BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 211/01Verkündet am: 20. November 2002Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein AGBG § 9 BdHGB § 89 ba)Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreterbeigetreten ist, enthaltene Klausel:"... Versorgungs- und Ausgleichsanspruch... In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5 %,berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleis-tungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. §89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG".hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.b)Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgungauf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1Satz 1 Nr. 3 HGB.BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01 -OLG KölnLG Köln - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 17. August 2001 wird auf seineKosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien schlossen unter dem 1. April/24. Juli 1986 einen Versiche-rungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und die mit ihr ver-bundenen Unternehmen als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptbe-ruf tätig werden sollte. In Ergänzung zu dem Vertretervertrag erklärte der Klägerseinen Beitritt zu den Vertreter-Versorgungsrichtlinien (VVR) der Beklagten abBeginn seines Vertrages; gleichzeitig erkannte der Kläger die VVR an. Die VVRregeln die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberufli-chen Ausschließlichkeitsvertreter und enthalten unter anderem folgende Be-stimmung:"16. Versorgungs- und Ausgleichsanspruch16.1 In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer,Rechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der - 3 -C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungenentsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsan-spruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHE-RUNG AG".Der Vertretungsvertrag zwischen den Parteien endete mit der Kündigungder Beklagten gegenüber dem Kläger zum 30. September 1998. Mit Schreibenvom 14. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den Zeitpunktseines Ausscheidens ein unverfallbarer Rentenanspruch in Höhe von1.350,34 DM (monatlich) ermittelt worden sei; hieraus errechnete die Beklagteeinen Rentenbarwert in Höhe von 66.534 DM. Den Ausgleichsanspruch desKlägers aus SUHK-Versicherungen bezifferte die Beklagte auf 141.217 DM.Den sich nach Abzug des Rentenbarwertes ergebenden Differenzbetrag von74.683 DM überwies die Beklagte dem Kläger.Den von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von66.534 DM (Rentenbarwert) hat der Kläger zum alleinigen Gegenstand seinerKlage gemacht und die Ansicht vertreten, bei einer mehr als 20-jährigen Diffe-renz zwischen Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs und Fälligkeit der Renten-zahlung entspreche die Berücksichtigung des Rentenbarwertes nicht der Billig-keit; im übrigen könne sich die Beklagte nicht auf Nr. 16 der VVR berufen, dadiese Klausel einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalte.Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch beierheblicher Fälligkeitsdifferenz gebe es keine Veranlassung, von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 268 ff) abzuweichen; Nr. 16 derVVR verstoße auch nicht gegen das AGB-Gesetz.Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst dieWiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom10. Mai 2001 hat er sodann seine Klageforderung auch auf einen behaupteten - 4 -Provisionsanspruch gestützt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Provisions-verzichtsklausel in § 11 der Provisionsbestimmungen sei wegen Verstoßes ge-gen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, so daß ihm ein Anspruch aus § 92Abs. 4 HGB auf Folgeprovisionen zustehe. Zu dessen Vorbereitung hat er nachden Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils als Hauptantrag dieErteilung eines Buchauszuges beantragt, der sich auf alle von ihm vermitteltenVersicherungsverträge in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 18. Mai2001 bezieht; hilfsweise hat er eine Entscheidung nach den Sachanträgen derletzten mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt.Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich desHauptantrages als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zu-rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsin-stanz zuletzt gestellten Anträge weiter.Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung ist im angefochtenen Urteil (abgedruckt in VersR 2001,1377 ff) ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, soweit der Kläger mit demHauptantrag zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs gemäß § 92 Abs. 4HGB die Erteilung eines Buchauszuges begehre; denn der Kläger erstrebe da-mit nicht die Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, son-dern verfolge einen neuen und gegenüber dem erstinstanzlichen Streitgegen-stand gänzlich anderen Anspruch. Der neue Hauptantrag könne auch nicht imWege einer Klageänderung in eine wegen des Hilfsantrages zulässige Berufung - 5 -eingeführt werden. Im übrigen sei der Hauptantrag unbegründet, da der inNr. 11 der Provisionsbestimmungen geregelte Provisionsverzicht nicht gegen§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoße; außerdem habe der Kläger durch seine Erklä-rung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zuwollen, nach Vertragsbeendigung (erneut) einen Provisionsverzicht erklärt.Hinsichtlich des hilfsweise aufrecht erhaltenen Ausgleichsanspruchs seidie Berufung unbegründet. Der Kläger habe im Sinne des § 288 ZPO zuge-standen, daß sich die ausgleichspflichtigen Provisionsverluste rechnerisch aufden Betrag von 141.217 DM beliefen. Von dem ermittelten Ausgleichsanspruchhabe die Beklagte im Ergebnis zu Recht einen Abzug in Höhe des Anwart-schaftsbarwertes von 66.534 DM vorgenommen. Nach Abwägung aller imRahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstände sei in dem hier zu ent-scheidenden Einzelfall ein solcher Abzug gerechtfertigt. Zwar verstoße die Re-gelung in Nr. 16.1 der VVR gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 9 Abs. 2Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Dies führe jedoch nichtdazu, daß bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeits-prüfung die finanzierte Altersversorgung gar nicht zu berücksichtigen wäre.Vielmehr sei der Anwartschaftsbarwert von dem rechnerischen Ausgleichsan-spruch in voller Höhe abzuziehen. Zwar verfolge eine Ausgleichszahlung in derSituation des Klägers jedenfalls auch den Zweck, diesem für eine Übergangs-zeit die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötige, bis ihm aus seinerneuen Tätigkeit ausreichende laufende Mittel zuflössen; eine Rentenanwart-schaft sei hierfür kein Äquivalent, da sie weder kapitalisiert noch beliehen wer-den könne. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß je größer die Fälligkeits-differenz, desto geringer der zu berücksichtigende Anwartschaftsbarwert miteiner damit einhergehenden verringernden Minderung des auszuzahlendenBetrages sei. Auch im vorliegenden Fall betrage der Rentenbarwert weniger als - 6 -50 % des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs, so daß dem Kläger einabsolut und relativ hoher Barbetrag verbleibe.Eine gänzliche oder teilweise Nichtberücksichtigung des Kapitalwertesführe demgegenüber zu einer wirtschaftlich nicht oder jedenfalls nicht grund-sätzlich zu rechtfertigenden Doppelbelastung des Unternehmers, wenn dieserzusätzlich zu dem Ausgleichsanspruch noch freiwillig den unverfallbaren Ren-tenanspruch für den Vertreter finanziere, während letzterer seinerseits währendder Laufzeit des Vertretervertrages die entsprechenden Aufwendungen für eineVersorgung erspare. Hinzu komme, daß die Vertragsparteien hier bei Abschlußdes Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß eine Anrech-nung der Altersversorgung der Billigkeit entspreche; auch wenn dieser Einigungkeine vertragliche Bindung zukomme, könnten die Vorstellungen der Vertrags-parteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung angemessen berücksichtigtwerden. Zudem habe der Kläger den Vertrag nebst VVR, bevor er ihn unter-schrieben habe, von dem für ihn zuständigen Berufsverband überprüfen lassenund sich mit den die Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Altersvor-sorge betreffenden Vorschriften genau auseinandergesetzt. Angesichts diesesVerhaltens, das im Rahmen der einzelfallbezogenen Billigkeitsprüfung berück-sichtigt werden könne, sei er (zumindest) weniger in seinem Vertrauen auf volleAuszahlung des Ausgleichsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ge-schützt.II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollemUmfang stand.1. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Berufung des Klä-gers hinsichtlich des im zweiten Rechtszug erstmals gestellten Hauptantragesauf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig verworfen. - 7 -a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be-rufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger damit die Beseitigung ei-ner in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Eine Be-rufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klagean-spruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern - wie hier - lediglich imWege der Klageänderung einen neuen bislang nicht geltend gemachten An-spruch zur Entscheidung stellt. Soweit der Berufungskläger seinen in erster In-stanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt, ist die Beru-fung dagegen zulässig (Senat, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2 a; Senat, Urteil vom 11. Oktober2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 = NJW 2001, 226 unter II 2 c).b) Diese Grundsätze stellt die Revision nicht in Frage, sieht aber die sichmit Beweiskraft aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebende Stellungeines Haupt- und eines Hilfsantrages durch das Protokoll über die Berufungs-verhandlung vom 18. Mai 2001 gemäß § 314 ZPO als entkräftet an. Damit kannsie nicht durchdringen. Zwar hatte der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2001den erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sowie den bis-herigen Zahlungsantrag als gleichrangig formuliert. In der nicht mehr im Originalvorhandenen, rekonstruierten Akte befindet sich jedoch auf dem vorgenanntenSchriftsatz ein handschriftlicher Zusatz, wonach der Zahlungsantrag im Terminvom 18. Mai 2001 nur noch hilfsweise gestellt worden sei. Laut Protokoll vom18. Mai 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers den Antragaus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 gestellt, ohne daß ersichtlich wäre, daßdamit der zunächst formulierte Antrag gemeint gewesen war. Dann aber ergibtsich aus dem Sitzungsprotokoll die Unrichtigkeit der im Berufungsurteil wieder-gegebenen Antragstellung nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht in denEntscheidungsgründen festgestellt, daß die Umstellung der Anträge auf das - 8 -Eventualverhältnis erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei; einen Antragauf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den mit dem Hilfsantrag auf-rechterhaltenen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Ausgleichsanspruchs inHöhe von 66.534 DM als unbegründet angesehen.a) Der Anspruch wäre schon dann zu verneinen, wenn ein Provisions-verzicht des Klägers, der Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach§ 89 b Abs. 5 HGB ist (Brüggemann in Staub, Großkommentar zum HGB,4. Aufl., § 89 b Rdnr. 130; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesam-ten Außendienstrecht, Bd. 2, 6. Aufl. Rdnr. 27), nicht vorläge. Das ist jedochnicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Provisionsverzichtsklausel inNr. 11 der Provisionsbestimmungen der Beklagten, auf die Nr. 5 a Abs. 2 desVertretungsvertrages verweist, wegen unangemessener Benachteiligung derInteressen des Handelsvertreters nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist,wie die Revision unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung(Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2256 f; für die Gegenansicht sieheNachweise bei Küstner/v. Manteuffel/Evers aaO Rdnr. 27 Fn. 6) meint. Das Be-rufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, daß der Klägerdurch seine ausdrückliche Erklärung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen, jedenfalls nach Vertragsbeen-digung individuell einen Provisionsverzicht erklärt hat, gegen dessen Wirksam-keit keine Bedenken bestehen.b) Verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch im Bereich der SUHK-Versicherungen, wie er von der Beklagten ermittelt worden ist, sich rechnerischauf 141.217 DM beläuft. Dies hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich - 9 -unstreitig gestellt und ausgehend hiervon einen restlichen Ausgleichsanspruchin Höhe von 66.534 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat im Rechtsstreitebenfalls den von ihr ermittelten Betrag zugrunde gelegt und lediglich das Be-stehen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 89 bHGB in dieser Höhe bzw. eines höheren Ausgleichs bestritten, weil sie denAusgleichsanspruch von 141.217 DM allein unter Anwendung der "Grundsätze-Sach" als Rechenschema zur Ermittlung der Ausgleichshöhe angewandt habe.Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, wonach dieser imVerfahren einen über den errechneten Betrag hinausgehenden Ausgleichsan-spruch substantiiert behauptet hätte.Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-fungsgericht den von der Beklagten ermittelten Betrag seitens des Klägers imSinne von § 288 ZPO als zugestanden angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109 unter I 2 a), jedenfalls eine Einigung derParteien auf die Anwendung der "Grundsätze-Sach" (abgedruckt bei Hopt,Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., S. 253 ff.) im Bereich der rechnerischen Ermitt-lung des Ausgleichsanspruchs festgestellt hat.c) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt von dem zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch von 141.217 DM einenAbzug in Höhe des Anwartschaftsbarwertes von 66.534 DM im Rahmen derBilligkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorgenommen hat.aa) Allerdings liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,keine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien darüber vor, daß der Bar-wert der von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen auf denAusgleichsanspruch des Klägers anzurechnen ist. Die Regelung in Nr. 16.1 derVertreter-Versorgungsrichtlinien, denen der Kläger beigetreten ist, verstößt ge- - 10 -gen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 89 b Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist daher unwirksam (vgl. Senat,Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, zur Veröffentlichung in BGHZbestimmt, unter II, 3 a).Durch die Klausel: "In Höhe des ... Barwertes der ... zu gewährendenVersorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Aus-gleichsanspruch gem. § 89 b HGB ..." sollte nicht lediglich eine Einigung derVertragsparteien darüber getroffen werden, daß der Barwert der Versorgung indie Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werdensollte. Vielmehr wird dadurch eine Anrechnung insoweit zwingend und unterAusschluß der Berücksichtigung anderer Billigkeitskriterien vorgeschrieben,eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 HGB damit gerade ausgeschlossen; eine solche automatische Herabset-zung ist aber mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 bAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar. Im Einzelfall kann eine lange zeitlicheDifferenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrages und der Fäl-ligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrechnung auf den Ausgleichsan-spruch entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 - VIII ZR94/93, WM 1994, 1118 = NJW 1994, 1350 unter II 2). Ferner kann sich bei einerAnrechnung der Versorgung auf den sogenannten Rohausgleich im Rahmender Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Senat, Urteilvom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, WM 1999, 391 = NJW 1999, 946unter III) ein Ausgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des§ 89 b Abs. 5 Satz 2 HGB liegt, so daß der Ausgleichsanspruch ganz oder teil-weise unberührt bleibt; hingegen verringert sich bei einer Anrechnung der Ver-sorgung nach der Klausel Nr. 16.1 der Versorgungsrichtlinien der nach § 89 bAbs. 1 Satz 1 HGB ermittelte Ausgleichsbetrag. Soll aber durch die Anrechnungdes Barwertes der Versorgungsleistungen das Entstehen eines Ausgleichsan- - 11 -spruchs, wie dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichshöchstgrenze ermit-telt worden ist, in Höhe des Barwerts verhindert werden, ist hierin zugleich eineunzulässige Einschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen (vgl. das am gleichen Tage verkündeteSenatsurteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, zur Veröffentlichung inBGHZ bestimmt unter II 2).bb) Wenn das Berufungsgericht im Streitfall nach Abwägung aller we-sentlichen Umstände die von der Beklagten finanzierte Altersversorgung bei dervon ihm getroffenen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB be-rücksichtigt und in Höhe des Barwertes von dem Ausgleichsanspruch des Klä-gers abgesetzt hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung derim Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände ist im wesentlichenSache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüftwerden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätzeenthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberück-sichtigt gelassen hat (BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81, WM 1983,1102 = NJW 1983, 2877 unter II 2; Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter B I 4 a).Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, anerkannt, daß eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Alters-versorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn undsoweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; dies ist wegen der"funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversor-gung" dann bejaht worden, wenn die Altersversorgung dem Handelsvertretergewährt wird, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit aus- - 12 -scheidet (BGHZ 45, 268, 278 f; 55, 45, 58 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982- I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter A I 2 c). Die Rüge der Re-vision, eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs mit Rücksicht auf die künftigeAltersversorgung komme schon wegen der Länge des Zeitraums zwischenVertragsbeendigung und dem Fälligwerden des Versorgungsanspruchs desKlägers nicht in Betracht, greift nicht durch. Auch bei einer Fälligkeitsdifferenzzwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von24 Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchsanerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war(BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereitsbei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersver-sorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, Urteilvom 23. Februar 1994 aaO).Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Ver-einbarung an (vgl. Küstner BB 1994, 1590, 1591 f; ders. Festschrift für Trinkner1995 S. 193, 210; Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2258). Jedenfalls ha-ben die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruckgebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Diesen Umstanddurfte das Berufungsgericht - ebenso wie sogar vertragsfremde Umstände(BGHZ 45, 269, 273; MünchKommHGB-von Hoyningen-Huene, § 89 bRdnr. 102 m.w.Nachw.) - im Anschluß an OLG Köln (VersR 1997, 615, 616) imRahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil desKlägers, obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war, berück-sichtigen.Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang daraufhin, daß mit ansteigender Fälligkeitsdifferenz der zu berücksichtigende Renten- - 13 -barwert sich verringert und damit der Ausgleichsbetrag entsprechend wenigergekürzt wird. Auch im vorliegenden Fall verbleibt dem Kläger mehr als dieHälfte des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages und damit ein absolutund relativ hoher Barbetrag.Der in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Revision, dieAltersversorgung werde in Fällen wie dem vorliegenden nicht vom Unterneh-mer, sondern - über die Kürzung des Ausgleichsanspruchs - vom Vertreter fi-nanziert, geht fehl. Dabei wird übersehen, daß bei einer Finanzierung der Al-tersversorgung durch den Unternehmer dieser eine dem Handelsvertreter ob-liegende Aufgabe übernimmt, der anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwen-dungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müßte. Wenn der Ren-tenbarwert der Versorgungsleistungen von dem am Ende des Handelsvertreter-verhältnisses fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt wird, erfolgt aufdiese Weise eine Erstattung der vom Unternehmer gemachten Aufwendungen,so daß im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers vermieden wird(vgl. BGHZ 45, 268, 273). - 14 -III. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurück-zuweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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