ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR211.10.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 211/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs . 2; AVBEltV § 4 Abs. 1, 2; StromGVV (2006) § 5 Abs. 2; StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A a) § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenza n- forderungen der Strom - Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an Eu GH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). b) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung ; Urteil vom 28. März 2007 - VIII Z R 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17). c) Ein den Transparenzanforderungen der Strom - Richtlinie 2003/54/EG entspr e- chendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Ausl e- gung d es § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewir t- - 2 - schaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erken n- baren Willen des nationalen Gesetz - und Verordnungsgebers hinausginge. d) Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahing e- hend zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, Ko s- tensteigerungen seiner eigenen (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Ko s- tensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenku ngen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerh ö- hungen. D er nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum ve r- einbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 211/10 - LG Münster AG Ahaus - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die K osten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vo r- abentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europä i- schen Union , an das Berufungsge richt zurückver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bez og von der Beklagten, einem regionalen Energieverso r- gungsunternehmen, lei tun gsgebunden Erdgas und Strom . Zum Ende des Ja h- res 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger als Arbeitspreis für die Gaslief e- rung 3,521 Cent/kWh netto und für die Stromlieferung 9,758 Cent/kWh netto . In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 na hm die Bekla g- te mehrere Er höhungen der Gas - und Strompreise vor, die sie zuvor in der örtl i- chen Presse öf fentlich bekanntgegeben hatte . 1 2 - 4 - Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 6. Januar 2006 die Jahre s- rechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Janua r 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten die in der Jahresrechnung 2005 abgerechn e- ten Strom - und Gaspreise und erhob den Einwand der Unbilligkeit. Alle weiteren Zahlungen ab dem 18. Januar 2006 leistete der Kl äger , soweit sie die zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitspreise überstiegen , nur noch unter Vo r- behalt. Weitere Jahresrechnungen erteilte die Beklagte dem Kläger am 31. Dezem ber 2006 (für de n Gas - und Strombezug im Jahr 2006) und am 25. Januar 2008 (für den Gas - und Strombezug im Jahr 2007). Mit der am 30. Dezember 2008 anhängig g emachten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage nim mt der Kläger die Beklagte auf Rückz ahlung der von ihm unter Vorbehalt gezahlten Leistungsentg elte in einer Gesamthöhe von nebst Zinsen in Anspruch. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der B e- rechnung der Arbeitspreise für Gas - und Stromlieferungen die jeweils am Ende des Jahres 2004 geltenden (oben genannten) Preise zugrunde zu legen. Die Beklagte macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Prei s- änderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, deren A n- stieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgegliche n worden seien. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 1 48 ZPO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen 3 4 5 6 7 - 5 - Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentsche i- dung über die Auslegung des Art . 3 Abs. 3 der Richtlinie des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsa me Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (im Fo l- genden: Gas - Richtlinie) s owie des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elekt rizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (im Folgenden: Strom - R ichtlinie ) , jeweils in Verbindung mit den An hängen A Buchst. b und / oder c der genannten Richtlinien, vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 er gangen (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff). Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: D em Kläger stehe ein Rückforderungs ansp ruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu . Zwar seien Preiserhöhungen aufgrund eines dem Kläger zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts erfolgt; jedoch könne eine Unbilligkeit der Tariferhöhungen der Beklagten gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht festgestellt wer den . Aus diesem Grund könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. 8 9 10 - 6 - Hinsichtlich der Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastar i- fe für das Jahr 2008 komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit von Tari f- erhöhungen nicht in Betracht, da bereits der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht eröffnet sei. Einer gerichtliche n Missbrauchsk ontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB bedürfe es dort nicht, wo sich der Kunde der G estaltung s- macht seines Vertragspartners entziehen könne. So liege es hier für den Strombezug während der gesamten streitgegenständlichen Zeit und hinsichtlich des Gasbezugs ab dem Jahr 2008. In diesen genannten Zeiträumen sei der Energiemarkt bereits so stark liberalisiert gewesen, dass der Kläger nach Au s- übung des ihm bei jeder Tariferhöhung zustehenden Sonderkündigungsrechts zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können. Auch hinsichtlich der Tariferhöhungen für den Gasbezug in den Jahren 2005 bis 2007 , in denen die B eklagte in der Region ein Monopol inne gehabt habe, komme eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Denn der K läger habe diesbezüglich eine gerichtlic he Kontrolle nicht rechtzeitig herbeigeführt. Der Un billigkeitseinwand könne nur von dem Kunden erhoben werden, der die gerichtliche P rüfung innerhalb angemessener Zeit nach der einseitigen Leistungsbestimmung herbeiführe; andernfalls gälten die ve rlangten Preis e als vereinbart. So liege es hier. Denn der Kläger habe seit der ersten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 etwa vie r Jahre und seit der letzten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Mai 2007 mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen, bis er mit der im Dezember 2008 eingereichten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch geno m- men habe. Di es sei kein angemessener Zeitraum mehr. Da es sich bei einem Energielieferungsvertrag um ein Dauerschuldverh ältnis handele und ein Interesse daran bestehe, den Schwebezustand hinsichtlich der Zahlungspflicht als bald zu beenden, müsse die gerichtliche Prüf ung der Billigkeit binnen eines Jahres nach der letzten im Streit stehenden Tariferhöhung herbeigeführt we r- 11 12 - 7 - den. Daran fehle es hier. Es könne somit dahin stehen, ob die geforderten En t- gelte der Beklagten der Billigkeit entsprächen. II. Diese Beurteilun g des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr ündung können die vom Kläger geltend gemachten berei ch erungsrechtlichen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf teilweise Rü ckzahlung der in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Entgelte für den Gas - und Strombezug nicht verneint werden. Entsprechendes gilt für das Begehren auf Feststellung, dass in der Abrechnung für den Gas - und Strombezug des Jahres 2008 die am Ende des Jahres 2004 gelte nden Arbeitspreise anzusetzen seien. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht alle r- dings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu Allgemeine n Tarifen im Sinne v on § 1 0 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EnWG 1998 beziehungsweise zu Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 EnWG 2005 mit Strom und Gas beliefert wurde mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag der Parteien während der im Streit stehenden Ze it als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgung s- vertrag) anzusehen ist. Soweit die Revision meint , das Berufungsgericht h ätte gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die vertragliche Grundlage, auf der die Bekla g- te den Kläger mit Strom und Gas beliefert habe, in Ermangelung eines einde u- tigen Vortrags einer oder beider Parteien hierzu in Wirklichkeit unklar sei, hat der Senat diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 13 14 15 - 8 - 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Klage sei deswegen abweisungsreif, weil der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum - wenn auch aus bezüglich einzelner Zeitabschnit te unterschiedlichen Gründen - keine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisbestimmungen der Beklagten verlangen könne . Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Billigkeit s- kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB abgelehnt hat. Das Berufungsgericht ist j e- doch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Preiserhöhungen für die Gaslieferungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV (i n der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden GasGVV aF) und hinsichtlich der Stromlieferungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1, 2 AV BEltV beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Okto ber 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden: StromGVV aF) jeweils das Recht zur einseitigen Preis bestimmung zustand. Denn die dahingeh ende Auslegung der genannten Vorschriften der nat i- onalen Gas - und Stromversorgungs verordnungen kann für die - hier in Rede stehende - Zeit ab dem Ablauf der Umsetzungsfristen der Gas - Richtlinie 2003/55/EG und der Strom - Ri chtlinie 2003/54/EG (1. Juli 200 4) nicht mehr au f- recht erhalten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Tran sparen z- anforderungen der genannten Richtlinien vereinbar wäre. Vielmehr steht der Beklagten im Wege der ergänzen den Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrags ein Preisänderungsrecht nur noch in engen Grenzen zu, zu deren Ein haltung das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum . 16 17 - 9 - a) Der Senat hat allerdings in seiner früheren ständigen R echtsprechung aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestehendes Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers entnommen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 3 15 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Bei der Belieferung eines Tarifkunden mit Strom hat der Senat früher ein einseitiges Preisänderungsrec ht des Grundve r- sorgers aus § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV beziehungswei se aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF abgeleitet (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 29. Novem ber 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17 ). b) Der Senat hat nunmehr im Anschluss an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11 , aaO ) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungswe i- se § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein P reisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderun gen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas - Rich tlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und VIII ZR 13/12 , juris Rn. 35 ) . c) Darüber hinaus hat der Senat in diesen Urteilen die Möglich keit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF verneint ( Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff. , und VIII Z R 13/12, aaO Rn. 36 ff. ; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12 , juris , und VIII ZR 208/12, juris ; jeweils 18 19 20 - 10 - Rn. 20 ) , weil sie dem Willen des Gesetz - und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht entspr echen . Daran hält der Senat auch unt er Berücksichtigung der Kritik der Revision fest. aa ) Die Re vision meint, der offene Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und von § 5 Abs. 2 GasGVV aF verbiete ein e richtlinienkonforme Auslegung n icht, so dass die vom Senat geäußerte Auffassung, eine solche A uslegung entspreche nicht dem Willen des deutschen Gesetz - und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht nachvollzogen werden kön ne, zumal auch den Gese t- z es materialien, die der Senat selbst zitiert habe, zu entnehmen sei , dass die Gas grundversorgungsverordnung auch zu Zwecken der Stärkung der Kunde n- schutzrechte und der Verbesserung der Transparenz geschaffen worden sei. Die Revision greift mit ihrem Vortrag lediglich wenige , nur auf den ersten Blick für i hre Position streitende Einzelaspekte heraus . Wie der Senat in den zitierten Urteilen vom 28. Oktober 2015 nac h ausführlicher Würdigung d er G e- setzgebungsentwicklung ausgeführt hat, ist im Verordnungsgebungsverfahren zur Einführung der Gasgrundversorgungsverordnung deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die B e- sonde rheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Tr ansparenz nur hinsich t- lich des U mfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sich t- weise ist erst nach Erlass der neuen Gas - Ri chtlinie 2009/73/EG vom 1 3. Juli 2009 aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat erst mit der Einführung der GasGVV 2014 eine Umsetzung der in der neuen Gas - Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie 2003/55/EG im Wesentlichen inhalt s- gl eichen Transparenzanforderungen vorgenommen. Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasve r- sorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie 21 22 - 11 - den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 G asGVV 2014 ( unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nac h § 36 EnWG) i n übersichtlicher Form mitzuteilen hat. Bei einer G e- samtbetrachtung dieser Entwicklung verbietet sich eine richtlinienkonforme Au s- legung von § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und § 5 A b s. 2 GasGVV aF (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 58 ff. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 60 ff.) . bb ) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für Preisänderungen e i- nes Stromversorgungsunternehmens im Tarifkundenverhältnis . Auch im Stromgrundversorgungsverhältnis kann nach der Entscheidung des G erichtshofs vom 23. Oktober 2014 ( C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 47, 48) aus § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige A n- nahme mit den Transparenzan forderungen de s Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom - R ichtlinie 2003/54/EG nicht zu vereinbaren ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV bezi e- hungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV aF kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Strom grundve rsorgungsverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung sind im Jahr 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Verordnungsgebungsve r- fahrens entstanden (BR - Drucks. 306/06 ; vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 20 15 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 52 f. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 54 f. ). Die hier in Rede stehenden Vor schriften des § 5 Abs. 2 GasGVV aF und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF sind inhaltsgleich und nehmen in ihrer Begründung aufeinander Bezu g (BR - Drucks, aaO S. 26, 43). Entsprechend verhält es sich 23 24 25 - 12 - auch hinsichtlich der Entstehung der Nachfolgeverordnungen im Jahr 2014 (BR - Drucks. 402/14 ) und der dortigen Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 GasGVV und des § 5 Abs. 2, 3 StromGVV (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 60 f. , und VIII ZR 13/12, aa O Rn. 62 f. ). Aufgrund dieser gemeinsamen Entstehungsgeschichte der genannten Verordnungen ge l- ten die Erwägungen, die den Senat eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV aF haben verneinen lassen, auch für die - mit hin ebenfalls nicht mögliche - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 AVBE ltV und § 5 Abs. 2 StromGVV aF . d ) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine unmittelbare Anwendung der Gas - Richtlinie 2003/55/EG sowie der Strom - R ichtlinie 20 03/54/EG im Streitfall nicht in Be tracht. Wie der Senat in den Urteil en vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff. , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff. ; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO ; jewe ils Rn. 21 ) unter Bezugnahme auf die Rechtspr e- chung des Gerichtshofs ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im privatrechtl i- chen Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer - wie hier - nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzten Rich t- linie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder E inrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rec h- ten ausgestattet ist, die übe r diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschrift en für die Beziehungen zwischen Pri vat personen gelten . Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine derartige - dem Staat zuzurechnende (vgl. Senatsu r- teile vom 9. Dez ember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO mwN , und VIII ZR 208/12, aaO) - Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. 26 - 13 - e ) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Grü n- den nicht als richtig da r (§ 56 1 ZPO). Zwar steht dem Energieversorger, wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) für Gaslieferungsverträge bereits entschieden hat, bei - wie hier - auf unbestimmte Da uer ange legten L ieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht in engen Gren zen zu. Denn aus der gebotenen und sich an dem objektiv zu ermi t- telnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänze n- den Auslegung (§§ 157, 133 BGB) ei nes auf unb estimmte Dauer angeleg ten Energie lieferungsvertrags ergibt sich , dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenku n- gen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpa s- sung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktobe r 2015 - VIII ZR 158/11, aaO R n. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86; vom 9. Dezember 2 015 - VIII ZR 236/12, aaO , und VIII ZR 208/12, aaO ; jeweils Rn. 23 ). V on dem Preisänderungsrecht nich t e r- fasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzl i- chen) Ge winns dien en (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO). F ür Stromlieferungsverträge gilt dies entspr e- chend. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzunge n eines Preisänd e- 27 28 29 - 14 - rungsrechts erfüllt sind. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89, 100 , 105 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100, 102 , 107 ). Auf die vom B erufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kunde von ihm für unbi l- lig erachtete Preiserhöhungen nicht nur - wie hier durch den Wider spruch vom 18. Januar 200 6 geschehen - in angemessener Zeit beanstanden, sondern - was das Berufungsgericht als zusätzliche Anforderung angenommen, hier aber als nicht gegeben angesehen hat - auch eine gerichtliche Prüfung der Bi l- ligkeit nach § 315 Abs. 3 BGB herbeiführen muss, kommt es schon deshalb nicht an. 3. E ntgegen der Auffassung der Revision b esteht keine Veranlassu ng, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise zur Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom - Richtl inie 2003/54/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO) in den oben gena nnten Urte i- len vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83 , und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene - und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der Stromgrundversorgung übertragene (oben unter II 2 c bb) - ergä n- zende Vertragsausle gung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl. a) Die Auslegung des Ar t. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ist ebenso wie die Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbi n- 30 31 - 15 - dung mit Anhang A der Strom - Richtlinie 2003/54/EG, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das gena nnte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vo r lage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé g e- klärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im A n- schluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Ei n- zelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03 - Slg. 2005 I - 8151 Rn. 33 - In termodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Int eressen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie 2003/55/EG beziehung s- weise aus Art. 3 Abs. 5 der Strom - Richtlinie 2003/54/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum a n- deren aber auch die besond ere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie n handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VII I ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dem entsprechend hatte der Gerichtshof b e- reits im Urteil vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrie b AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel - Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit e i- 32 - 16 - ner Änderung der Entgelte für seine Leis tung anerkannt habe (vgl. hierzu S e- natsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81). Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angeme s- senen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof au s- geht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grun dlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgrundversorgung sowie im vo r- liegenden Urteil für die Stromgrundversorgung vorgenommene ergänzende Ve r tragsauslegung (siehe oben unter II 2 ) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energi e- wirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleic h- gewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefriste ten Energie lieferung s- ve r trägen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefäh r- det, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, St eigerungen der eigenen (Bezugs - ) Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN). b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, wei l nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen , die nach obigen Ausführungen (unter II 2 c bb) auf den Bereich der Stromgrundversorgung zu übertragen si nd, eine richtlinienkonforme Ausl e- 33 34 - 17 - gung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF sowie des § 4 Abs. 2 AVBEltV und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF nicht in Betracht kommt. Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationale n Gericht s unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 35 mwN - OSA , sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C - 135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Se nat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urte il vom 16. Juni 2011 - Slg. 2011 I - 5257 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, aaO S. 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68 ; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C - 510/10, juris Rn. 26 - DR und T V2 Danmark, und C - 135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografi ci ), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55 /EG bezi e- hungsweise de s Art . 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom - Richtlin ie 2003/54/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurte i- le vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.) . 35 - 18 - III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da mit unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe die erforderli chen Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen eines Preisänderungsrechts in beiden Bereichen des zwischen den Parteien best e- henden Energielieferungsverhältnisses (Gas und Strom) im streitgegenständl i- chen Zeitraum getroffen werden können . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 24.06.2009 - 16 C 646/08 - LG Münster, Entscheidung vom 13.07.2010 - 6 S 70/09 - 36
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