BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 211/05 Verk374ndet am: 13. Mai 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 25. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Au-gust 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Invalidit344tsleistungen aus zwei Unfallversicherungsvertr344gen sowie Genesungsgeld aus dem einen Vertrag. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die R374ckzahlung von Vorsch374ssen auf die Invalidit344tsleistung. 1 Die Kl344gerin erlitt am 3. April 1998 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. Beim Halt an einer Ampel war ein LKW auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Wegen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte 2 - 3 - sie einen Arzt auf, erhielt eine Schanz'sche Krawatte verordnet und wur-de in der Zeit vom 7. bis 10. April 1998 station344r behandelt. Im Unfallzeitpunkt bestand zwischen den Parteien ein Vertrag 374ber eine Unfallversicherung nach Ma337gabe der Allgemeinen Unfallversiche-rungs-Bedingungen 1988 (AUB 88), der bei Vollinvalidit344t eine Leistung von 300.000 DM vorsah. Au337erdem war sie Versicherte in einer Grup-penunfallversicherung, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber abgeschlos-sen hatte und der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 1961 (AUB 61) zugrunde lagen. Danach bestand bei Vollinvalidit344t ein Anspruch in H366he von 110.000 DM. 3 Die Beklagte holte zun344chst ein Gutachten des Privatdozenten Dr. N. 374ber den Gesundheitszustand der Kl344gerin ein, das dieser nach Untersuchung vom 18. August 1999 am 8. Dezember 1999 erstatte-te. In seinem ressort374bergreifenden Zusammenhangsgutachten kam er zu dem Ergebnis, dass bei der Kl344gerin eine Invalidit344t von insgesamt 70% vorliege, wobei ein Anteil von 3/7 auf unfallunabh344ngigen Ursachen beruhe und die Kl344gerin demgem344337 aufgrund reiner Unfallfolgen zu 40% in ihrer normalen k366rperlichen und geistigen Leistungsf344higkeit beein-tr344chtigt sei. Er empfahl eine abschlie337ende Nachuntersuchung in etwa einem Jahr. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 teilte die Beklagte dem Rechtsanwalt der Kl344gerin unter 334bersendung des Gutachtens mit, aufgrund reiner Unfallfolgen bestehe derzeit eine Invalidit344t von 40%. Da ein Endzustand noch nicht erreicht sei, werde sie im Dezember 2000 nochmals eine Nachuntersuchung veranlassen. Sie rechnete dann bei beiden Vertr344gen das Unfallkrankenhaustagegeld ab und zahlte vorbe-haltlich einer abschlie337enden Festsetzung unter Vorbehalt der R374ckfor-derung auf die zu erwartende Invalidit344t aus dem Einzelvertrag einen 4 - 4 - Vorschuss in H366he von 40.000 DM und aus der Gruppenunfallversiche-rung von 30.000 DM. Am 20. November 2000 beauftragte die Beklagte Dr. N. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, das dieser nach Untersuchung der Kl344gerin am 10. Januar 2001 wiederum als ressort374bergreifendes Zusammenhangsgutachten am 27. Juni 2001 vorlegte. Darin gelangt er zu einer unfallbedingten Beeintr344chtigung der normalen k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit und der Arbeitsf344higkeit unter aus-schlie337licher Ber374cksichtigung medizinischer Gesichtspunkte von 100%, wobei die Beeintr344chtigung zu 30% durch psychische Reaktionen bedingt sei. Er nimmt eine dauernde Beeintr344chtigung der Augen durch Doppel-bilder und Verschwommensehen mit einem Invalidit344tsgrad von 20% an, ferner eine schmerzhafte Bewegungseinschr344nkung im Bereich der HWS mit 20%, Gleichgewichtsst366rungen und beidseitigem Tinnitus mit 40%, st344rker behindernde psychoreaktive St366rungen mit wesentlicher Ein-schr344nkung der Erlebnis- und Gestaltungsf344higkeit mit 30% und Sensibi-lit344tsst366rungen im Bereich des Gesichts und der rechten K366rperh344lfte mit 10%. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung dieses Krank-heitszustandes sei nicht zu erwarten. 5 Mit Schreiben vom 8. August 2001 lehnte die Beklagte unter Beru-fung auf ein Gutachten von Dr. S. vom Institut f374r 344rztliche Begut-achtung jegliche Invalidit344tsentsch344digung ab, weil das Gutachten von Dr. N. fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. F374r den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung behielt sie sich die R374ckforderung der Vorschussleistungen vor. 6 - 5 - 7 Mit der im Oktober 2001 eingereichten Klage macht die Kl344gerin weitere Invalidit344tsleistungen in H366he von 330.000 DM (168.726,32 200) sowie Genesungsgeld in H366he von 1.100 DM (562,42 200) geltend. Sie geht von einem Invalidit344tsgrad von 100% aus und beruft sich daf374r auf die Neubemessung in dem Gutachten Dr. N. vom 27. Juni 2001, insbesondere auf dessen Feststellungen zu den dauernden gesundheitli-chen Beeintr344chtigungen. Die Beklagte bestreitet den Eintritt unfallbe-dingter Invalidit344t. Mit der Widerklage verlangt sie Vorsch374sse auf die In-validit344tsleistungen in H366he von 34.030,04 200 zur374ck. Nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens hat das Land-gericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin (ohne Beweisaufnah-me) zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374-che und die Abweisung der Widerklage weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 fehlerhaft war, weil dem Sachverst344ndigen unrichtige Vorgaben gemacht worden waren. Es habe dem Sachverst344ndigen nicht vorgegeben, seine Beurteilung der Invalidi-t344t auf den Schluss des dritten Jahres nach dem Unfall auszurichten. Das vom Sachverst344ndigen gefundene Ergebnis werde dadurch aber 10 - 6 - nicht verf344lscht. Er habe sich mit einer Vielzahl von innerhalb des Drei-jahreszeitraums erhobenen Befunden und insbesondere auch mit dem Privatgutachten Dr. N. auseinandergesetzt. Dabei habe er bei der Kl344gerin aufgrund des Unfallereignisses auf nerven344rztlichem Gebiet keine Unfallfolgen feststellen k366nnen. Es sei zu keiner Sch344digung ner-valer Strukturen gekommen. Die Ver344nderungen an der Halswirbels344ule der Kl344gerin seien degenerativ bedingt. Der Senat gebe dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. Nu. den Vorzug vor dem Gutachten des Privatsachverst344ndigen Dr. N. , weil Letztgenannter von Beschwer-den und Symptomkomplexen ausgegangen sei und sodann versucht ha-be, unfallbedingte Ursachen ausfindig zu machen, w344hrend Dr. Nu. gepr374ft habe, ob Prim344rsch344digungen vorl344gen und was an Folgen der Prim344rverletzungen 374berhaupt ernsthaft in Betracht komme. Zwar habe das Landgericht dem Sachverst344ndigen auch nicht das Beweisma337 des 247 287 ZPO f374r die Beurteilung des Umfangs des einge-tretenen Schadens vorgegeben. Gleichwohl habe sich auch dieser Fehler nicht ausgewirkt, nachdem der Sachverst344ndige das Vorliegen von Un-fallfolgen definitiv ausgeschlossen habe. Deshalb habe sich die Frage, ob im Rahmen der haftungsausf374llenden Kausalit344t eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit gen374gen w374rde, nicht gestellt. Angesichts der eindeu-tigen Feststellungen schlie337e der Senat aus, dass der Sachverst344ndige zu einem anderem Ergebnis gelangt w344re, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweisma337 des 247 287 ZPO vorgegeben worden w344re. 11 Dagegen habe das Landgericht zu Recht die Beweisaufnahme nicht auf die von der Kl344gerin behaupteten Beeintr344chtigungen auf psy-chiatrischem Gebiet erstreckt. Schon nach dem Gutachten Dr. N. vom 27. Juni 2001 liege insoweit eine psychoreaktive St366rung vor, wel- 12 - 7 - che gem344337 247 2 Abs. 4 AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlos-sen werde. Ein Anspruch auf Genesungsgeld sei im gew344hlten Tarif nicht ver-einbart. 13 II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsurteil auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen und einer teilweise unzutref-fenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht. 14 1. Das Berufungsgericht ist insbesondere seiner tatrichterlichen Pflicht zur 334berpr374fung des Urteils der Vorinstanz nicht nachgekommen. Es h344tte unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs auch der ersten Instanz neue Feststellungen treffen und den Vortrag und die Beweisan-tr344ge der Parteien zur Kenntnis nehmen und prozessordnungsgem344337 be-scheiden m374ssen. Dies war deshalb geboten, weil nicht nur konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der entscheidungserhebli-chen Feststellungen der Vorinstanz begr374ndet waren, sondern weil das Urteil des Landgerichts wegen schwerwiegender Fehler keine hinrei-chende Entscheidungsgrundlage darstellt. In einem solchen Fall sind er-neute Feststellungen des Berufungsgerichts i.S. von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erst recht zwingend geboten (vgl. BGHZ 158, 269, 277 f.; BVerfG NJW 2003, 2524). 15 2. Nach dem Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 war durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis zu erheben 374ber die bestrittene Behauptung der Klagepartei, sie sei aufgrund der medizinischen Folgen aus dem Unfall vom 3. April 1998 ohne Ber374ck- 16 - 8 - sichtigung der psychischen bzw. psychiatrischen Folgen zu 100% ar-beits- bzw. berufs- bzw. erwerbsunf344hig, die Beklagte werde zum Ge-genbeweis zugelassen. a) Das Landgericht hat schon nicht beachtet, dass nach dem un-streitigen Parteivortrag den Vertr344gen unterschiedliche Bedingungen zugrunde liegen. Es hat damit die Feststellung des Vertragsinhalts als grundlegender Voraussetzung f374r eine sachgerechte Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreits vers344umt. 247 8 II (1) Satz 1 AUB 61 defi-niert Invalidit344t als dauernde Beeintr344chtigung der Arbeitsf344higkeit, 247 7 I (1) Satz 1 AUB 88 als dauernde Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit. Auf diese unterschiedliche Definition mag es im Ergebnis h344ufig nicht ankommen. Erhebliche Unterschiede beste-hen jedoch, soweit es um Risikoausschl374sse f374r Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung und f374r Folgen psychischer und nerv366ser St366-rungen im Anschluss an einen Unfall (247 2 (3) b und 247 10 (5) AUB 61) und krankhafte St366rungen infolge psychischer Reaktionen, gleichg374ltig, wo-durch diese verursacht sind (247 2 IV AUB 88), geht. Der Ausschluss des 247 2 IV AUB 88 geht erheblich 374ber den der AUB 61 hinaus (Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 2 AUB 94 Rdn. 41; vgl. zu den jeweili-gen Risikoausschl374ssen Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 159, 360, 363 ff.; vom 27. September 1995 - IV ZR 283/94 - VersR 1995, 1433 unter 3 und 4 und vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - VersR 1972, 582 unter II). Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, dass der Gruppenversicherung die AUB 61 zugrunde liegen. Das Landgericht hat im 334brigen ebenso wie das Berufungsgericht nicht gesehen, dass psy-chische Leiden, die auf einer organischen Sch344digung oder Reaktion be-ruhen, nach der Rechtsprechung des Senats weder nach den AUB 88 17 - 9 - noch nach den AUB 61 unter den Ausschlusstatbestand fallen. Es war deshalb verfehlt, "psychische bzw. psychiatrische" Unfallfolgen von der Beweiserhebung auszunehmen, zumal die Beweislast f374r den Risikoaus-schluss nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung der Versicherer tr344gt. Es erscheint im 334brigen widerspr374ch-lich, dass sich das Berufungsgericht f374r das Vorliegen einer "psychoreak-tiven St366rung" auf das Gutachten Dr. N. beruft, dem es zuvor die 334berzeugungskraft unter Hinweis auf das gerichtliche Gutachten Dr. Nu. abgesprochen hat, und sich zudem nicht damit auseinander-setzt, dass Dr. Nu. den Ausf374hrungen von Dr. N. zu psychi-schen, neuropsychologischen und psychoreaktiven St366rungen nicht bei-zupflichten vermochte (Gutachten S. 173, GA I 216). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass f374r die Beurteilung der Invalidit344t das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall ma337geblich ist. Nach beiden hier einschl344gigen Bedingungswerken kommt es auf den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand an, wenn eine Erstfeststellung stattge-funden hat und die Neubemessung bedingungsgem344337 m366glich ist (Se-natsbeschluss vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06 - VersR 2008, 527 f.; Senatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1 und vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 b). Das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1999 ist als eine Erstfeststellung der Invalidit344t dem Grunde nach mit der Folge einer Vor-schusszahlung nach 247247 11 Satz 1, 13 (2) Satz 1 AUB 61, 247 11 III AUB 88 anzusehen mit der Erkl344rung des Vorbehalts der Neubemessung nach einem Jahr. 18 - 10 - 19 c) Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, dass f374r den Beweis der Kausalit344t zwischen dem (nach 247 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach 247 286 ZPO zu beweisenden) Invalidit344t der Ma337stab des 247 287 ZPO gilt (BGHZ 159, 360, 368 f.; Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a). Darauf h344tte das Landge-richt den Sachverst344ndigen hinweisen m374ssen. Das Verkennen des Be-weisma337es f374hrt zur Unvollst344ndigkeit des Gutachtens und damit zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz (BGH, Ur-teil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - VersR 2004, 1477 unter II 2 a und b). Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit entscheidungser-heblicher Feststellungen ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine er-neute Beweisaufnahme zwingend geboten (BVerfG NJW 2003, 2524). Es war rechtsfehlerhaft, die gebotene Beweisaufnahme mit der eigene Sachkunde nicht ausweisenden Leerformel zu unterlassen, der Senat schlie337e aus, dass der Sachverst344ndige zu einem anderen Ergebnis ge-langt w344re, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweisma337 des 247 287 ZPO vorgegeben worden w344re. d) Erneute Feststellungen des Berufungsgerichts waren auch des-halb geboten, weil das Landgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG die mehrfachen Antr344ge der Kl344gerin auf Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ignoriert hat. Einem solchen Antrag ist auch dann stattzugeben, wenn das Gericht selbst keinen Erl344uterungsbedarf sieht und nicht erwartet, dass der Gutachter seine Auffassung 344ndert (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und Senatsbeschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 Tz. 6; BVerfG NJW 1998, 2273 f.). Da das Berufungs-gericht, wie erw344hnt, bei seinen erneuten Feststellungen auch den ge- 20 - 11 - samten Prozessstoff der ersten Instanz zu ber374cksichtigen hat, muss es den Sachverst344ndigen auch ohne dahingehende R374ge laden, wenn es seine Entscheidung auf das Gutachten dieses Sachverst344ndigen st374tzen will und die Partei nach einem Hinweis darauf nicht ausdr374cklich auf die Ladung verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07 - VersR 2008, 479 Tz. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 aaO; BGHZ 158, 269, 278 ff.). e) Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Feststellungen des Landgerichts ergeben sich auch aus der widerspr374chlichen Beweis-w374rdigung. Es meint einerseits, unfallbedingte Verletzungen seien nicht feststellbar und nicht nachgewiesen. Damit wird verkannt, wie das Land-gericht an anderer Stelle selbst sieht, dass das Unfallereignis und eine dadurch eingetretene Gesundheitssch344digung, die HWS-Distorsion je-denfalls nach dem Grad ACIR I, unstreitig sind. Es bleibt auch offen, ob das Landgericht die von der Kl344gerin behaupteten dauernden Gesund-heitsbeeintr344chtigungen, wie sie im Gutachten Dr. N. vom 27. Juni 2001 festgestellt sind, f374r unstreitig, bewiesen oder nicht bewiesen h344lt. Das Berufungsgericht h344lt dies ebenso wie die von Dr. N. gepr374fte Frage der Unfallbedingtheit der festgestellten Dauerfolgen f374r unerheb-lich, weil es den von den Prim344rsch344digungen ausgehenden Ansatz des Gerichtssachverst344ndigen f374r vorzugsw374rdig h344lt und mangels entspre-chender Prim344rverletzungen unfallbedingte Dauersch344den ausschlie337t. Es ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht 374ber die erforderliche Sachkunde verf374gt zu beurteilen, ob der methodische Ansatz des Ge-richtssachverst344ndigen oder des von der Beklagten zun344chst zugezoge-nen Sachverst344ndigen Dr. N. richtig ist. Das Berufungsurteil enth344lt auch im 334brigen keine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs gen374gende Auseinandersetzung mit dem Gutachten 21 - 12 - Dr. N. (vgl. zu diesen Anforderungen Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07 - VersR 2008, 479 Tz. 17, 18 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Weiter wird darauf hingewiesen, dass das von der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2003 vorgelegte, f374r das Sozialgericht erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. bisher nicht zur Kenntnis genommen und auch vom Gerichtssachverst344ndigen nicht ber374cksichtigt worden ist. Dr. S. geht von wesentlich schwereren (prim344ren) Un-fallverletzungen und unfallbedingten Dauersch344den aus. Zu den vom Ge-richtssachverst344ndigen angesprochenen fehlenden technischen Erkennt-nissen zum Unfallhergang ist darauf hinzuweisen, dass die Kl344gerin ein Schadensgutachten 374ber ihr Fahrzeug zu den Akten gegeben hat. Zur so genannten Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzungen wird auf das Ur-teil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 hingewiesen (VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116 ff.). - 13 - 22 3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Genesungs-geld ablehnt, hat es nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ein solcher Anspruch aus Ziff. 2 der Besonderen Bedingungen f374r Mehrleistung bei einem Invalidit344tsgrad ab 90% in der Gruppenunfallversicherung ergeben kann. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.10.2004 - 28 O 18942/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 U 5545/04 -
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