BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 21/09 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unter Hinweis auf 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (offenbar zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung) zugelassen und dies mit der vielfachen Verwen-dung des Formulars des streitgegenst344ndlichen, vom Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V. herausgegebenen genossenschaftsrechtlichen "Dau-ernutzungsvertrages" begr374ndet. Diese Erw344gung tr344gt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weite-ren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. 1 Die Ma337st344be f374r die Beantwortung der sich hier stellenden Frage, ob der Vermieter einer urspr374nglich aufgrund einer 366ffentlichen F366rderma337nahme preisgebundenen Genossenschaftswohnung nach dem Auslaufen der F366rde-rung und dem Wegfall der Preisbindung eine Zustimmung des Mieters zur Er- 2 - 3 - h366hung der Miete bis zur orts374blichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn im Nutzungsvertrag die Preisgebundenheit der Wohnung und die konkrete F366r-derma337nahme sowie eine Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Mieter-h366hung im gesetzlich zul344ssigen Rahmen erw344hnt werden, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt (Senatsurteile vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/04, NJW-RR 2004, 1017, vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NJW-RR 2004, 945, vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05, NJW-RR 2006, 1383 und vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NJW-RR 2007, 667; vgl. ferner Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., 247 558 BGB Rdnr. 36). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Ma337st344be der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ber374cksichtigt und im Ergebnis richtig ent-schieden. 4 a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich uneingeschr344nkt 374berpr374fen. Zwar ist die Auslegung von Ver-tragsvereinbarungen - auch bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (vgl. Se-natsurteil vom 21. Januar 2004, aaO, unter II 2) - grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (st344ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382, unter II 2 a m.w.N.). Finden jedoch individu-alrechtliche Erkl344rungen oder Allgemeine Gesch344ftsbedingungen 374ber den Be-zirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung, so unterliegt ihre Auslegung im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit der uneingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.w.N.; Senatsurteile vom 21. Januar 2004, aaO, und vom 14. Juni 5 - 4 - 2006, aaO, unter II 1 c). So liegt der Fall hier, da der streitgegenst344ndliche Formularvertrag vom Gesamtverband der Wohnungswirtschaft herausgegeben wurde und daher davon auszugehen ist, dass er 374ber den Bezirk des Beru-fungsgerichts hinaus Verwendung gefunden hat (vgl. f374r ein vom Gesamtver-band Gemeinn374tziger Wohnungsunternehmen e.V. herausgegebenes Mietver-tragsformular: Senatsurteil vom 14. Juni 2006, aaO). b) Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Mietvertrages zutreffend da-hingehend ausgelegt, dass die Parteien zwar eine Kostenmiete vereinbart ha-ben (247 2 Abs. 3 des Mietvertrages), diese Vereinbarung jedoch ebenso wie die in 247 1 Abs. 3 Satz 1 des Mietvertrages genannte Preisgebundenheit der Woh-nung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der in 247 1 Abs. 3 Satz 2 des Mietvertrages genannten F366rderung der Wohnung mit Mitteln der Woh-nungsbaukreditanstalt zu sehen ist. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus den Schluss gezogen, dass die Kostenmietklausel nach dem Willen der Parteien auch unter Ber374cksichtigung des Inhalts der Satzung der Kl344gerin nicht nach dem Auslaufen der F366rderung und dem Wegfall der Preisbindung fortgelten und damit auch nicht die Wirkung einer die Mieterh366hung bis zur orts374blichen Vergleichsmiete ausschlie337enden Vereinbarung nach 247 557 Abs. 3 BGB haben sollte. 6 Dass das Berufungsgericht - anders als der Senat im Urteil vom 14. Juni 2006 (aaO) - zu diesem Auslegungsergebnis gelangt ist, ohne eine erg344nzende Vertragsauslegung vorzunehmen, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch die Annahme einer Regelungsl374cke und deren Ausf374llung nach den im genannten Senatsurteil aufgezeigten Ma337st344ben w374rde zu keinem anderen Auslegungsergebnis f374hren, so dass sich das Berufungsurteil auch insoweit als richtig erweist. 7 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 8 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 27. April 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 645 C 105/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 307 S 81/08 -
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