BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2 11 /1 2 Verkündet am: 7. Juni 201 3 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 1 In dem Gesamtwirtschaftsp lan müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden. BGH, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlun g vom 7. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landg e- richt s Berlin vom 13. April 2012 wird auf Kosten der Kläger z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gen tümer versammlung vom 7. Dezember 2010 stand als TOP 5 F olgendes zur Abstimmung: schlussfassung über den Gesamtwirtschaftsplan 2011 mit einem Gesamtaufwand von 32.970,00 EURO und den dazugehörigen Einze l- wir ts chaftsplänen. Die hier genannte Summe ist ein Vorschlag durch die Das den Klägern übermittelte Exemplar des Wirts chaftsplans enthält eine Erläuterung der Verteilungsschlüssel. Es folgt eine Rubrik , in der die umlag e- fähige n Nebenkos ten im Einzelnen aufgeführt werden . Ausgewiesen sind j e- weils die Gesamtbe träge und die auf die Kläger entfallende n Anteile. Ferner finde n sich dort die gesamten und anteilig auf die Kläger entfallenden Zinsertr ä- ge der Gemeinschaft . In e ine r weitere n Rubrik wird die Rücklagenzufüh rung behandel t , wobei ebenfalls der Gesamtbetrag wie auch der von den Kläger n zu 1 2 - 3 - tragende Anteil aufgeführt sind . Es folgt eine Zusammenfassung der Ergebni s- se. A ls Summe wird t- fallende Anteil mit es: e- trägt I Die auf die anderen Wohnungseigentümer entfallenden Hausgeldvo r- schüsse sind nicht au fgeführt . Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 wurde gegen die Stimmen der Kläger mehrheitlich beschlossen. Die Kläger haben u.a. den Beschluss zu TOP 5 angefoch ten. Das Amt s- gericht hat diesen Beschluss für ungültig erklärt. Auf die Berufung der Bekla g- te n hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Gegenseite beantragt, möchten die Kläger die Wiederhers tellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2011 entspreche in formeller und materieller Hi n- sicht den Grundsätzen ordnungsgemäß er Verwaltung. Er verstoße insbesond e- re nicht gegen die in § 28 Abs. 1 WEG enthaltenen Anforderungen an den I n- halt eines Wirtschaftsplans. In ihm seien die im Jahr 2011 geplanten Ausgaben ebenso wie die Zinserträge aufgeführt. Daraus ergebe sich im Umkehrs chluss, 3 4 5 6 - 4 - dass zur Deckung des Differenzbetrages Einnahmen erforderlich seie n, die im Wege der Erhebung von Hausgeldvorschüssen erwirtschaftet würden. Die H ö- he der erforderlichen Einnahmen entspreche zwangsläufig den geplanten Au s- gaben. Es sei nicht geboten , dass jedem Eigentümer alle Einzelwirtschaftspläne vorlägen. Die auf die jeweiligen Einheiten entfallenden Hausgeldvorschüsse ließen sich unter Zuhilfenahme der geltenden Kostenverteilungsschlüssel b e- rechnen. II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus , dass der Beschluss über die Genehmigung des Wir t- schaftsplans für das Jahr 2011 d en inhaltli chen Anforderungen des § 28 Abs. 1 WEG entspricht. 1. Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans wird in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 bis 3 WEG festgelegt. Der Plan hat zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eige n- tums zu enthalten (Nr. 1). Sie müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und Höhe aufgeführt sein ( vgl. Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 19). Diese Einnahmen - Ausgaben - Kalkulation bildet den G e- samtwirtschaftsplan, während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten - un d Kostentragung (Nr. 2) die Pflicht zur Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen be triff t. Die Beitragslei s- tung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung (Nr. 3) sind sowohl im Gesamt - als auch in den Ein zelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen ( vgl. Becker in Bärmann, WEG, 1 2 . Aufl., § 28 Rn. 31 f. ). Der Gesamt - und der Einzelwirtschaftsplan können zusammen gefasst werden (Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., 7 8 - 5 - Rn. 1140; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 38; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 10 ). 2. Z u den voraussichtlichen Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG gehören zunächst alle Zuflüsse zu dem Vermögen der Gemei n- schaft, die die Vorschussverpflichtung der Wohnun gseigentümer mind ern (Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 28 WEG Rn. 94; Bub, Das Finanz - und Rec h- nungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft, 1996, II 5 b Rn. 25 ; Ti m- me/Batschari, WEG, Stand: 1. Januar 2013, § 28 Rn. 11 ). Soweit daraus der Schluss gezogen wir d, dass die Summe der im kommenden Wirtschaftsjahr zu leistenden Haus geldvorschüsse nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG gehört (Müller, WE 1993, 11, 14), kann dem nicht g e- folgt werden. Zutreffend ist allerdings , dass der Finanz ierungsbedarf der G e- meinschaft nur durch Schätzung der voraussichtlichen Ausgaben und der vor - aussichtlichen Erträge, die nicht aus laufenden Hausgeldzahlungen bestehen, ermittelt werden kann. Indessen kann aus der vorzunehmenden Berechnung s- methode noch ni cht auf eine teleologische Einschränkung des weiten Begriffs der Einnahmen in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG geschlossen werden. Der Wirtschaftsplan zielt nicht allein auf den Ausweis der anteiligen Vorschussve r- bindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Vielmehr muss er auch e r- kennen lassen, ob die Liquidität der Gemeinschaft gewährleistet ist. Daher müssen auch die voraussichtlichen Hausgeldeinnahmen der Gemeinschaft aus dem Wirtschaftsplan hervorgehen . Sie sind das Gegenfinanzierungsmittel für die geme inschaftlichen Lasten und Kosten (Köhler, Anwaltshandbuch, Wo h- nungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 6 Rn. 39) und unter diesem Aspekt Einna h- men der Gemeinschaft . Damit ist jedoch noch keine Aussage über die Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse im Wirtsc haftsplan getroffen. 9 - 6 - 3. Hinsichtlich der Gestaltung des Wirtschaftsplans ist es nicht zu bea n- standen, wenn die Hausgeldvorschüsse nicht ausdrücklich als erwartete Ei n- nahmen bezeichnet werden . Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusamme nhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflü s- se nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 12, 16 ; ähnlich Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhoute n, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 28; Bub, Das Finanz - und Rechnungswesen der Wohnungseigentümerg e- meinschaft, 1996, II 7 a aa Rn. 65) . Letzteres versteht sich in aller Regel von selbst, da der Wirtschaftsplan gerade das Ziel hat, die erforderlichen finanzie l- len M ittel durch die Belastung der Wohnungseigentümer entsprechend den ge l- tenden Verteilungsschlüsseln aufzubringen . a) Allerdings wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass im Wirtschaft s- plan weitergehende Angaben erforderlich seien. So wird gefordert , da ss alle Einzelwirtschaftspläne an sämtliche Wohnungseigentümer zu versenden seien (Wanderer in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 1461) oder eine Vorschussliste zu erstellen sei, aus der sich ergeben mü s- se, welche Hausgeldvorschüsse jeder einzelne Wohnungseigentümer jährlich und monatlich zu zahlen habe (Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentum s- recht, 3. Aufl., Teil 6 Rn. 38). Ohne Angabe zu den nach Maßgabe der Einze l- wirtschaftspläne zu leistenden Hausgeldvorauszahlungen lasse der Ge sam t- wirtschaftsplan aus sich heraus keine Überprüfung zu, ob er ordnungsgemäß nach dem Kostendeckungsprinzip aufgestellt worden sei. Erst aufgrund solcher aus dem Wirtschaftsplan herzuleitender Informationen könnten sich weitere E r- kenntnisse darüber ergebe n, ob andere Fehler vorhanden seien. Ein Wir t- schaftsplan, der dies nicht beachte, sei für un gültig zu erklären (Wanderer in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Rn. 1500). 10 11 - 7 - b) Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 1 WEG gibt keine konkrete Form der Gestaltung des Wirtschaftsplans vor. Die in den §§ 238 ff. HGB normierten Vorschriften über die Handelsbücher, insbesondere die über die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn - und Verlustrechnung sind nicht anwendbar , da die Gemeinschaft kein Kaufmann i m S inne d er §§ 1 18). Auch lassen sich § 28 Abs. 1 WEG solche Vorgaben nicht entnehmen. Geboten ist lediglich eine für den Wohnungseigentümer nachvollziehbare Dars tellung, die sich an der Funktion des Wirtschaftsplans ausrichtet. Der Wirtschaftsplan dient der Ermittlung und Festsetzung der Beitrag s- verpflichtung der Wohnungseigentümer und damit der Aufbringung der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungsei gentümer erforderlichen finan - ziellen Mittel (Bub, Das Finanz - und Rechnungswesen der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft, 1996, II 1. Rn. 1). Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179 f.; Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 153). Daher kann in aller Regel davon ausgegan gen werden, dass die aus dem Wirtschaftsplan ersichtliche Deckungslücke zwischen den voraussichtl i- chen Ausgaben und den sonstigen Vermögenszuflüssen der Gemeinschaft , die entweder ausdrücklich als Summe genannt wird oder sich durch Addition der einzelnen P osten ermitteln lässt, durch die Belastung der Wohnungseigentümer mit Hausgeldvorschüssen ausgeglichen werden soll. Für den einzelnen Wo h- nungseigentümer können - auch wenn dies er nur die Höhe des auf ihn entfa l- lenden Hausgeldes erfährt - keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass nicht nur er, sondern auch die anderen Wohnungseigentümer nach de n im 12 13 14 - 8 - Wirtschaftsplan erläuterten Verteilungsschlüsseln belastet werden und das Ko - stendeckungsprinzip (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WE 1991, 131; Staudi n- ger/Bub, B GB [ 2005 ] , § 28 Rn. 93; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 5; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 42; J. Scheel in Hügel/ Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Aufl., Teil II, Rn. 43) gewahrt ist. Die Mitteilung der auf die an deren Wohnungseigentümer konkret entfa l- lenden Hausgeldvorschüsse ist auch nicht deshalb erforderlich, we il Haus - geldansprüche bei einzelnen Wohnungseigentümern auf Dauer uneinbringlich oder im betreffenden Wirtschaftsjah r mutmaßlich nicht einbringbar sein können . Die Einnahmenseite darf in diesem Fall nicht gekürzt werde n , da dies nicht zu einer ausgeglichenen Liquiditätsplanung führen würde. Vielmehr muss auch ein insolvente r Wohnungseigentümer in den Wirtschaftsplan einbezogen werden, da er andernfalls ni cht zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet würde (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47 f.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 24; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 39; Riecke /Schmid/ Abramenko, WEG, 3. Aufl ., § 28 Rn. 11; Staudi n- ger/Bub, BGB, [ 2005 ] , § 28 WEG Rn. 106; Weitnauer/ Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 1 ; J. Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungse i- gentum, 3. Aufl., Teil II, Rn. 324). Die Uneinbringlichkeit von Hausgeldern ist vor diesem H intergrund ausgabenerhöhend zu berücksichti gen und muss sich aus dem Gesamtwirtschaftsplan ergeben (Bub, Das Finanz - und Rechnungswesen der Wohnungseigentümerge meinschaft, 1996, II 5 c Rn. 38 ). 4 . Der hier zu beurteilende Wirtschaftsplan genügt den gen annten Ma ß- stäben. 15 16 - 9 - Die Wohngeldvorschüsse sind zwar nicht ausdrücklich als erwartete Ei n- nahmen ausgewiesen. Vielmehr sind den Ausgaben nur die sonstigen Einna h- men in Gestalt der Zinserträge gegenüber gestellt. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau ergeben sich aber keine vernünftigen Zweifel, dass d er ausg e- wiesene Differenzbetrag insgesamt von allen Eigentümern über Wohngeldvo r- schüsse zu finanzieren ist . Zur Beschlussfassung standen ausdrücklich neben den Gesamtwirtschaftsplan auch die Einzelwirtschaftspläne. In dem den Kl ä- ger n vorliegenden Einzelwirtschaftsplan wird ihr Anteil an den Gesamtausgaben in nachvollziehbarer Weise ermittelt. Unter Berücksichtig ung der angegeben Verteilungsschlüssel - Umlage der Verwaltungskosten nach der Zahl der Einhe i- ten, ansonsten nach den Miteigentumsanteilen - l assen sich bei dem vorliege n- den Wirtschaftsplan anhand der Miteigentumsanteile der anderen Wohnungse i- gentümer unsc hwer deren Vorschüsse errechnen. Dafür, dass die anderen Ei n- zelwirtschaftspläne dem im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstel l- ten Muster nicht folgen, besteht kein Anhaltspunkt. 17 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresem ann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 771 C 2/11 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 - 85 S 183/11 WEG - 18
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