BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 211/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar kann der urs344chliche Zusammenhang zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht schon deshalb als 344u337erst unwahrscheinlich angesehen werden, weil das Gewicht der M366glichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden (mit)verursacht hat, nur 5 % betr344gt. Im Streitfall liegen aber weitere vom Berufungsgericht in seine Betrachtung mit einbezogene Umst344nde vor, die die tatrichterliche W374rdigung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Befunderhebungsfehler und dem Gesundheitsschaden sei 344u337erst unwahrscheinlich, im Ergebnis vertretbar erscheinen lassen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 419.607,05 200 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 2532/03 (311) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 156/08 - Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 2532/03 (311) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 156/08 -
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