BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Steht dem Gesch344digten nach einem Unfall 374ber den vom Sachverst344ndigen veran-schlagten Zeitraum f374r die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Liefe-rung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftli-chen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentsch344digung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten f374r die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs be-grenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 211/08 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-rin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Deggendorf vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentsch344digung. 1 Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Kl344gers bei einem Auffahrun-fall total besch344digt. F374r den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die f374r die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kos-ten. F374r den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kl344ger einen Mietwagen. Bereits am 26. April 2005 hatte der Kl344ger einen PKW gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden 2 - 3 - sollte. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 teilte er dies der Beklagten mit und k374ndigte an, dass er f374r den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahr-zeugs Nutzungsausfallentsch344digung geltend machen werde, falls die Beklagte bis 24. Oktober 2005 sich nicht dagegen wenden w374rde. Die Beklagte lie337 die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten f374r das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentsch344digung lehnte sie ab. Der Kl344ger verlangt Entsch344digung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des PKW am 2. Januar 2006. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-ge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-zungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Gesch344digten bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeit-punkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtspre-chung nicht abschlie337end gekl344rt sei. Auf die Revision des Kl344gers hat der Se-nat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amts-gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zuge-lassen. Der Kl344ger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsur-teils insoweit, als unter Ab344nderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage auf Zahlung von 2.985 200 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz hieraus seit 13. Januar 2006 abgewiesen worden ist. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass der Kl344ger aus dem Ver-kehrsunfall gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Anspr374che auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden Kos-tenvergleich zwischen der vom Kl344ger geltend gemachten abstrakten Nut-zungsausfallentsch344digung einerseits und den auf der Grundlage eines Sach-verst344ndigengutachtens gesch344tzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits 374bersteige die abs-trakte Nutzungsausfallentsch344digung deutlich die Kosten f374r ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kl344ger k366nne lediglich Nutzungsausfall-entsch344digung in H366he der Aufwendungen verlangen, die f374r die tats344chliche Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforder-lich gewesen w344ren. Selbst bei Ber374cksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des Kl344gers durch die vorprozessual geleisteten Zah-lungen der Beklagten bereits abgegolten. II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kl344ger steht eine wei-tere Nutzungsausfallentsch344digung 374ber die bereits erstatteten Mietwagenkos-ten hinaus nicht zu. 5 1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsm366glichkeit eines PKW als Verm366gensgut (vgl. hierzu Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haft-pflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; M374nchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. 6 - 5 - 247 249 Rn. 58 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. vor 247 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfall-haftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 43) f374hrt nicht dazu, dass jedwede Nut-zungsbeeintr344chtigung als Schaden auszugleichen w344re. Auch f374r den Nut-zungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grunds344tze der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Berei-cherungsverbots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. m.w.N.). Dar374ber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung ei-nen durch den Unfall verursachten Verm366gensschaden darstellt, der werten-den, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte ber374cksichtigenden Abw344gung im Einzelfall, soll die in 247 253 BGB getroffene Regelung nicht v366llig ausgeh366hlt werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - aaO). Deshalb hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 2007 (- VI ZR 62/07 - aaO) entschieden, dass bei einem Unfall dem Gesch344digten, der bereits vor dem Un-fall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz 374ber den f374r die Beschaf-fung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentsch344digung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zus344tz-lich entstehen w374rden, betragsm344337ig nicht wesentlich 374bersteigt. Der Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentsch344digung und die mit der Beschaffung ei-nes Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht nach der auf der Grundlage der Sch344tzung durch einen Sachverst344ndigen angestellten Vergleichsrechnung die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentsch344digung bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich abgelehnt. Dass f344lschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25. Okto- 7 - 6 - ber 2005 in der Vergleichsrechnung nicht ber374cksichtigt worden sind, wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus. 8 2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht allerdings da-rin, dass dem Kl344ger grunds344tzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in H366he der Kosten f374r ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Sch344tzung des gerichtlichen Sachverst344ndigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und w374rde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Gesch344dig-ten f374hren, w374rden hypothetische Kosten f374r die Anschaffung eines Interims-fahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind. Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur einge-tretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder 374berhaupt noch seiner H366he nach von Anfang an fixiert ist. So h344ngt er davon ab, ob der Gesch344digte den Wagen 374berhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch 334berlassung an Dritte (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 - VersR 1974, 171 m.w.N.). Ma337gebend daf374r, ob der Gesch344digte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfall-entsch344digung begn374gen muss oder ob er einen h366heren Aufwand f374r Mietwa-gen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Ge-sch344digten im Einzelfall w344hrend der Gebrauchsentbehrung tats344chlich gestal-tet hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 249). Ein solcher Schaden ist deshalb als ad344quater Folgeschaden nach den Umst344nden des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tats344chlich verm366gensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweit-handzuschlag Senatsurteil vom 7. M344rz 1978 - VI ZR 237/76 - VersR 1978, 664 f.). 9 - 7 - Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (ZfS 1991, 234), das von der Revision ange-f374hrt wird. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich von den Umst344nden des Streitfalls. In beiden F344llen handelte es sich um Unf344lle mit einem sogenannten "Neuwagen", dessen Wiederbeschaf-fungszeit mehrere Monate betrug. Den Gesch344digten stand zwar f374r den Be-schaffungszeitraum grunds344tzlich eine Nutzungsausfallentsch344digung zu. Sie waren allerdings mit Blick auf 247 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Wiederbeschaf-fungszeitraum durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Interimsfahrzeug) zu 374berbr374cken. Der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden war infolge des-sen nur bis zur (gesch344tzten) H366he der Kosten f374r ein Ersatzfahrzeug zu erset-zen. 10 Anders liegt der Streitfall. Der Zeitraum f374r die Wiederbeschaffung eines dem verunfallten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeuges betrug hier unstrei-tig nur zwei Wochen. Diesen hat der Kl344ger mit einem Mietwagen 374berbr374ckt. Die daf374r angefallenen Kosten und den Wiederbeschaffungsaufwand f374r ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat die Beklagte erstattet. Dar374ber hinaus steht dem Kl344ger Nutzungsausfallentsch344digung nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zu. Besteht aber kein Anspruch auf Nutzungsersatz, kann dieser auch nicht der H366he nach durch die hypothetisch erforderlichen Aufwendungen f374r die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzt werden. 11 - 8 - 3. Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben und ist zur374ck-zuweisen. 12 III. 13 Der Kostenausspruch beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge Frau von Pentz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben M374ller Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 S 80/06 -
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