BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 211/10 Verkündet am: 29. Juni 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBEltV § 4, § 32 StromRL Art. 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments u nd des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den A n- forderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, je doch sichergestellt ist, dass das Stromversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mi t- geteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen? BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10 - LG Münster AG Ahaus - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Rich ter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gericht shof der Europäischen Union w ir d folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zu r Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf hebung der Richtlinie 96/92/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche R e- gelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgung s- pflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderun gen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, V o- raussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wi e- dergegeben sind, jedoch sicher gestellt ist, dass das Strom verso r- gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit ang e- m essener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht z u- steht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wo l- len? - 3 - Gründe : I. Der Kläger bezieht von der Beklagten, einem kommunal en Versorgung s- unternehmen, leitungsgebunden Gas und Strom. In der letzten vom Kläger o h- ne Beanstandung und vorbehaltslos bezahlten Abr echnung der Beklagten für das Jahr 2004 setzte die Beklagte als Arbeitspreis für ihre Gaslieferungen 3,521 Cent/kWh und fü r ihre Stromlieferungen 9,758 Cent/kWh an . Die Beklagte nahm im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2008 zahlreiche Preiserhöhungen vor, die sie jeweils öffentlich bekannt machte. Im Einzelnen erhöhte die Beklagte die Strompreise zum 1. Januar 2005, 1. September 2005, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2008 sowie die Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 15. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. April 2008 und 1. August 2008. Am 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger die A brechnung der B e- klagten v om 6. Januar 2006 betreffend die Strom - und Gaslieferungen für das Jahr 2005 und erhob den Einwand der Unbilligkeit . Die in den Rechnungen der Beklagten für die Abrechnungsjahre 2005, 2006 und 2007 ausgewiesenen Nachforderungen zah lte der Kläger nur unter Vorbehalt. Seinen wiederholten Aufforderungen, die Billigkeit der ge forderten Entgelte nachzuweisen sowie die nach Auffassung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2007 rechtsgrundlos gezahlten Entgelte für Strom - und Gaslieferungen in einer G e- samthöhe von 746,54 Mit seiner am 30. Dezember 2008 eingereichten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung von 746,54 sen in Anspruch. Ferner begehrt er Feststellung, dass die 1 2 3 4 - 4 - Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Berechnung der Arbeitspreise für Gas - und Stromlieferungen die jeweils für das Jahr 2004 ge l- tenden Preise zugrunde zu legen. Die Kla ge ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben . Mit seiner vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs - und Feststellungsbegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen au sgeführt: Hinsichtlich der von der Beklagten verlangten Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastarife für 2008 komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht e r- öffnet sei. § 31 5 BGB sei ein Kontrollmechanismus, der den der Leistungsb e- stimmung eines Dritte n Unterworfenen vor einem Missbrauch der dem Dritten durch Gesetz oder Vertrag eingeräumten einseiti gen Gestaltungsmacht schü t- zen solle. Dieses Schutz es habe der Kläger hinsicht lich der erhöhten Stro m- pr eise für die Jahre 2005 bis 2008 sowie des Gastarifs für das Jahr 2008 nicht bedurft, da es ihm freigestanden habe, die Versorgungsverträge mit der Bekla g- ten zu beenden und mit einem anderen Anbieter zu kontrahieren. Der Kläger hab e auf dem während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums liber a- lisierten Strommarkts die Möglichkeit gehabt, den Anbieter zu wechseln; gle i- ches gelte für den Gasbe reich ab dem Jahr 2008. Es wäre nicht sachgerecht und dem Zweck des § 315 BGB nicht en tsprechend, wenn ein Energiekunde den Versorger zur Offenl egung betriebswirtschaftlicher Interna , wie de r B e- 5 6 7 - 5 - zugsprei se und der Kostenentwicklung in anderen Bereichen der Energieve r- sorgung , zwingen könnte, obwohl er sich jederzeit ohne nennenswerten Au f- wand vom Vertrag lösen und mit einem anderen Versorger kontrahieren könne. Auch in Bezug auf die Preis erhöhungen im Bereich der Gasversorgung für die Jahre 2005 bis 2007 , hinsichtlich der die Beklagte ein Monopol gehabt habe, scheide eine Billigkeitskontroll e nach § 315 BGB aus, denn der Kläger habe die gerichtliche Kontrolle n icht rechtzeitig herbeigeführt. Ei ne der einseit i- gen Leistungsbe stimmung eines Dritten unterworfene Partei könne mit dem Unbilligkeitseinwand nur durchdringen, wenn sie innerhalb angeme ssener Zeit eine gerichtliche Überprüfung herbeiführe; andernfalls seien die verlangten Preise als vereinbart anzusehen. So liege es hier. Vorliegend habe der Kläger erst am 30. Dezember 2008 seine Klage eingereicht, die am 2. Februar 2009 rechtshängig gew orden sei. Damit habe der Kläger seit dem 1. Januar 2005 ca. vier Jahre und seit der letzten innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten Preiserhöhung vom 1. Mai 2007 immerhin noch mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Dies sei kein a ngemessener Zeitraum mehr. I II. D ie Entscheidung über di e vom Kläger geltend gemachten Ansprü che hängt vorrangig von d er Fra ge ab, ob der Beklagte n hi nsichtlich der von ihr ei n- seitig erhöhten Preise für Gas - und Stromlieferungen e in wir ksames gesetzl i- c hes Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgeme i- ne Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV , für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006 ) b e- ziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung ü ber Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus 8 9 - 6 - dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrund - ver sorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 u nd 2008) sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine B e- dingungen für die Elektriz i tätsversor gung von Tari fkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S . 684 - AVBEltV, für die Stromprei serhöhungen in den Jahren 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedi n- gungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzverso r- gung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversor gungs verordnung - StromGVV , BGBl. I S. 2391, für die Strom preise rhöhung im Jahr 2008) zustand. Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehe n- den einseitigen Leistungsbestimmungsrecht s keine näheren tatbestandlichen Konkretis ierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisi e- rungen bei Gaspreiserhöhungen von Art . 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 20 03 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S . 57, im Folgenden Gas - Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art . 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und d es Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Er d- gasbinnen markt und zu r Aufhebung der Richtlini e 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94 ) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vo r- schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli nie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S . 37, im Folgenden Strom - Richtlinie, aufgeho ben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen 10 - 7 - Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) ge f ordert werden. Was die Vereinbarkeit der vorbezeichneten Preisänderungsbestimmu n- gen für die Erdgasversorgung angeht, hat der Senat die Fragen zur Auslegung der insoweit betroffenen Vorschriften der Gas - Richtlinie bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ( VIII ZR 71/10, juris) g emäß Art . 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. D ie gleichen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen sich im Streitfall auch im B e- reich der Stromversorgung von Haushaltskunden. Sie sind daher auch für di e- sen Bereich dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. 1 . Die Allgemeinen Bedingungen, zu denen im nationalen deutschen Recht Stromversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz a n- zuschließen und zu allgemeinen Tarifen zu versorgen haben (Tarifkunden), w a- ren/sind im streitgegenständlichen Zeitraum in den Bestimmungen der AV BElt V (i n Kraft bis 7. November 2006) un d der Stro mGVV (i n Kraft ab 8. November 2006) geregelt. Diese Bestimmungen waren/sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV beziehungsweise § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV zugleich unmittelbarer Bestandteil des Versorgungsvertrages mit den Tarifkunden. a) § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV enthält zur " Art der Versorgung " unter and e- rem folgende Regelungen: (1) Das Elektri zitätsversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgeme i- nen Tarifen und Bedingungen [Strom] zur Verfügung. (2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach ö f- fentlicher Bekanntgabe wirksam. 11 12 13 - 8 - Ferner finden sich in § 32 Abs. 1 u nd 2 AVBEltV folgende Kündigung s- bestimmungen: (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von e i- ner der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines (2) Ändern sich die allgemei nen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunte r- nehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats k ünd i- gen. b) § 5 Abs. 2 StromGVV enthält zur " Art der Versorgung " unter anderem folgende Regelungen: (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und d er ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindest ens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mi t- teilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf s einer Inte r- netseite zu veröffentlichen. Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedi n- gungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Ferner finde t sich in § 20 Abs. 1 Satz 1 Strom GVV folgende Künd i- gungsbestimmung: (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden. 2 . Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Ve r- einbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rech ts erfolg te Preiserhöhung als einseitige Leistungsb e- stimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VII I ZR 71/10, aaO unter III 2 a ; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18 ; jeweils mwN). 14 15 16 17 - 9 - Den Regelungen in § 4 A bs .1 und 2 AVB GasV, § 5 Abs. 2 StromGVV , § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 S t romGVV kann jeweils entnommen wer den, dass Ener gieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern. Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Pr eisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten bea n- standet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom - und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Er kl ä- rungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden. 3. Hinsichtlich der auch im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVB Gas V ( sowie § 5 Abs. 2 G asG VV ) mit der Gas - Richtlinie nimmt der Senat zunächst Bezug auf den be reits zitierten Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10, aaO ) . Die dort vom Senat zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AV BEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV mit der Strom - R ichtlinie. Danach lassen sich aus dem sowohl in Art . 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas - Richtlin ie als auch in Art. 3 Abs. 5 Satz 3 der S trom - Ri chtlinie lediglich in allg e- meiner Weise formulierten Transp a renzgebot keine V orgaben entnehmen, we l- che der Gültigkeit von § 4 Abs . 1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV, § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV oder § 5 Abs . 2 StromGVV entgegenstehen. Aus den genannten Rege lungen beider Richtlinien wird vielmehr deutlich, dass der e u- ropäische Normgeber das Interesse der Energieversorgungsunternehmen a n- erkennt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen. Auf den gleichen Erwägungen beruhen die nationalen Rege lungen, denen ein P reisänderungsrecht entnomm en wird. 18 19 - 10 - Insbesondere hat der Senat Zweifel, ob die teilweise aus dem jeweiligen Anhang A Buchst. c der Gas - beziehungsweise Stromrichtlinie hergelei teten Transpar enzanforderungen, die sich nur auf " geltende Preise und Tarife " bezi e- hen, bei Prei sänderu ngen überhaupt zur Anwendung kommen können. Es spricht mehr dafür, die Anforderungen an kü nftige Preisänderungen nach den auf diese Fall gesta ltung eigens zugeschnittenen Vorgaben im jeweiligen A n- hang A Buchst. b der Richtlinien als den spezielleren Normen zu best immen. Diesen Transparenzanforderungen werden die gena nnten nationalen Preisä n- derungsregelungen gerecht. Denn wenn nicht schon durch den Wortlaut der Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 GasGVV in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV; § 5 Abs. 2 StromGVV i n Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Str omGVV) ist jedenfalls durch deren richtlinienkonforme Auslegung (§ 4 Abs. 1 und 2 , § 32 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBEltV) sichergestellt, dass der Kun de von einer bevorstehenden Pre isänd e- rung so frühzeitig Kenntnis erlangt, dass er neben der ihm durch § 315 Abs. 3 BGB eröffneten Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung der Preiserhöhung am Maßstab des billigen Ermessens auch ausreichend Gelegenheit hat, sich durch Kündigung vom Ve rsorgungsvertrag zu lösen, so dass die Preisände rung ihm gegenüber nicht wirksam wird. 20 - 11 - IV. Die Entscheidung über die V orla gefrage zur Auslegung des Gemei n- schaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on vorbehalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 24.06.2009 - 16 C 646/08 - LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2010 - 6 S 70/09 - 21
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