BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/05 Verk374ndet am: 7. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Art. 13, 14, 93 EWG-VO 1408/71; SGB VII 247 105 Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunf344llen, an denen ein Arbeitnehmer be-teiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union wohnt oder des-sen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juni 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Kl344gerin erkennt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuld-nern f374r die Haftung nach einem Verkehrsunfall. 1 Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Kl344-gerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine die Kreisstra-337e DGF 22. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem sp344teren Zeit-punkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit 2 - 3 - sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleu-dern. Der Kleinbus rutschte von der Stra337e ab und 374berschlug sich. Ob die Ver-schmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Ar-beitsst344tte. Unter ihnen befand sich der 366sterreichische Staatsb374rger G. (nach-folgend: der Gesch344digte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde. Wegen der Unfallfolgen erhielt der Gesch344digte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/326sterreich (AUVA) sowie der Steierm344rki-schen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Kl344gerin regulierte insgesamt Schadensersatzanspr374che des Ge-sch344digten in H366he von 89.902,87 200. Soweit Anspr374che von der AUVA und der Steierm344rkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den 334bergang der Schadensersatzanspr374che geltend gemacht wurden, glich sie diese in entspre-chender H366he gegen374ber diesen aus. Mit Schreiben vom 11. November 2002 erkl344rte sich die Beklagte zu 2 gegen374ber der Kl344gerin bereit, sich im Rahmen des Innenausgleichs mit 25 % an deren Aufwendungen zu beteiligen. 3 Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 und der Gesch344digte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inl344ndi-schen Arbeitgebers in S. befunden h344tten. Dagegen wurde von der Kl344gerin vorgetragen, der Gesch344digte sei von seinem 366sterreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. 4 Die Kl344gerin bewertet die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und ver-langt von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen, abz374glich bereits von der Beklagten zu 2 gezahlter 10.000,- 200, mithin einen Betrag von 52.932,01 200. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zuk374nftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, 5 - 4 - soweit die Anspr374che nicht auf Dritte 374bergegangen seien. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu 25 % zu-gesprochen, au337erdem hat es die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2 f374r k374nftige Sch344den wie beantragt, jedoch lediglich zu 25 %, festgestellt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageziele in vol-lem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im Umfang des im Schreiben vom 11. November 2002 abgegebenen Anerkennt-nisses. Dar374ber hinaus stehe der Kl344gerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich gem344337 247 426 BGB gegen374ber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen Arbeitsunfall auf ei-nem Betriebsweg gehandelt habe und demzufolge die Haftung des Beklagten zu 1 gegen374ber dem Gesch344digten nach 247 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Deshalb hafte auch die Beklagte zu 2 nicht nach 247 3 PflVG. 6 Daran 344ndere auch Art. 93 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nichts. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften vom 2. Juni 1994 (EuGH, Rs. C-428/92, Slg. 1994, I-2259 = JZ 1994, 1113) 344ndere Art. 93 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Vorschriften, nach denen die au337ervertragliche Haftung des schadensverursachenden Drit-ten eintrete. Diese unterliege dem Recht desjenigen (Mitglieds-)Staates, in des- 7 - 5 - sen Gebiet der Schaden entstanden sei. Das sei die Bundesrepublik Deutsch-land, nach deren Recht, hier nach 247 105 Abs. 1 SGB VII, der Beklagte zu 1 nicht hafte. II. 8 Das Berufungsurteil h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Revision r374gt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-reichender Sachverhaltsaufkl344rung und irriger Rechtsauffassung die Haftungs-privilegierung des Beklagten zu 1 bejaht und deshalb einen Ausgleichsan-spruch, der 374ber die von der Beklagten zu 2 anerkannte Haftung von 25 % hi-nausgehe, zu Unrecht verneint. 9 1. Bei Ber374cksichtigung des Kl344gervortrags ist fraglich, ob die Vorausset-zungen einer Haftungsprivilegierung f374r den Beklagten zu 1 gegeben sind. Das setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraus. Diese wird vom Berufungs-gericht bejaht, weil sich der Unfall auf der Fahrt zum inl344ndischen Firmensitz des gemeinsamen Arbeitgebers des Beklagten zu 1 und des Gesch344digten er-eignet habe. Indessen hat die Kl344gerin - wie die Revision zutreffend geltend macht - in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der 366sterreichische Dienstge-ber des Gesch344digten habe Beitr344ge an den 366sterreichischen Unfallversiche-rungstr344ger abgef374hrt. Das Berufungsgericht h344tte gem344337 247 286 ZPO diesen Vortrag ber374cksichtigen m374ssen. 10 Zwar hat keine der Parteien bisher f374r ihren Vortrag Beweis angeboten. Doch kann sich das Fehlen eines Beweisangebots seitens der Kl344gerin nicht zu deren Lasten auswirken. F374r die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach den 247247 104 ff. SGB VII tragen die Beklagten nach allgemeinen beweis- 11 - 6 - rechtlichen Grunds344tzen die Beweislast, weil es sich hierbei um eine f374r sie g374nstige Einwendung gegen den von der Kl344gerin geltend gemachten Haf-tungsanspruch handelt (vgl. BGHZ 151, 198, 204). F374r das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit vom Vortrag der Kl344gerin auszugehen. 12 2. Danach kommt f374r die Frage der Haftungsfreistellung des Beklagten zu 1 die Anwendung des 366sterreichischen Sozialrechts gem344337 Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Nr. 1 a) der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europ344ischen Wirtschaftsgemeinschaften vom 14. Juni 1971 374ber die Anwendung der Syste-me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst344ndige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO 1408/71), in Betracht. a) Im Hinblick auf die 366sterreichische Staatsangeh366rigkeit des Gesch344-digten ist aufgrund der Mitgliedschaft 326sterreichs in der Europ344ischen Gemein-schaft seit dem 1. Januar 1995 (BGBl. II. 1994, 2022, 2029 f.; 1996, 1486) die EWG-VO 1408/71 als 374berstaatliche, europarechtliche Kollisionsnorm zu be-achten (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994, I-2259, Tz. 18 = JZ 1994, 1113 und vom 21. September 1999 - C-397/96 - Slg. 1999, I-5959, Tz. 22; Fuchs/Eichenhofer, Europ344isches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 93 EWG-VO 1408/71, Rn. 3; Hauck/Noftz/Udsching, SGB IV, Lfg. IV/00, 247 6, Rn. 5; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115). Diese Verordnung ist gem344337 Art. 249 Abs. 2 des Vertrages der Europ344ischen Gemeinschaften unmittelbar anzuwen-dendes Recht (vgl. zu Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG 374ber die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: EuGH, Urteil vom 11. M344rz 1965 - 31/64 - Slg. 1965, 112) und genie337t als solches Vorrang vor den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - 6/64 - Slg. 1964, 1253, 1269 f. = NJW 1964, 2371; BVerfGE 31, 145, 13 - 7 - 173; 73, 339, 375; BGHZ 125, 382, 393 m. w. N.; Callies/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., Art. 220 EGV, Rn. 22; KasselerKomm/Seewald, 247 6 SGB IV, Rn. 1). 14 b) F374r den Streitfall sind die Artikel 2, 4, 13, 14 und 93 EWG-VO 1408/71 von Bedeutung. Sie bestimmen u. a.: Artikel 2 - Pers366nlicher Geltungsbereich - (1) Diese Verordnung gilt f374r Arbeitnehmer und Selbst344ndige so-wie f374r Studierende, f374r welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsan-geh366rige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Fl374chtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie f374r de-ren Familienangeh366rige und Hinterbliebene. ... Artikel 4 - Sachlicher Geltungsbereich - (1) Diese Verordnung gilt f374r alle Rechtsvorschriften 374ber Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: ... e) Leistungen bei Arbeitsunf344llen und Berufskrankheiten, ... Artikel 13 - Allgemeine Regelung - (1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, f374r die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mit-gliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abh344ngig be-sch344ftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie be-sch344ftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines ande-ren Mitgliedstaats hat; ... Artikel 14 - Sonderregelung f374r andere Personen als Seeleute, die eine abh344ngige Besch344ftigung aus374ben - Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten fol-gende Ausnahmen und Besonderheiten: - 8 - 1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gew366hnlich angeh366rt, abh344ngig be-sch344ftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausf374h-rung einer Arbeit f374r dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zw366lf Monate nicht 374berschreitet und sie nicht eine andere Person abl366st, f374r welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. b) Geht eine solche Arbeit, deren Ausf374hrung aus nicht vorher-sehbaren Gr374nden die urspr374nglich vorgesehene Dauer 374berschreitet, 374ber zw366lf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendi-gung dieser Arbeit weiter, sofern die zust344ndige Beh366rde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Beh366rde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zw366lf Monate zu beantragen. Sie darf nicht f374r l344nger als zw366lf Monate erteilt werden. ... Artikel 93 - Anspr374che des verpflichteten Tr344gers gegen haftende Dritte - (1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis-tungen f374r den Schaden gew344hrt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt f374r etwaige Anspr374che des verpflichteten Tr344gers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Anspr374che, die der Leistungsempf344nger gegen den Dritten hat, nach den f374r den verpflichteten Tr344ger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Tr344ger 374bergegangen, so er-kennt jeder Mitgliedstaat diesen 334bergang an; b) hat der verpflichtete Tr344ger gegen den Dritten einen unmittel-baren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen An-spruch an. (2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis-tungen f374r einen Schaden gew344hrt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gel-ten gegen374ber der betreffenden Person oder dem zust344ndigen Tr344ger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen - 9 - festgelegt ist, in welchen F344llen die Arbeitgeber oder die von ihnen besch344ftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Absatz 1 gilt auch f374r etwaige Anspr374che des verpflichteten Tr344-gers gegen374ber einem Arbeitgeber oder den von diesem besch344f-tigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. ... 15 c) Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die Vorschriften zur Haf-tungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen besch344ftigten Arbeitneh-mern bei Arbeitsunf344llen dem auf den Gesch344digten anzuwendenden Sozial-versicherungsrecht f374r Arbeitsunf344lle zu entnehmen. Aufgrund dieser Vorschrift sind die sozialrechtlichen Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die Verordnung unber374hrt lassen will (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994, I-2259, Tz. 20 f.; Wanna-gat/Waltermann, SGB VII, 247 104, Rn. 27; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. v. Bar, Internationales Pri-vatrecht, 1991, 2. Bd., 247 6, Rn. 687, S. 497 f.; Mummenhoff IPRax 1988, 215). d) Gem344337 Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist die Frage der Haftungsbe-freiung bei Arbeitsunf344llen nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen, nach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige Sozialversicherungstr344ger f374r den Versicherungsfall Leistungen gew344hrt. F374r Arbeitnehmer, die die Staatsangeh366-rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ344ischen Union besitzen, ist gem344337 Art. 13 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 nur das Sozialrecht eines Staates der Europ344-ischen Union anzuwenden. Dieses bestimmt sich gem344337 Art. 13 Abs. 2 lit. b EWG-VO 1408/71 grunds344tzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeit-nehmer besch344ftigt ist, selbst wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. 16 - 10 - e) Im Streitfall k366nnte danach zwar das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommen, weil der Gesch344digte auf einer Baustelle im Inland besch344ftigt war, doch hatte der Gesch344digte nach dem f374r die Revi-sion zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerin einen 366sterreichischen Arbeitge-ber, der ihn zur Arbeit nach Deutschland entsandt hatte. Gem344337 Art. 14 Nr. 1 a) EWG-VO 1408/71 k344me deshalb bei Erweislichkeit dieses Vortrages das 366ster-reichische Recht zur Anwendung, sofern die Entsendung zu ihrem Beginn nicht l344nger als 12 Monate andauern sollte und der Gesch344digte nicht eine andere Person abgel366st hat, f374r welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Da im bisherigen Parteivortrag die entscheidungserheblichen Angaben hierzu fehlen, wird das Berufungsgericht nach Zur374ckverweisung der Sache auf entsprechen-den Parteivortrag hinzuwirken haben. 17 f) Sollte 366sterreichisches Recht anzuwenden sein, ist dem Vortrag der Kl344gerin nachzugehen, dass nach 247 332 des 366sterreichischen Allgemeinen So-zialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1 nach den gegebenen Umst344nden nicht in Frage komme. 18 3. Sollte hingegen aufgrund der noch aufzukl344renden tats344chlichen Um-st344nde nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 deutsches Recht zur An-wendung kommen, kann auch in diesem Falle auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen eine Haftungsprivilegierung nach 247 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden. 19 a) Zum einen ist fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Versicherter desselben Betriebs wie der Gesch344digte zu qualifizieren w344re, falls dieser bei einem 366ster-reichischen Arbeitgeber angestellt war. Eine Haftungsbefreiung nach 247 105 SGB VII k344me zwar in Betracht, wenn der Gesch344digte als "Wie-Besch344ftigter" im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in dem Betrieb des Beklagten zu 1 t344tig 20 - 11 - gewesen w344re (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045, 1047; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 247 104 SGB VII, Anm. 8.5; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, 247 104, Rn. 25, 247 105, Rn. 13; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 247 104 SGB VII, Rn. 20, 247 105 SGB VII, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, 247 105, Rn. 4). 247 5 SGB IV, wonach ein Arbeitnehmer bei einer Entsendung ins Inland im Rahmen eines im Ausland bestehenden Besch344ftigungsverh344ltnisses nicht der deutschen Unfallversiche-rungspflicht unterliegen kann (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger vor 247 2 SGB VII Rn. 91/4.), findet n344mlich im Streitfall gem344337 247 6 SGB IV wegen der Vorrangig-keit des Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 a EWG-VO 1408/71 keine Anwen-dung. Die Versicherteneigenschaft des Gesch344digten k366nnte deshalb nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein. Hierzu haben die Parteien aber bisher nicht ausreichend vorgetragen. b) Zum anderen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme ei-nes Betriebsweges im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII. Selbst wenn sich der Kleinbus auf der R374ckfahrt von einer Arbeitsst344tte befunden haben sollte, w344re nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat BGHZ 157, 159, 165 und Senatsurteil vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789) nur dann ein Betriebsweg gegeben, wenn die Fahrt ma337geblich durch die be-triebliche Organisation gepr344gt w344re und sich als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellen w374rde. Insbesondere m374sste sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahr-zeugs, Fahrt auf dem Werksgel344nde) oder durch die Anordnung des Arbeitge-bers oder Dienstherrn als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang ge-kennzeichnet sein. Welchen Einfluss im Streitfall der Arbeitgeber auf die Fahrt genommen hat und ob infolgedessen die Fahrt zur arbeitsrechtlich geschulde-ten, betrieblichen T344tigkeit geh366rte, kann auf der Grundlage der im Berufungs-urteil festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist nicht schon 21 - 12 - deshalb ein Betriebsweg gegeben, weil die Arbeiter in einem firmeneigenen Fahrzeug von der Arbeitsst344tte kamen. III. 22 Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufkl344rung zur374ckzuverweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.12.2004 - 55 O 2502/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 20 U 1779/05 -
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