BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/07 Verk374ndet am: 15. Juli 2008 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 280, 437, 439 a) Der Verk344ufer mangelhafter Parkettst344be schuldet im Zuge der Nacherf374llung durch Ersatzlieferung (247 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkett-st344be, das hei337t die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (247 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettst344-be ist der Verk344ufer im Wege der Nacherf374llung auch dann nicht verpflichtet, wenn der K344ufer die mangelhaften Parkettst344be bereits verlegt hatte. b) Eine Haftung des Verk344ufers mangelhafter Parkettst344be, die der K344ufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, f374r die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettst344be kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1, 3, 247247 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verk344ufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 - LG Osnabr374ck AG Lingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 27. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kl344ger von der Beklagten, einer Holzh344ndlerin f374r den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter zweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettst344be sowie 24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 200. Er lie337 die Parkettst344be von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Da-nach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der H344lfte der verlegten Fl344che die Buchendecklamelle der Parkettst344be von der darunter liegenden Weichholz-schicht abl366ste. In einem vom Kl344ger eingeleiteten selbst344ndigen Beweisverfah-ren stellte der Sachverst344ndige fest, dass dies auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten - im Werk des Herstellers zur374ckzuf374hren ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2005 forderte der Kl344ger 1 - 3 - die Beklagte auf, bis zum 17. Mai 2005 "den Parkettboden auszutauschen". Dem kam die Beklagte nicht nach. 2 Der Sachverst344ndige hatte die Kosten f374r die Entfernung des Parketts und f374r die Lieferung und Verlegung neuer Parkettst344be auf 3.666,56 200 veran-schlagt. Diesen Betrag machte der Kl344ger, der die mangelhaften Parkettst344be nicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegen374ber der Beklagten geltend. Die Beklagte erstattete dem Kl344ger die Kosten f374r die Entfernung und Entsorgung des mangelhaften Parketts einschlie337lich der erforderlichen Ne-benarbeiten in H366he von 569,29 200, lehnte aber weitere Zahlungen ab. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger die Zahlung des verbleibenden Be-trages in H366he von 3.097,27 200 abz374glich des von ihm nicht gezahlten Kaufprei-ses (1.514,22 200), das hei337t Zahlung von 1.583,05 200 nebst Zinsen; hierbei han-delt es sich um die Kosten f374r die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffen-der Parkettst344be. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers, mit der er die Klageforderung in H366he eines Betrags von 1.259,70 200 nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend ge-machten Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit 6 - 4 - dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht von dem Anspruch auf Nacherf374llung gem344337 247 439 BGB erfasst seien. Bereits durch den Wortlaut des 247 439 Abs. 1 Satz 1 BGB werde klar gestellt, dass die Nacherf374llung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseiti-gung des Mangels beschr344nkt sei. Zudem k366nne ein K344ufer im Wege der Nacherf374llung nur das verlangen, was Inhalt seines urspr374nglichen Erf374llungs-anspruchs sei. Dementsprechend sei Inhalt des Nacherf374llungsanspruchs ledig-lich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie sie der Verk344ufer urspr374nglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer Sch344den sei nicht Gegenstand der Nacherf374llung; anderenfalls k366nnte der K344u-fer 374ber die Nacherf374llung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe. Demnach k366nne der Kl344ger - wie bereits das Amtsgericht zutreffend aus-gef374hrt habe - die von ihm geltend gemachten Kosten f374r eine Neuverlegung des Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der Beklagten zu vertreten gewesen w344re. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des Amtsgerichts vom Kl344ger nicht angegriffen worden. 7 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten f374r die Verlegung neuer Parkettst344be. 8 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint, unmit-telbar aus der Regelung des 247 439 Abs. 2 BGB 374ber die vom Verk344ufer zu tra-genden Kosten der Nacherf374llung. Diese Vorschrift, nach welcher der K344ufer Anspruch auf 334bernahme der "zum Zwecke der Nacherf374llung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verk344ufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug 9 - 5 - des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherf374llung gem344337 247 439 Abs. 1 BGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 10 Der Kl344ger verlangte zwar zun344chst Nacherf374llung, indem er die Beklag-te mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den Par-kettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kl344ger jedoch keinen Nacherf374llungsanspruch gem344337 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB mehr geltend, sondern einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem344337 247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach 247 437 Nr. 3, 247 284 BGB. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegr374n-dung geht davon aus, dass der Kl344ger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis f374r die von der Beklagten gelieferten Parkettst344be auch zuk374nftig nicht mehr zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kl344ger an dem Kaufvertrag nicht mehr festh344lt und Nacherf374llung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettst344be nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zah-lungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherf374llung gem344337 247 439 BGB, die eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine fortbe-stehende Zahlungspflicht des Kl344gers voraussetzen w374rde. Die Lieferung neu-en Parketts durch einen Dritten, die der Kl344ger anstrebt, ist keine Nacherf374llung im Sinne des 247 439 Abs. 1 BGB. F374r eine Verpflichtung der Beklagten, die Kos-ten f374r die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder Parkettst344be zu tragen, scheidet 247 437 Nr. 1 i.V.m. 247 439 Abs. 1 und 2 BGB daher als Anspruchsgrund-lage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit nur aus 247 437 Nr. 3 i.V.m. 247247 280, 281 oder 247 284 BGB ergeben. 2. Dem Kl344ger steht wegen der Kosten f374r die Verlegung neuer, von ei-nem Dritten zu liefernder Parkettst344be auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB). 11 - 6 - a) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Nacherf374llung (247 439 BGB) verletzt h344tte. 12 13 Zwar waren die Voraussetzungen f374r einen Nacherf374llungsanspruch des Kl344gers nach 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB erf374llt, weil die von der Beklagten geliefer-ten Parkettst344be mangelhaft waren (247 434 Abs. 1 BGB). Dies r344umt die Beklag-te ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der mangelhaf-ten Parkettst344be. Nach 247 439 Abs. 1 BGB kann der K344ufer nach seiner Wahl die Beseiti-gung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkett-st344be - d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schich-ten der Parkettst344be - war nicht m366glich; davon gehen beide Parteien aus. Die an die Beklagte gerichtete Aufforderung des Kl344gers, den Parkettboden auszu-tauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettst344be gerichtet; dem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. 14 Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines da-durch erforderlich gewordenen Deckungskaufs, der dem Kl344ger danach zust374n-de (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB), macht dieser jedoch nicht geltend. Er ver-langt nicht Ersatz der Anschaffungskosten f374r neue Parkettst344be, sondern be-gehrt, nachdem ihm die Beklagte die Kosten f374r die Entfernung des schadhaf-ten Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten f374r eine erneute Verlegung an-derweitig zu beschaffender Parkettst344be. Ein dahingehender Schadensersatz-anspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die Beklagte im Zuge der Nacherf374llung gem344337 247 439 Abs. 1 BGB verpflichtet ge-wesen w344re, neue Parkettst344be nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der Fall. 15 - 7 - aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissen-schaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der Nacherf374llungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten f374r deren Einbau in eine andere Sache umfasst, wenn der K344ufer die mangelhafte Sache - vor dem Auftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gem344337 in eine andere Sache einge-baut hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht und dem K344ufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten f374r eine Neuverle-gung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso Landgericht Deg-gendorf, Urteil vom 3. April 2007- 3 O 370/06, juris, mit zustimmender Anmer-kung von Schmitz, IBR 2007, 426, und Fischer, juris PR-PrivBauR 2/2008 Anm. 2; ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB 247 439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007, Rdnr. 621 f.; Terrahe, VersR 2004, 680; Pammler, juris PK-BGB, 3. Aufl., 247 439 Rdnr. 48). Die Oberlandesgerichte K366ln (ZGS 2006, 77), Stuttgart (Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v., Revision beim Senat anh344ngig unter VIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 70/08) sowie das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 157/07) haben es dagegen abgelehnt, den Nacherf374llungsanspruch auf diese Kosten zu erstrecken (ebenso M374nchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., 247 439 Rdnr. 13; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215; Th374rmann, NJW 2006, 3457; Haedi-cke, ZGS 2006, 55, 59 f.; Br366mmelmeier, JZ 2006, 493, Fn. 7; Seibel, IBR 2006, 140; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 439 f.; Leupertz, BauR 2006, 1648, 1653 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), 247 439 Rdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; Bereska, BrPp 2005, 157 f.; AnwKomm-BGB/B374denbender, 2005, 247 439 Rdnr. 27; Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 330; Wilmowsky, JuS 2002, Beilage zu Heft 1, S. 22). 16 - 8 - bb) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in 334bereinstim-mung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht angenommen, dass der Verk344ufer mangelhafter Parkettst344be als Ersatz-lieferung (247 439 Abs. 1 BGB) nur die 334bergabe und 334bereignung mangelfreier Parkettst344be schuldet und im Zuge der Nacherf374llung auch dann nicht zu deren Verlegung oder zur 334bernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist, wenn der K344ufer die mangelhaften Parkettst344be bereits verlegt hatte. 17 (1) Bei den Nacherf374llungsanspr374chen aus 247 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des urspr374nglichen Erf374llungsanspruchs aus 247 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in 247 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherf374llung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzli-chen Formulierung hervorgeht, der Nacherf374llungsanspruch und der urspr374ngli-che Erf374llungsanspruch hinsichtlich der vom Verk344ufer geschuldeten Leistun-gen; es ist lediglich anstelle der urspr374nglich gelieferten mangelhaften Kaufsa-che nunmehr eine mangelfreie - im 334brigen aber gleichartige und gleichwerti-ge - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollst344ndige Wie-derholung der Leistungen, zu denen der Verk344ufer nach 247 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verk344ufer schuldet nochmals die 334bergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherf374llung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachtr344gliche Erf374llung der Ver-k344uferpflichten aus 247 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der K344ufer soll mit der Nacherf374llung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227). 18 - 9 - Danach hatte die Beklagte dem Kl344ger nach dessen Aufforderung, den Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen - nunmehr mangelfreien - Parkettst344ben zu verschaffen (247 439 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 433 Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkett-st344be schuldete sie im Rahmen der vom Kl344ger verlangten Nacherf374llung eben-so wenig wie bei der urspr374nglichen Lieferung, mit der sie erstmals den Ver-such unternommen hatte, ihre Verk344uferpflichten aus 247 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu erf374llen. Ein Anspruch des Kl344gers auf Schadensersatz statt der Leis-tung wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier Parkettst344be l344sst sich da-her nicht damit begr374nden, dass die Beklagte einer im Rahmen der Nacherf374l-lung bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkettst344be nicht nachgekommen w344re; eine solche Verpflichtung der Beklag-ten bestand nach 247 439 Abs. 1 BGB nicht. 19 (2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die Nacherf374llung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die Kaufsache bef344nde, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen w344re, ist - jedenfalls f374r die hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig. 20 Mit dem Institut der Nacherf374llung soll dem Verk344ufer eine "letzte" Chan-ce einger344umt werden, seine Pflicht aus 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Besei-tigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erf374llen, um den mit einer R374ckabwicklung des Ver-trages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs. aaO; BGHZ aaO). Verm366genssch344den oder Aufwendungen, die dem K344ufer dadurch ent-stehen, dass der Verk344ufer seine Pflicht aus 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem K344ufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erf374l-lungsversuch, sondern erst zu einem sp344teren Zeitpunkt erf374llt, sind nicht im Zuge der Nacherf374llung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im 21 - 10 - Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach 247247 280 ff. BGB. 22 Dies gilt nicht nur f374r einen etwaigen Nutzungsausfall, den der K344ufer in der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, WM 2008, 557, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch f374r Kosten, die infolge der Man-gelhaftigkeit der Kaufsache zus344tzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet wurden, zum Beispiel Zulassungs- und 334berf374hrungskosten beim Kraftfahr-zeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden sind und f374r das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.), oder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten f374r die Verlegung zun344chst der mangelhaften und sodann der mangelfreien Parkettst344be. Solche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos gewordenen oder zus344tz-lich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherf374llungsan-spruchs nach 247 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherf374llung bewahrt den K344ufer nicht vor jedweden Verm366gensnachteilen, die der K344ufer einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf be-schr344nkt, die nach 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verk344ufer geschuldete Erf374l-lung - wenn auch versp344tet - noch zu bewerkstelligen. 334ber das Erf374llungsinte-resse hinausgehende Verm366gensnachteile, die beim K344ufer dadurch entstehen, dass dem Verk344ufer die Erf374llung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des 247 439 Abs. 2 BGB eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln 374ber den Scha-dens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. BT-Drs. aaO, S. 225; vgl. auch BGHZ 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich aufgewendeter Zulassungs- und 334berf374hrungskosten eines mangelhaften Kraftfahrzeugs nach 247 284 BGB). - 11 - (3) Aus der Regelung des 247 439 Abs. 2 BGB 374ber die vom Verk344ufer zu tragenden Kosten der Nacherf374llung ist f374r den vom Kl344ger geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts herzu-leiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettst344-be geh366ren w374rden. 247 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der Aufwendun-gen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherf374llung gem344337 247 439 Abs. 1 BGB durchzuf374hren, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherf374l-lung 374ber den in 247 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus. Bei der Ersatz-lieferung mangelfreier Parkettst344be geh366rt deren Verlegung, wie ausgef374hrt, nicht zur Nacherf374llung nach 247 439 Abs. 1 BGB. Denn der Leistungsumfang der nach 247 439 Abs. 1, 247 433 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache be-schr344nkt. Da sich die Pflicht der Beklagten aus 247 439 Abs. 1 BGB nicht auf die Verlegung mangelfreier Parkettst344be erstreckte, hat sie auch nicht nach 247 439 Abs. 2 BGB die daf374r entstehenden Arbeitskosten zu tragen. 23 Die Beschr344nkung der Kostentragungspflicht nach 247 439 Abs. 2 BGB auf den Leistungsgegenstand der Nacherf374llung nach 247 439 Abs. 1 BGB wird auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. aaO, S. 231) deutlich. Die Regelung des 247 439 Abs. 2 BGB hat die Bestimmung des 247 476a Satz 1 BGB aF 374bernom-men und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver-brauchsg374terkaufes und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter - Verbrauchs-g374terkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus 247 476a Satz 1 BGB aF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie geht ebenfalls her-vor, dass die Kostentragungspflicht des Verk344ufers - nicht anders als bei 247 439 Abs. 1 und 2 BGB - sich nur auf das bezieht, was der Verk344ufer als "Nachbes- 24 - 12 - serung" (247 476a Satz 1 BGB aF) bzw. als "Herstellung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsgutes" (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht 374ber die in der Nachbesserungsvereinbarung (247 476a Satz 1 BGB aF) bzw. in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verk344ufers hinausgeht. 25 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer Ver-tragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche Herstel-lung des vertragsgem344337en Zustands des Verbrauchsgutes; dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesse-rung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den Verbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen, als h344tte der Verk344ufer das Verbrauchsgut urspr374nglich in vertragsgem344337em Zustand geliefert (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - C 404/06, NJW 2008, 1433, Rdnr. 41 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb344nde e.V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentschei-dungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200, Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verk344ufer nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die f374r die Herstellung des vertragsgem344-337en Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der Ver-k344ufer mehr zu leisten h344tte, als zur Herstellung des vertragsgem344337en Zu-stands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verk344ufers mangel-hafter Parkettst344be 374ber die Ersatzlieferung mangelfreier Parkettst344be hinaus auch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verk344ufer nach dem Kauf-vertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung des vertragsgem344337en Zustands geh366rt. Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu 247 467 Satz 2 BGB aF er-gangene Senatsurteil vom 9. M344rz 1983 (BGHZ 87, 104 ff.). In dieser Entschei- 26 - 13 - dung hat der Senat die Kosten f374r die Verlegung mangelhafter Dachziegel als Vertragskosten im Sinne des 247 467 Satz 2 BGB aF angesehen, die der Verk344u-fer dem K344ufer bei einer Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestim-mung verschuldensunabh344ngig zu erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des 247 467 Satz 2 BGB aF ist jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ge-strichen worden und hat auch keinen Niederschlag in der Kostenregelung des 247 439 Abs. 2 BGB gefunden. Denn 247 439 Abs. 2 BGB ist, wie ausgef374hrt, nicht auf 247 467 Satz 2 BGB aF, sondern auf 247 476a Satz 1 BGB aF und auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie zur374ckzuf374hren (BT-Drs. aaO, S. 231). Die weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten im Sinne des 247 467 Satz 2 BGB aF durch den Senat kann deshalb zur Auslegung des Umfangs der Ver-pflichtung des Verk344ufers zur Nacherf374llung gem344337 247 439 Abs. 1 und 2 BGB nicht herangezogen werden. Vielmehr sind Vertragskosten im Sinne des 247 467 Satz 2 BGB aF aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschul-densunabh344ngig zu erstatten, sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der K344ufer nach 247 284 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen kann (BT-Drs. aaO, S. 144, 225; BGHZ 163, 381, 389 m.w.N.). (4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erf374llungsort der Nacherf374l-lung ist zugunsten des Kl344gers nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesge-richtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erf374llungsort der Gew344hrleis-tung (247 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gew344hrleistung bestimmungsgem344337 befindet (Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724, Tz. 13, unter Bezugnahme auf OLG M374nchen, NJW 2006, 449 zum kaufrechtlichen Nacherf374llungsanspruch). Ob dies ohne Einschr344nkung auch f374r die Nacherf374l-lung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn aus dieser Bestimmung des Erf374llungsortes folgt nicht, dass der Verk344ufer an 27 - 14 - diesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach 247 439 Abs. 1 BGB mehr schul-dete als die Verschaffung von Besitz und Eigentum an der mangelfreien Sache nach 247 433 Abs. 1 BGB und etwa dazu verpflichtet w344re, neue Parkettst344be - entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag - nicht nur zu 374bergeben und zu 374bereignen, sondern auch zu verlegen. 28 b) Dem Kl344ger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Beklagte ihre Vertragspflicht, dem Kl344ger mangelfreie Parkettst344be zu ver-schaffen, verletzt hat (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB i.V.m. 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar sind die Voraussetzungen des 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers insoweit erf374llt, als die von der Beklagten verkauften Parkettst344be mangelhaft waren (247 434 BGB). Die Beklagte hat je-doch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie hat den ihr gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlas-tungsbeweis nach den f374r das Revisionsverfahren bindenden (247 559 Abs. 2 ZPO) tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Beru-fungsgericht hat sich insoweit die tatrichterliche W374rdigung des Amtsgerichts, die der Kl344ger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht und darauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom Berufungsgericht etwa 374ber-gangenen Sachvortrag des Kl344gers (247 286 ZPO) zeigt die Revision nicht auf. Danach ist f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass f374r die Beklag-te als H344ndlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettst344-be nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die Beklagte, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gem344337 29 - 15 - 247 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erf374llungsgehilfe des Verk344ufers ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 48, 118). 30 3. Dem Kl344ger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach 247 437 Nr. 3, 247 284 BGB zu. 31 a) Die Kosten f374r die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettst344be, deren Ersatz der Kl344ger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt, sind keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des 247 284 BGB. Denn es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kl344ger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkett-st344be - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zuk374nftig - aufgrund der an-derweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettst344be - entstehen. Die Erstattung solcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach 247 437 Nr. 3, 247247 280, 281 BGB verlangt werden, sofern die daf374r bestehenden Voraussetzungen erf374llt sind, nicht aber nach 247 284 BGB. b) Um Aufwendungen im Sinne des 247 284 BGB handelt es sich allerdings bei den dem Kl344ger entstandenen Kosten f374r die Verlegung der mangelhaften Parkettst344be. Diese Aufwendungen hat der Kl344ger im Vertrauen auf die Mangel-freiheit der von der Beklagten gekauften Parkettst344be gemacht; sie sind infolge der Mangelhaftigkeit der Parkettst344be nutzlos geworden. Soweit der Kl344ger in seinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten beziffert und geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r ei-nen Aufwendungsersatzanspruch nach 247 284 BGB nicht erf374llt. Da der K344ufer Aufwendungsersatz nach 247 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, m374ssen die Voraussetzungen eines Schadenser-satzanspruchs nach 247247 280, 281 BGB vorliegen (BT-Drs. aaO, S. 144, 225). Daran fehlt es, wie unter 2 ausgef374hrt. 32 - 16 - c) Eine analoge Anwendung des 247 284 BGB auf den Fall, dass die Vor-aussetzungen der 247247 281 bis 283 BGB nicht erf374llt sind, kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Ge-setzesl374cke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der Er-satz vergeblicher Aufwendungen nach 247 284 BGB bewusst von den Vorausset-zungen des Schadensersatzanspruchs nach 247247 280, 281 BGB abh344ngig ge-macht (BT-Drs. 14/6040, aaO). 33 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 1004/06 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 27.06.2007 - 1 S 217/07 -
Full & Egal Universal Law Academy