BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 211/11 Verkündet am: 27. April 2012 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 12, § 25 Abs. 2 Satz 1 a) Teilt ein W ohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung d es Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.). b) Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Sti mmrechte. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 211/11 - LG Lüneburg AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. St reseman n, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbes tand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, zu deren Wohna nlage ein Vorder - und ein Hinterhaus gehören . Nach d er Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 besteht das Vorderhaus aus elf Einheiten, während das gesamte Hinterhaus die Einheit N r. 12 bildet . Das Stimmrecht ist nicht geregelt. Die Veräußerung von Wohnungseigentum steht unter dem Vorbeha lt der Zustimmung des Verwalters . Im Jahr 2009 teilte d ie Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Einheit Nr. 12 ohne Mitwirkung der übrigen Wohn ungseigentümer in neun selbständige E inheiten auf und veräußerte anschließend das neu geschaffene Wohnungseigentum Nr. 12 mit Zustimmung des Verwalters . I n der 1 2 - 3 - Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, dass dem Erwerber der neuen Einheit Nr . 12 ein eigenes Stimmrecht nicht zustehe. Die Klägerin sieht die Veräußerung der übrigen von ihr geschaffenen Wohneinheiten gefährdet und will feststell en lassen , dass dem Erwerber der Einheit Nr. 12 ebenso wie den künftigen Erwerber n der weiteren Einheit en ein eigenes Stimmrecht zusteht. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos gewesen . Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Veräußerung einer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer neu geschaffenen Wohneinheit führe bei dem geltenden Kopfstimmrecht nicht zu einer Vermehrung der Stimm rechte . Dies müssten d ie bis herigen Wohnungseigen tümer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht hinnehmen. Die Erwerber der Einheiten in dem Vorderhaus hätten mit einer Minderung ihres Sti mmgewichts durch eine spätere Aufteilung des Hinterhauses nicht rechnen müssen, in sbesondere deshalb nicht, weil au ch an d rei Garagen gesondertes Teil eigentum geschaffen w o rden sei . Erwerber neu geschaffene r Einheit en sei en nicht schutzwürdig, weil sie die Teilungserklärung einsehen könn t en. Ob die Erwerber das Stimmrecht zu einem Bruchteil ausüben könnten, sei nicht z u entscheiden, weil der gestellte Antrag eine auf diese Feststellung gerichtete Auslegung nicht erlaube. 3 4 - 4 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus. Insbesonde re besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erfor derliche Feststellungsinteresse. Es ist unerheblich, dass die Klägerin die neu geschaffene Einheit Nr. 12 bereits veräußert hat, weil sie nach wie vor Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und aus diesem Grund ein anerkennenswertes Interesse daran hat, die Stimmrechtsverhältnisse in der Gemeinschaft verbindlich klären zu lassen. 2. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin feststellen lassen will, dass de n Erwerbern der neu geschaffenen Einheiten jeweils ein eigenes Stimmrecht zu steht. Eine solche Stimmrechtsvermehrung tritt nicht ein, obwohl in der Gemeinschaft gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG das Kopfprinzip gilt, bei dem jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. a) Der Senat hat bereits entschiede n, dass die nachträgliche Aufteilung und Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer unter der Geltung des Kopf - oder des Objektstimmrechts nicht zu einer Vermehrung der Stimm rechte führt (Beschluss vom 24. November 197 8 V ZB 2/78 , BGHZ 73, 150, 155; für das Objektstimmrecht Beschluss vom 7. Oktober 2004 V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 3 6 6 f.). Zwar bedarf die spätere Aufteilung nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ( Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 V ZB 9/67, BGHZ 49, 250 ff. ). Auch die anschließende Veräußerung einer neu geschaffenen Einheit ist vorbehalt lich einer Vereinbarung gemäß § 12 WEG zustimmungsfrei (Beschlüsse vom 24. November 1978 und vom 7. Oktober 5 6 7 8 - 5 - 2004, aaO ) . Diese Befugnisse des teil enden Wohnungseigentümers setzen aber voraus , dass der Status der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt wird . Der Senat hat dies nur dann als gewährleistet angesehen, wenn die ursp rüngliche Stimmenzahl ke ine Änderung erfährt (Beschlüsse vom 24. November 1978 und vom 7. Oktober 2004, aaO ). Das bestehende Stimmrecht ist w egen der Selbständigkeit der neu geschaffenen Einheiten von deren Erwerbern nach Bruchteilen und nicht analog § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zur gesamten Hand aus zu üben; diese für das Objektstimmrecht b ereits entschiedene Rechtsfolge (Beschluss vom 7. Oktober 2004, aaO, S. 367 ) gilt in gleicher Weise für das Kopfstimmrecht , wenn die neu geschaffenen Einheiten an unterschiedliche Erwerber veräußert werden (offen gelassen in dem Beschlus s vom 24. November 1978, aaO , S. 155 ). Die Ablehnung der Vermehrung von Stimmrechten durch eine solche Teilveräußerung ist ü berwiegend auf Zustimmung ( OLG Köln, OLGR 1992, 221 f.; OLG Stuttgart, NZM 2005, 312; LG München I, ZWE 2009, 456 ff. ; Merle in Bärmann, WEG, 11. Auf l., § 25 Rn. 39 ; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 39; MünchKomm - BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 4; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rn. 8 ; Wedemeyer, NZM 2000, 638, 639 ff. ), teilw eise aber auch auf Ablehnung gestoß en (KG, NZM 2000, 671 f.; ohne nähere Begründung OLG Düsseldorf, NZM 2004, 234 f.; Riecke in Riecke/Schmidt, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 59 ; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 25 WEG Rn. 155 f. ; Timme/Steinmeyer, WEG, § 25 Rn. 27; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 13; Briesemeister, NZM 2000, 992 ff. ). Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest . Die gegen sie erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. b) Richtig ist, dass bei der Geltung des Kopfstimmrecht s eine nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten eintreten kann, wenn ein 9 10 - 6 - Eigentümer mehrere Einheiten hält und diese sukzessive veräußert (vgl. OLG München, NZM 2007, 45 f. ) . Auf die spätere Schaffung neuer Einheiten ohne Mit wirku n g der übrigen Eigentümer ist dies indes nicht übertragbar ( so aber KG, aaO, S. 672; Ri ecke in Riecke/Schmidt, aaO ; Timme/Steinmeyer, aaO ). Inwieweit die übrigen Wohnungseigentümer als schutzbedürftig anzusehen sind, hängt maßgebli ch davon ab, ob die Vermehrung der Stimmrechte in der Teilungserklärung angelegt und damit vorhersehbar ist oder nicht. Hält ein Eigentümer mehrere Einheiten, ist jederzeit damit zu rechnen, dass aufgrund des Kopfstimmrechts bei einer Veräußerung an Dritte neue Stimmrechte entstehen. Daran fehlt es , wenn wie hier eine Einheit nachträglich ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer aufgeteilt und die neu geschaffenen Einheiten veräußert wer d en . Ebenso wenig kann die Schutzbedürftigkeit der Erwerber solcher Einheiten über die der bisherigen Wohnungse igentümer gestellt werden (so aber KG , aaO ; Briesemeister , aaO ). Erstere können sich vor dem Erwerb durch Einsicht in die Teil ungserklärung informieren. Z udem ist es Aufgabe des teilenden Eigentümers, seine Vertragspartner vor der Veräußerung über das nur zu einem Bruchteil bestehende Stimmrecht aufzuklären. Es wirkt sich nicht zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer aus, wenn er sein en kaufvertraglichen Pflichten nicht nachkommt . c) Entgegen der Auffassung der Revision führt a uch die Zustimmung des Ver walters zu der Veräußerung der neu geschaffenen Einheit Nr. 12 nicht zu der Entstehung eines weiteren volle n Stimmrecht s . D as in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung serfordernis bezieht sich sein er Zweckrichtung nach n icht auf das Stimmrecht . Ein Z ustimmungsvorbehalt gemäß § 12 WEG soll es den Wohnungseigentümern nur ermöglichen, das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft zu verhindern (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 1 mwN). Der 11 - 7 - erforderliche wichtige Gr und für eine Versagung besteht nur, wenn der Erwerbsinteressent im Hinblick auf seine Person oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbar ist (Klein, aaO, § 12 Rn. 38) . Liegen diese Voraussetzungen wie h ier nicht vor , muss die Zustimmung erteilt werden. Die Stimmrechtsverhältnisse in der Gemeinschaft werden davon nicht berührt. E ine nachträgliche Vermehrung der Stimmrechte kann weder durch eine Zustimmung des Verwalters noch durch einen Mehrheitsbeschlu ss, sondern nur durch eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer erreicht werden. 3. Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht , ihr Antrag sei auch darauf gerichtet gewesen, die Entstehung eines Bruchteilstimmrechts oder eines gemeins chaftlich auszuübenden Stimmrechts festzustellen, verhilft dies der Revision nicht zu einem Teilerfolg. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung eine s eigenen Stimmrechts für die Erwerber der neu geschaffenen Einheiten erreichen wollen . D as Berufungsgericht hat d ie nunmehr begehrte Feststellung ohne Rechtsfehler nicht M Antrag umfasst angesehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Nicht die Art und Weise der Aufteilung des bereits bestehenden Stimmrechts, sondern die Entstehu ng neuer eigener Stimmrechte war Ziel des Feststellungsantrags. Zudem verw eisen die Beklagten zu Recht darauf, dass die Aufteilung des Stimmrechts in den Tatsacheninstanzen im Grundsatz nicht im Streit war. Dies hat zur Folge, dass die Entstehung eines Sti mmrechts nach Bruchteilen von der Rechtskraft der Klageabweisung nicht erfasst wird; Rechtsnachteile entstehen der Klägerin aus der Auslegung ihres Antrags daher nicht . 12 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann R oth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 30.07.2010 - 482 C 6623/10 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.08.2011 - 9 S 56/10 - 13
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