BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 210/99 Verkündet am: 17. Mai 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 694 Zur Auslegung des Widerspruchs des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid, durch den er persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen wird und der ihm nach seinem zuvor eingelegten Widerspruch bezüglich des gegen die GmbH gerichteten Mahnbescheids zugestellt worden ist. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war in der Zeit zwischen September 1996 und Mai 1997 Geschäftsführer der W. -B. GmbH. Die Klägerin hat ihn und die W. -B. GmbH im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtschuldner auf Zahlung von 97.302,11 DM nebst 11 % Zinsen seit 26. Juli 1997 in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Meiningen gegen beide Gesam t - schuldner am 13. Oktober 1997 Mahnbescheide über die vorgenannte Ford e - rung erlassen. Der Mahnbescheid gegen die W. -B. GmbH ist dieser am 16. Oktober 1997 zugestellt worden. Am 20. Okto ber 1997 hat der Beklagte ein - 3 - Widerspruchsformular unterzeichnet, das die Geschäftsnummer des gegen die W. -B. GmbH gerichteten Mahnverfahrens trägt und in gestempelter Form die Adresse der W. -B. GmbH als Anschrift des Antragsgegners aufweist. Als Bezeichnung der Mahnsache wird - allerdings unter der Rubrik: "Antragste l - ler" - die W. -B. GmbH genannt. Das Feld unter der Erklärung des Wide r - spruchs enthält die Angabe "Konkurs". Dem Beklagten sollte der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid unter der dort angegebenen Anschrift B. , R. , zugestellt worden. Auswei s - lich der Zustellungsurkunde vom 16. Oktober 1997 konnte die Zustellung an den Beklagten aber nicht bewirkt werden, weil der "Empfänger unbekannt" war. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten daraufhin nach Rückfrage bei den Ve r - fahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift C. Straße , R. , am 11. November 1997 durch Niederlegung zugestellt worden. Auf den Antrag der Klägerin vom 28. November 1997 hat das Amt sgericht Meiningen am 3. Dezember 1997 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu der vorgenannten Forderung erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten nach einem vergeblichen Zustellungsversuch vom 11. Dezember 1997 unter der Adresse B. , R. , am 16. Dezember 1997 unter der Anschrift C. Straße , R. , durch Niederlegung zugestellt worden. Der Beklagte hat einen weiteren von ihm unterschriebenen Widerspruch eingereicht, der das Datum "05.11.97" trägt und das Aktenzeichen des gegen ihn selbst gerichteten Mahnverfahrens aufweist. In dem für die "Anschrift des Antragsgegners ..." vorgesehenen Feld des Formulars ist der Stempel der W. -B. GmbH eingesetzt, in dem Feld "Antragsgegner ..." handschriftlich "W. , B. -GmbH". Ferner hat der Beklagte von den formularmäßigen Angaben, er erhebe den Widerspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners - 4 - ..." und "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners" das letztgenannte a n - gekreuzt. Der Widerspruch trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts Meiningen vom 17. Dezember 1997. Das Amtsgericht Meiningen hat das Verfahren gegen den Beklagten an das Landgericht Potsdam abgegeben mit Hinweis auf einen verspätet eing e - legten Widerspruch gegen den Mahnbescheid "A", der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 5. Dezember 1997 - gemeint ist der 3. Dezember 1997 - zu werten sei. Das Landgericht Potsdam hat die Verfa h - rensbevollmächtigten der Klägerin nach Eingang der Akten zur Anspruchsb e - gründung aufgefordert. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bei Vornahme der Bestellungen, die den von dem Mahnbescheid erfaßten Ware n - lieferungen zugrunde lägen, sei die W. -B. GmbH bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. In der Folgezeit hat sie weiter geltend gemacht, gegen den Vollstreckungsbescheid, der gegen den Beklagten ergangen sei, sei ein Einspruch nicht eingelegt worden. Das Landgericht hat den Vollstreckung s - bescheid des Amtsgerichts Meiningen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Ei n - spruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig ve r - worfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des B e - rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 sei in Rechtskraft erwachsen. Der Widerspruch vo m 5. November 1997 könne nicht als Einspruch gegen den Vollstreckungsb e - scheid behandelt werden, weil er sich nicht gegen den Mahnbescheid richte, der gegen den Beklagten persönlich ergangen sei. Daß die handschriftliche Angabe "W. -B. GmbH" unter der Rubrik "Mahnsache, Antragsgegner" von dem Beklagten persönlich stamme, habe er bei der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten. Gegen sein Vorbringen, er habe als Antragsgegner lediglich irrtümlich die W. - B. GmbH genannt, spreche der Umstand, daß auch dieser Widerspruch im A n - schriftenfeld für den Antragsgegner die gestempelte Firma und Anschrift der W. GmbH aufweise. Zudem habe der Beklagte auf dem Formular ausdrüc k - lich den Hinweis angekreuzt, daß er "als gesetzlicher Vertreter des Antrag s - gegners" tätig werde. Aus dieser Angabe werde überdies ersichtlich, daß er zwischen sich als Person und seiner Funktion als Geschäftsführer der W. -B. GmbH zu unterscheiden gewußt habe. Deshalb könne davon ausgegangen werden, daß die durch handschriftlichen Vermerk und entsprechenden Stempel vorgenommene Benennung der W. -B. GmbH als Antragsgegnerin nicht l e - diglich Ausdruck der juristischen und kaufmännischen Unerfahrenheit des B e - klagten gewesen sei und der Widerspruch tatsächlich im Namen der W. -B. GmbH habe erfolgen sollen. Auch der Umstand, daß dem Beklagten zum Zei t - punkt der Unterzeichnung des Widerspruchs vom 5. November 1997 der gegen ihn persönlich gerichtete Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden sei, spr e - - 6 - che dagegen, daß er bei Unterzeichnung des Widerspruches die Absicht g e - habt habe, seiner persönlichen Inanspruchnahme entgegenzutreten. Schlie ß - lich lasse sich aus der auf dem Widerspruchsformular vom 5. November 1997 angegebenen Geschäftsnummer nicht der Wille des Beklagten herleiten, den Widerspruch im eigenen Namen abzugeben. Daß die Geschäftsnummer nicht von ihm auf dem Formular vermerkt worden sei, habe der Beklagte bei der E r - örterung dieser Frage in dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht eingeräumt. Deshalb könne aus der angegebenen Geschäftsnummer nicht der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch in bezug auf das gegen ihn selbst gerichtete Mahnverfahren habe erfolgen sollen. Es erscheine naheli e - gend, daß die Geschäftsnummer erst nach Eingang des Widerspruchs in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Meiningen angebracht worden sei. Aus der Tatsache, daß der Beklagte hinsichtlich des die W. -B. GmbH betreffenden Mahnverfahrens bereits am 20. Oktober 1997 einen Widerspruch unterzeichnet habe, sei gleichfalls nicht zu schließen, er habe den weiteren Widerspruch trotz des anderslautenden Inhalts im eigenen Namen abgeben wollen. Die Wiederholung der Erklärung könne ihren Beweggrund ebenso darin finden, daß dem Beklagten möglicherweise im nachhinein Bedenken zur Formrichti g - keit des früheren Widerspruches gekommen seien, weil er darin in der Rubrik "Mahnsache" den Namen der Antragsgegnerin in dem Feld für die Angabe des Antragstellers eingesetzt und es darüber hinaus unterlassen habe, sich als g e - setzlichen Vertreter des Antragsgegners zu bezeichnen. Die Frage, ob eine andere als die vorstehende Auslegung des Wide r - spruchs vom 5. November 1997 zu erfolgen hätte, wenn angenommen würde, die Datumsangabe beruhe auf einem Irrtum und habe in Wirklichkeit 5. Dezember 1997 lauten müssen, könne dahinstehen, da dies vom Beklagten nicht geltend gemacht worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor - 7 - dem Berufungsgericht, in dem das Widerspruchsformular vom 5. November 1997 ausführlich erörtert worden sei, habe weder der persönlich angehörte B e - klagte noch sein Prozeßbevollmächtigter diesen Gesichtspunkt vorgetragen. Die Absicht des Beklagten, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme aus dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 zu wenden, komme erst in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1998 zum Ausdruck. Der darin zu s e - hende Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sei daher als unzulässig zu verwerfen. II. Dieser Auslegung, die der vollen Nachprüfung durch das Revision s - gericht unterliegt (vgl. BGHZ 101, 134, 136), da der Widerspruch eine Proze ß - handlung darstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der von dem Beklagten unter dem Datum des "05.11.97" eingelegte Widerspruch dahin zu verstehen, daß er sich gegen den Mahnbescheid richten soll, der gegen den Beklagten persönlich ergangen ist. 1. Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, daß Form- und Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (Beschluß des Gemeins a - men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340). Soweit irgend möglich, soll die Klärung materieller Rechtsfragen daher durch For m - vorschriften nicht beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz muß allerdings mit dem öffentlichen Interesse an Klarheit über die Rechtsbeständigkeit von Vol l - streckungstiteln - hier des Vollstreckungsbes cheids - in Einklang gebracht und auch unter dem Gesichtspunkt eingeschränkt werden, daß mit der Proze ß - handlung, die sich gegen den Vollstreckungstitel richtet, erhebliche Folgen für - 8 - die andere Partei verbunden sind, die es in ihren berechtigten Interessen zu schützen gilt. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagi e - ren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung ihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell- rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Um nachträglichen Einwendungen, die auslösende Prozeßhandlung habe nicht oder nicht so oder jedenfalls nicht von dieser Person vorgenommen werden sollen, vorzubeugen, müssen die Verfahrensvorschriften sicherstellen, daß der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen (BGHZ 101, 134, 137). Im Rahmen des Auslegungsvorgangs ist zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Jedoch darf eine Prozeßpartei nicht unter allen U m - ständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Pr o - zeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernün f - tig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2). Bei dieser Wü r - digung darf auf Umstände außerhalb des Schriftstückes zurückgegriffen we r - den. Wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen sind alle G e - gebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98, NJW 1999, 291 unter II 2 b). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte mit dem zweiten Widerspruch, für die Beteiligten erkennbar, den gegen ihn persönlich gerichteten Mahnbescheid angreifen wollte. - 9 - a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Wortlaut des Widerspruchs, den der Beklagte durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens "als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners" eingelegt hat, und die weiteren Angaben in dem Formular - Stempel der W. - B. GmbH als "Anschrift des Antragsgegners ...", handschriftliche Angabe des Namens der GmbH in dem Feld "Antragsgegner ..." - für sich gesehen darauf hindeuten, daß der Beklagte im Namen der W. -B. GmbH handeln wollte. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht nichts zugunsten des Beklagten daraus hergeleitet, daß der Widerspruch die handschriftlich eingefügte Geschäft s - nummer desjenigen Mahnbescheids trägt, der gegen den Beklagten gerichtet war; denn die Angabe rührt nicht von dem Beklagten her, sondern wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit erst nachträglich durch einen Mitarbeiter des Amt s - gerichts angebracht. b) Mit Recht beruft sich jedoch die Revision darauf, bei Würdigung der sonstigen Umstände ergebe sich, daß der Widerspruch trotz seines sinnen t - stellenden Inhalts gegen den für den Beklagten bestimmten Mahnbescheid g e - richtet sei. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß der Beklagte den Widerspruch tatsächlich bereits am 5. November 1997 unte r - zeichnet hat, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihm der ihn selbst betreffende Mahnbescheid noch nicht zugestellt worden war. Es hat zwar angesichts des Eingangsstempels des Amtsgerichts Meinungen vom 17. Dezember 1997 die Möglichkeit erwogen, daß das Unterschriftsdatum auf einem Versehen beruht. Davon konnte es sich aber nicht überzeugen, weil der Beklagte sich trotz der ausführlichen Erörterung des Widerspruchsformulars im Verhandlungstermin auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hatte. Dennoch ist mit der Revision d a - von auszugehen, daß sich der Beklagte im Besitz auch des zweiten Mahnb e - scheids befand, als er den Widerspruch absandte. Dies ergibt sich aus folge n - - 10 - dem: Der Widerspruch vom "05.11.97" trägt links unten den Aufdruck "Blatt 1: Urschrift des Widerspruchs". Die Urschrift des ersten Widerspruchs hatte der Beklagte jedoch bereits unter dem 20. Oktober 1997 an da s Amtsgericht Meiningen zurückgesandt; dort ist sie am 22. Oktober 1997 eingegangen. Da der Vordrucksatz jeweils nur eine Widerspruchs-Urschrift enthält, kann das zweite Widerspruchsformular nach Lage der Dinge nur von dem zweiten, erst am 11. November 1997 zugestellten Mahnbescheid stammen, der nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich betraf. Hat der Beklagte somit das zweite Widerspruchsformular ausgefüllt, nachdem er von dem gegen ihn selbst gerichteten Mahnbescheid Kenntnis e r - langt hatte, konnte er den Widerspruch vernünftigerweise nur in der Absicht eingelegt haben, sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme durch den zweiten Mahnbescheid zu wehren. Zutreffend hebt die Revision hervor, der Text des zweiten Mahnbescheides lasse deutlich erkennen, daß der Anspruch gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit der W. -B. GmbH geltend gemacht werde. Der Revision ist auch in der Erwägung zuzustimmen, es wäre aus der Sicht des Beklagten sinnlos gewesen, dem ihm zunächst zugestellten, gegen die GmbH ergangenen Mahnbescheid ein zweites Mal entgegenzutr e - ten. Daß der Beklagte, der als Dachdecker nicht über entsprechende jurist i - sche und kaufmännische Erfahrungen verfügt, das zweite Widerspruchsform u - lar sinnentstellend ausgefüllt hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. In s - besondere mag es sich für ihn irreführend ausgewirkt haben, daß sich neben der Erklärung "Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch" nur zwei anzukreuzende Kästchen befinden, durch die unterschieden wird, ob der W i - derspruch "als Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners ..." oder "als g e - setzlicher Vertreter des Antragsgegners" erhoben wird, während für eine Einl e - gung in eigener Person eine weitere Rubrik nicht vorgesehen ist. - 11 - Allein der Wille, sich mit dem Widerspruch mit Datum 5. November 1997 gegen den zweiten Mahnbescheid zur Wehr zu setzen, steht im Einklang mit dem Grundsatz, wonach die Partei mit ihrer Prozeßhandlung dasjenige b e - zweckt, was vernünftig ist und ihren recht verstandenen Interessen entspricht. Diese Absicht war den Beteiligten, die mit den äußeren Umständen vertraut waren, bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs auch erkennbar, so daß Gründe der Rechtssicherheit einer Auslegung in dem genannten Sinne nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 aaO). Tatsäc h - lich haben sowohl der Rechtspfleger des Amtsgerichts Meiningen, wie aus se i - ner Abgabeverfügung vom 22. Dezember 1997 hervorgeht, als auch der Vorsi t - zende des erstinstanzlichen Gerichts den Widerspruch mit Datum vom "05.11.97" auf den zweiten, gegen den Beklagten persönlich gerichteten Mahnbescheid bezogen und als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 3. Dezember 1997 behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). - 12 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellu n - gen zur Begründetheit des Anspruchs getroffen werden können. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers
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