BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 211 /11 vom 6 . März 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6 . März 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München 29. Zivilse - nat vom 22. September 20 11 wird auf Kosten der Bekla g- ten verworfen . Streitwert: 5 .000 Gründe: I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ei n- getragene Kläger begehrt von dem b eklagten Rechtsschutzversicherer die Unterlassung der Verwendung einer Ausschlussklausel, die jeweils zwei Ausschlusstatbestände (die Anschaffung oder Veräußerung von E f- fekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind) zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 1 - 3 - II. Die hierge gen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der B e- klagten, die mit der beabsichtigten Revision ihren Klageabweisungsa n- trag weiterverfolgen möchte, ist un zulässig , weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 nicht e r- reicht ist . Dies folgt daraus , dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Al l- gemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB - Bestimmung, nicht hingeg en der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots ric h- tet. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenris i- ken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräu m- ten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden ( ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. AGBG a.F.: Senatsbeschluss vom 17. September 2003 IV ZR 83/03, NJW - RR 2003, 1694; zum UKlaG: BGH, Beschluss vom 28. September 2006 III Z R 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2 ). Diesen Wert setzt der Senat in ständige r Rechtsprechung mit 2.500 an; im Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf insgesamt 5.000 Dies gilt ebenso für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die B e- schwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Ve rwenders (BGH, Urteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn . 59; Beschlüsse vom 8. September 2011 III ZR 229/10, juris Rn 1, 2; 2 3 4 - 4 - vom 18. Juli 2000 VIII ZR 12/00, NJW - RR 2001, 352 und vom 15. April 1998 VIII ZR 317/97, NJW - RR 1998, 1465 ). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2010 - 12 O 14109/10 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2011 - 29 U 589/11 -
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