, herabgesetzten Kurzzeitged344chtnis. Die kognitiven Einschr344nkungen haben sich seit etwa Mitte 1996 deutlich verschlimmert. Frau M. -P. ist es jetzt nicht mehr m366glich, komplexe Zusammenh344nge zu verstehen, wie sie zur eigenst344ndigen Bew344ltigung notwendig sind; sie bedarf dar374ber hinaus der kontinuierlichen Beaufsichtigung." Auf dieser Grundlage war das Berufungsgericht verpflichtet, die Testierunf344higkeit der zweiten Ehefrau des Erblassers nach 247 2229 Abs. 4 BGB zu kl344ren, gegebenenfalls Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zu erheben. Die Testierunf344higkeit der zweiten Ehefrau des Erblassers h344tte die Nichtigkeit ihrer letztwilligen Verf374gung und damit gem344337 247 2270 Abs. 1 BGB auch derjenigen des Erblassers vom 23. Oktober 1997 und vom 3. November 1997 zur Folge gehabt. Ma337gebend w344re dann allein der notarielle Erbvertrag vom 17. Dezember 1996 gewesen, in dem der Erblasser und seine zweite Ehefrau sich gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Selbst wenn auch dieser wegen Testierunf344higkeit nichtig w344re, w344re der Erblasser zumin-dest als gesetzlicher Erbe Miterbe nach seiner zweiten Ehefrau gewor-den, und die Kl344gerin ihrerseits Erbin des Erblassers aufgrund seiner letztwilligen Verf374gung vom 5. September 2001. 5 Auf diese Frage der Testierunf344higkeit ist das Berufungsgericht nicht eingegangen und hat damit den Anspruch der Kl344gerin auf rechtli-ches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 6 2. Im 334brigen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Insbe-sondere macht die Kl344gerin ohne Erfolg geltend, dass ihr Anfechtungs-recht nach 247 2281 i.V. mit 247 2079 BGB nicht ausgeschlossen sei. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausschluss des Anfechtungs- 7 - 5 - rechts wegen Ablauf der Anfechtungsfrist nach 247 2285 BGB sind revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Weiter gebietet auch die von der Kl344-gerin aufgeworfene Frage der Formunwirksamkeit des handschriftlichen Testaments vom 3. November 1997 keine Zulassung der Revision. Viel-mehr ist es zul344ssig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verf374gung, insbesondere auf ein notarielles Testament, ver-wiesen wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337 unter 2 b bb; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 - NJW 1966, 201 unter I). In einem solchen Fall der Bezugnahme auf eine andere formwirksame letztwillige Verf374gung von Todes wegen ist es auch nicht erforderlich, dass das verweisende Testament selbst isoliert verst344ndlich bleibt und die Bezugnahme lediglich der Erl344uterung dient. Da die Testamentsform sowohl des verweisenden als auch des in Bezug genommenen Testaments in jedem Fall gewahrt ist, reicht es auch aus, wenn sich die Gesamtverst344ndlichkeit erst aus beiden Urkun- - 6 - den ergibt, wie das hier f374r das handschriftliche Testament vom 3. November 1997 und das notarielle Testament vom 23. Oktober 1997 der Fall ist. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 O 145/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.12.2008 - I-7 U 120/07 -
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