BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 2/1 1 Verkündet am: 8. Februar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des 1 0. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts K oblenz vom 3. De - z ember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 1 0 . 000 Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger begehrt aus einer bei dem Beklagten gehaltenen Wohn - gebäudeversicherung mit den VGB 2005 Leistungen wegen eines am 10. Mai 2007 eingetretenen Leitungswasserschadens. D e r Beklagte leistete Zahlungen von insgesamt 10.136,45 Abrechnungsschreiben vom 16. Juni 2008 wies er den Kläger darauf hin, dass ein vermeintlich weitergehende r Anspruch innerhalb von sechs M o- 1 2 - 3 - naten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht wer den müss e , dies er bei Verst reichenlassen der Frist "bereits allein durch Fristablauf " erlösche. Mit der am 2 5 . März 2009 eingegangene n Klage macht der Kläger über den erhaltenen Betrag hinaus einen weiteren Teilbetrag von 10.000 In den Vorinstanzen ist die Klage erfolg los geblieben, weil der Kl ä- ge r die ih m gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzte Frist versäumt habe und de r Beklagte deswegen leistungsfrei geworden sei. Mit der Revision ver folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Rev ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt: De r Beklagte habe de m Kläger 2008 noch eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. setzen können. Zwar sehe das Versicherungsve r- tragsgesetz (VVG) in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung keine Klageausschlussfrist mehr vor; eine solche Regelung sei ersatzlos fortgefallen. Art. 1 Abs. 1 EGVVG bestimme demgegenüber jedoch die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge , wovon auch die Regelung in 3 4 5 6 7 - 4 - § 12 Abs. 3 VVG a.F. erfasst werde . Dieser G rundsatz werde nur durch Ar t. 1 Abs. 2 und Ar t t. 2 bis 6 EGVVG eingeschränkt. Dazu gehöre indes die allein § 12 Abs. 3 VVG a.F. e rfassende Au snahmeregelung des Art . 1 Abs. 4 EGVVG nach dem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 EGVVG erklärten Willen des Gesetzgebers nicht. Art. 1 Abs. 4 EGVVG regele zudem nur den Ablauf einer noch 2007 gesetzten Klagefrist im Jahre 2008, nicht aber die streitgege n- s tän d liche Frage, ob diese Frist noch nach dem 31. Dezember 2007 g e- setzt werden könne. Der Gesetzgeber habe schließlich mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG wie der Gesetzesbegründung zu dessen nachträglicher Einfügung zu en t- nehmen sei nur eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung der kürzeren neuen Verjährungsfristen in Art. 3 EGVVG au f die Ausschlus s- frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. vornehmen wollen. Für eine Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG als Spezial - und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVV G, die eine Fristsetzung nach dem 31. Dezember 2007 ausschlösse, hätte er eine in diesem Sinn eindeutig formulierte R e- gelung getroffen. Die auch unter Berücksichtigung der Belehrungsanforderungen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § § 3 2, 3 9 VGB 2005 wirk sam ge se tzte Frist habe de r Kläger versäumt. II. Das hält rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt, ob nach 2007 noch eine Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt werden konnte, nicht stand ; auf die vom Berufungsgericht bejahten weiteren 8 9 10 11 - 5 - Wirk samkeitsvoraussetzungen einer Klagefristsetzung kommt es daher nicht mehr an . 1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird alle r- dings unterschiedlich beantwortet. a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2008, wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Au s- nahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des VVG a.F. in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht ( OLG Köln r+s 2011, 11, 12 f.; OLG Ko b- lenz VersR 2011, 1554 f.; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Oktober 2009 7 O 85/09, juris Rn. 17; LG Köln VersR 2010, 611; LG Dortmund VersR 2010, 193, 195 f. und VersR 2010, 196, 197; LG München r+s 2010, 317 f.; LG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2011 8 S 603/09, unverö f- fentlicht ). Weitergehend wird von Teilen der Literatur gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG angenommen, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. fü r bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle s o- gar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK - VVG/Muschner, 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 61 - 64, 70; ders. VersR 2008, 317, 318 f.; 2010, 738, 740; Mertens, VersR 2007, 825; Voit/Neuhaus, Berufs unf ä- higkeitsversicherung 2. Aufl. Kap. R Rn. 15; Neuhaus, r+s 2007, 177, 180; 441). b) Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche ober - g erichtliche Rechtsprechung lehnen hingegen eine Fristsetzung gemäß 12 13 14 15 - 6 - § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 46; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einführung A Rn. 90; Brand in Looschelders/Pohlm ann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 23; ders. VersR 2011, 557, 564 f.; Burmann/Heß in Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701; Daube, VersR 2009, 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; Höra, r+s 2008, 89, 91; Jannsen in Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 14 Rn. 2; Johannsen in Bruck/Möller aaO § 15 Rn. 3; Knappmann, VRR 2007, 408; MünchKomm - VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 29; Marlow, VersR 2010, 198, 199; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue V VG kompakt 4. Aufl. Rn. 18; Münstermann, VK 2008, 37, 38; Rixecker, ZfS 2007, 430, 431; Schneider in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versich e- rungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859, 864; Uyanik, VersR 2008, 468, 470; OLG Köln, r+s 2011 , 150, 152; OLG Dü s- seldorf, Urteil vom 5. April 2011 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht). 2. Letztere Auffassung trifft zu. Das Ziel des VVG - Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGV VG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im E r- gebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Se t- zung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahm s- los auszuschließen (b). a) Die materie lle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter A n- 16 17 18 - 7 - spruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefalle n. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsse i- te, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen ( vgl. nur S e- natsurteil vom 18. Dez ember 1974 IV ZR 123/ 73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm - VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564 ), nicht mehr zu rechtfe r- tigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige So n- derregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährung s- frist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT - Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versich e- rungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die z eitgleiche A b- schaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen. b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kollision s- recht. Mit Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des VVG ge schaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen so genannten Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen Vertragsabwicklung, sondern grun d- sät z lich nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern nicht die in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVV G genannten Ausnahmeregeln davon Abweiche n- des bestimmen. Damit wollte der Reformgesetzgeber nicht nur einem 19 20 - 8 - angesichts der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen sonst best e- henden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem VVG entg e- genwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der Neukodif i- kation insgesamt angestrebte Stärkung der Recht s stellung des Versich e- rungsnehmers umsetzen. Das ist mit den weiteren Übergangsregeln auch erreicht worden, die die Setzung einer Klagefrist nach altem Recht nach dem Inkrafttreten des neuen nicht mehr zulassen. aa) Bei reiner Wortbetrachtung der Ausnahmeregelungen scheint allerdings Art. 1 Abs. 4 EGVVG, der sich allein mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ausdrücklich befasst, Zweifel an dere n Nichta n- wendbarkeit wenigstens noch während der Übergangszeit zu wecken, weil er nicht in den Katalog des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG aufg e- nommen ist, der nur Art. 1 Abs. 2 EGVVG und Artt. 2 bis 6 EGVVG als Ausnahmen von der Grundregel in Art. 1 Abs. 1 H albs. 1 EGVVG nennt. Das vernachlässigt jedoch bereits, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ohne diese Regelung über Art. 3 Abs. 4 EGVVG der al l- gemeinen Fristenregelung für Verjährungen des Art. 3 Abs. 2 EGVVG und damit einer ihre Anwendung noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehende n Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre. bb) Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 4 EGVVG bestätigt sodann den mit ihm ebenfalls intendierten sofortigen Anwendungsau s- schluss mit Inkrafttrete n des neuen VVG. Auf Empfehlung des Recht s- ausschusses (BT - Drucks. 16/5862 S. 100) ist diese Bestimmung in die 21 22 23 24 - 9 - Übergangsvorschriften aufgenommen worden. Die dafür gegebene B e- gründung "Die schon bislang in Art ikel 3 Abs. 4 enthaltene Übe r- gangsregelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsic h- tigten Abschaffung des bisherigen § 12 Abs. 3 VVG ve r- bundenen Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht. Diesem Bedürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherige n VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten ausla u- fen." belegt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber für die Klagefrist o f- fensichtlich Klarstellungsbedarf insoweit gesehen hat, als ihm bei der angeordneten entsprechenden Anwendung der Verjährun gsregeln wie zunächst vorgesehen ein ordnungsgemäßer Ablauf einer noch 2007 in zulässiger Weise gesetzten Klagefrist im Jahre 2008 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen zu sein schien. Das ist nachvollzie h- bar, weil das in der Regelung der Ve rjährungsfristen des Art. 3 EGVVG enthaltene Günstigkeitsprinzip auf die anders geartete Klagefrist nicht ohne weiteres übertragbar ist. Der Lauf gesetzter Fristen, nicht aber die Zulassung von Neufristsetzungen in diesem Zeitraum ist mithin Gege n- stand der mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG getroffenen Regelung. Lediglich i n- soweit sollte eine Fortgeltung des alten Rechts allein bei bereits geset z- ten Klagefristen sichergestellt werden. Dies erlaubt im Gegenschluss nur die Folgerung, dass eine weitergehende Anwendung au sgeschlossen werden sollte. Bei einem anderen Verständnis hätte diese Regelung zudem ke i- nen eigenständigen Sinn. Mit einer Erlaubnis, Klagefristen jedenfalls bis Ende 2008 oder gar noch darüber hinaus neu setzen zu dürfen, wäre der 25 26 - 10 - Ablauf einer zuvor gesetzten Frist nicht regelungsbedürftig, sondern selbstverständlich. Gleiches träfe auf die von der vorgenannten Mindermeinung in der Literatur herangezogene Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG zu, der seinem Wortlaut nach umfassend für alle übergangsr echtlich bedeuts a- men Ausnahmen gilt, es mithin einer weiteren Regelung wie in § 1 Abs. 4 EGVVG gerade nicht bedurft hätte, weil eine solche bereits g e- troffen war. cc) Aus der gesetzessystematischen Positionierung dieser Vo r- schrift in Abs. 4 des Ar t. 1 EGVVG und der Nichterwähnung in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EGVVG l ässt sich für seinen Regelungsgehalt schließlich auch nichts anderes herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob dies "schlichtweg aus Nachlässigkeit" geschehen (Brand VersR 2011 aaO S. 565) oder "ob die Wahl des herausgehobenen Standorts durchaus verständlich" ist (Schneider, VersR 2008 aaO ). Inhaltlich ist Art. 1 Abs. 4 EGVVG was die vorgenannte Begründung (BT - Drucks. 16/5862 aaO ) unterstreicht als zusätzliche, besondere Übergangsregelung ge genüber der allgemeinen zum Lauf von Fristen konzipiert. Damit ist er zugleich eine weitere Einschränkung der Grundregel des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EGVVG, die die Geltung des neuen VVG ab 2008 festschreibt. dd) Vor diesem Hintergrund erhellt sich der für die Streitfrage en t- scheidende Bedeutungsgehalt dieser Übergangsregelung: Mit der positiven Festlegung des Schicksals bereits in Lauf gesetzter Fristen über das Jahr 2007 hinaus wird zugleich negativ bestimmt, dass eine Neufristsetzung nicht in Betracht kommt. Der ausdrücklich geregelte Sachverhalt Fristablauf schließt mithin d en anderen , nicht ausdrüc k- 27 28 29 - 11 - lich geregelten Neufristsetzung aus (so überzeugend Brand aaO S. 565). III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht wird sich mit den nach seinem rechtlichen Ansatz folgerichtig bislang nicht geprüften Voraussetzungen des geltend g e- macht en Versicherungsanspruchs und d e n dagegen e rhobenen Einwe n- dungen zu befassen haben. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 25.02.2010 - 6 O 90/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.12.2010 - 10 U 345/10 - 30
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