BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/09 Verk374ndet am: 17. November 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 690 Abs. 1 Nr. 3 a) Den in 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisie-rung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Um-st344nden auch dann gen374gt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug ge-nommene Anlage weder diesem beigef374gt noch dem Schuldner zuvor zug344nglich gemacht worden ist, jedoch die 374brigen Angaben im Mahnbescheid eine Kenn-zeichnung des Anspruchs erm366glichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520). b) Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hin-reichend aufzuschl374sseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforde-rungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbe-scheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren un-selbst344ndigen Rechnungsposten zusammensetzt. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - LG M374nster AG Warendorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 30. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren Mieter eines Wohnhauses der Beklagten in E. . Nachdem zwischen den Parteien Streit 374ber M344ngel am Mietobjekt entstanden war, der in eine umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzung m374ndete, zogen die Kl344ger im Oktober 2003 aus dem Wohnhaus aus. Mit rechtskr344ftigem Urteil des Landgerichts M374nster vom 21. Dezember 2006 (3 S 154/05) wurden die jetzigen Kl344ger zur Zahlung von 3.594,14 200 Miete nebst Verzugszinsen verur-teilt. In jenem Rechtsstreit hatten die jetzigen Kl344ger mehrfach die Geltendma-chung umfangreicher Schadensersatzanspr374che angek374ndigt. 1 Ende des Jahres 2006 374bersandten sie den Beklagten zwei Einschrei-ben, mit denen sie die geltend gemachten Schadensersatzanspr374che unter Be- 2 - 3 - zugnahme auf eine "Forderungsaufstellung, Stand August 2006" mit insgesamt 111.530,24 200 bezifferten. Die Beklagten verweigerten die Annahme dieser Schreiben. Daraufhin beantragten die Kl344ger am 28. Dezember 2006 den Er-lass eines Mahnbescheids 374ber 29.014,34 200 zuz374glich Zinsen, in dem die gel-tend gemachte Hauptforderung mit "Schadensersatz aus Mietvertrag gem. Auf-stellung vom 27.12.2006" bezeichnet war. Dem Antrag war die erw344hnte Scha-densaufstellung beigef374gt. Nach Eingang des Antrags teilte der zust344ndige Rechtspfleger dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger mit, dass im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren ein Mahnbescheid nicht unter Beif374gung einer ge-sonderten Anlage erlassen und zugestellt werden k366nne. In Abstimmung mit dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger ist daraufhin am 22. Januar 2007 ein Mahnbescheid ohne die angef374gte Schadensaufstellung erlassen und den Be-klagten am 24. Januar 2007 zugestellt worden. Die Beklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 haben die Kl344ger die geltend gemachte Schadensersatzforderung begr374ndet. Die Beklagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben und hilfsweise mit Gegenanspr374chen in H366he von 7.271,86 200 aufgerechnet. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die von den Beklagten gegen die geltend gemachte Schadensersatzfor-derung erhobene Verj344hrungseinrede sei begr374ndet. Nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung hemme ein Mahnbescheid die Verj344hrung eines Anspruches nur dann, wenn dieser nach 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinrei-chend bezeichnet worden sei. Hierzu sei erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Forderungen so unterschieden und abge-grenzt werden k366nne, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344-higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen k366nne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen m374sse zudem deren Bezeichnung im Mahn-bescheid dem Schuldner erm366glichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus f374r ihn unterscheidbaren Anspr374chen zu erkennen. Vorliegend fehle es an einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Bei Zustellung des Mahnbescheids sei es den Beklag-ten nicht m366glich gewesen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbe-trags aus f374r sie unterscheidbaren Anspr374chen zu erkennen. Die "Scha-densaufstellung vom 27.12.2006" sei ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Offen bleiben k366nne, ob die Beklagten durch die Verweigerung der Annahme der vorprozessualen Einschreiben gegen das Gebot von Treu und Glauben versto337en h344tten. Denn dieses Verhalten sei ohne Auswirkungen ge- 7 - 5 - blieben, weil den Einschreiben eine "Forderungsaufstellung Stand August 2006" und nicht die im Mahnantrag bezeichnete Aufstellung beigef374gt gewesen sei. II. 8 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lauf der am 31. Dezember 2006 en-denden Verj344hrungsfrist durch die am 24. Januar 2007 erfolgte Zustellung des am 28. Dezember 2006 beantragten Mahnbescheids gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 247 167 ZPO). 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verj344hrung des geltend gemach-ten Anspruchs gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann hemmt, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von ande-ren Anspr374chen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage ei-nes der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm366glicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erf374llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr h344ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechts-verh344ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 9 - 6 - 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 39 zur Unterbrechung der Verj344hrung nach 247 209 BGB aF mwN). 10 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind vorliegend je-doch die von 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an die Indivi-dualisierung des geltend gemachten Anspruchs gewahrt. 11 a) Voraussetzung f374r die verj344hrungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid f374r einen au337enstehenden Dritten ersichtlich ist, wel-che konkreten Anspr374che mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies f374r den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2008, VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15, und vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 46 mwN). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend ge-machten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genom-men werden; wenn ein solches Schriftst374ck dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigef374gt zu werden (Se-natsurteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO). Den in 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisie-rung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimm-ten Umst344nden auch dann gen374gt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigef374gt noch dem Schuldner zuvor zug344nglich gemacht worden ist, jedoch die 374brigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs erm366glichen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 unter B III 1 b, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 unter II 1 b, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 b). - 7 - b) Die Bestimmung des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt lediglich eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erl344uterungen w344ren mit der auf eine schnelle Erledi-gung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach 247247 688 ff. ZPO nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, aaO). Gemessen an diesen Ma337st344ben erf374llt die im Mahnbescheid vom 22. Oktober 2007 erfolgte Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter den gege-benen Umst344nden noch die von 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Anforderun-gen. Dabei kann zur Individualisierung des Anspruchs nicht auf die im Mahnbe-scheid in Bezug genommene "Aufstellung vom 27.12.2006" abgestellt werden, da den Beklagten ein solches Schriftst374ck nicht zugegangen ist. Vielmehr ver-bleibt zur Kennzeichnung des Anspruchs nur die Mitteilung, dass es sich um "Schadensersatz aus Mietvertrag" handelt. Diese Angaben sind unter den kon-kreten Umst344nden des vorliegenden Einzelfalls f374r eine Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs noch ausreichend. Denn f374r die Beklagten war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar, auf welchen Le-benssachverhalt die Kl344ger ihre Forderungen gr374ndeten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c bb). 12 aa) Entscheidend ist hierbei zun344chst, dass zwischen den Parteien bei Zustellung des Mahnbescheids au337erhalb des hier in Rede stehenden Mietver-h344ltnisses keine rechtlichen Beziehungen bestanden haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, aaO ["Schadenersatz aus Unfall/Vorfall"], sowie Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15). Zudem war den Beklagten aufgrund des vorange-gangenen Rechtsstreits, der erst kurz vor Zustellung des Mahnbescheids mit Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 seinen Abschluss gefunden hatte, bekannt, dass die Kl344ger wegen der von ihnen ger374gten M344ngel des an-gemieteten Hauses und den von ihnen in diesem Zusammenhang get344tigten 13 - 8 - Aufwendungen beabsichtigten, Schadensersatzanspr374che gerichtlich geltend zu machen. Aus diesem Grund konnte bei den Beklagten bei verst344ndiger W374r-digung kein Zweifel daran bestehen, dass die im Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 verlangte Schadensersatzforderung in H366he von 29.014,34 200 aus dem von den Kl344gern als mangelhaft beanstandeten Zustand des vermieteten Wohnhauses resultierte. bb) Die im Mahnbescheid enthaltene Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag" ist - entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffas-sung des Berufungsgerichts - auch nicht deswegen unzureichend, weil sie es den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids nicht erm366glicht habe, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus f374r sie unterscheidbaren Anspr374chen zu erkennen. Nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung besteht das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hin-reichend aufzuschl374sseln, nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderun-gen geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, aaO unter II 2 c aa; Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 13, 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 2, und vom 6. November 2007 - X ZR 103/05, GE 2008, 119 Rn. 7). Solche selb-st344ndigen Einzelforderungen verfolgen die Kl344ger im Streitfall nicht. Gegen-stand des Mahnbescheids ist vielmehr eine einheitliche Schadensersatzforde-rung, die sich lediglich aus mehreren unselbst344ndigen Rechnungsposten zu-sammensetzt (vgl. zur Unterscheidung zwischen selbst344ndigen Forderungen und unselbst344ndigen Rechnungspositionen: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO Rn. 16). Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 17. Dezember 1992 (VII ZR 84/92), am 17. Oktober 2000 (XI ZR 312/99), am 6. November 2007 (X ZR 103/05) und am 10. Juli 2008 (IX ZR 160/07) ent-schiedenen F344llen nimmt der Mahnbescheid nicht auf eine gr366337ere Anzahl von 14 - 9 - Rechnungen oder auf eine Vielzahl von gezogenen Verrechnungsschecks Be-zug. Zur weiteren Kennzeichnung der verlangten Leistung "Schadensersatz aus Mietvertrag" in H366he von 29.014,34 200 wird lediglich auf eine "Aufstellung" ver-wiesen. Bereits diese Wortwahl deutet darauf hin, dass die Kl344ger nicht mehre-re selbst344ndige Schadensersatzanspr374che verfolgten. Hinzu kommt, dass sich f374r die Beklagten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit, insbesondere aus den dortigen Angaben der Kl344ger und den Feststellungen im rechtskr344ftig ge-wordenen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2006 bei objektiver Be-trachtung erschloss, dass die Kl344ger ihre Schadensersatzforderung auf den festgestellten Schimmelbefall und dessen Auswirkungen und damit auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt st374tzten. Einzelangaben zur Berechnung der H366he der aus diesem Tatsachenkomplex abgeleiteten Schadensersatzforde-rung waren f374r eine ausreichende Bezeichnung des geltend gemachten An-spruchs nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b). Die Angaben im Mahnbescheid gen374gen da-her in Anbetracht der konkreten Fallumst344nde auch ohne die Beif374gung der "Aufstellung vom 27.12.2006" den in 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten An-forderungen. cc) Die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten An-spruchs und der verlangten Leistung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kl344ger ihre Forderung auf einen Betrag von 29.014,34 200 beschr344nkt haben. Denn die Kl344ger haben mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 keine Teilforderung geltend gemacht. Zwar hatten sie in ihren Einschreiben vom 24. November 2006 und vom 30. November 2006 einen Gesamtbetrag von 111.530,24 200 gefordert. Die Beklagten verweigerten jedoch die Annahme dieser Schreiben, so dass sie keine Kenntnis davon erlangten, dass sich die Kl344ger urspr374nglich einer h366heren Forderung ber374hmten. Der wenige Tage vor Ablauf der Verj344hrungsfrist eingereichte Mahnantrag enthielt auch keine Hinweise dar- 15 - 10 - auf, dass der darin bezeichnete Anspruch nur einen Teil einer h366heren Gesamt-forderung ausmachte (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 21. Okto-ber 2008 - XI ZR 466/07, aaO). In Anbetracht der aufgezeigten Umst344nde konn-ten bei den Beklagten keine durchgreifenden Zweifel dar374ber aufkommen, dass die Kl344ger den ihnen entstandenen Schaden abschlie337end auf 29.014,34 200 be-zifferten. 3. Demnach scheitert die Hemmung der am 31. Dezember 2006 abge-laufenen Verj344hrungsfrist nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht bereits an einer unzureichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung. Unsch344dlich ist auch, dass die Zustellung des Mahnbe-scheids erst am 24. Januar 2007 und damit nach Eintritt der Verj344hrung erfolgt ist. Denn gem344337 247 167 ZPO wirkt die in 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung zur374ck auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids "demn344chst" erfolgt. Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustel-lung im Hinblick auf die Wertung des 247 691 Abs. 2 ZPO stets als "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436 Rn. 17; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GE 2005, 1420 unter I). 16 III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die mit Mahnbescheid vom 22. Januar 2007 geltend gemachte Scha-densersatzforderung und die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung 17 - 11 - gestellten Gegenforderungen bestehen. Die Sache ist daher an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 C 671/07 - LG M374nster, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 S 135/07 -
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