BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 211/12 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 20 14 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge n de r Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senat s- urteil vom 17. Dezember 2013 w e rd en auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Gründe: Die zulässige n Anhörungsrüge n ha ben in der Sache keinen Erfolg. D as Urtei l des Senat s vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Geh ör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht . Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücks ichtigt. Der Senat hat das Berufungsu r teil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. de s- halb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für r echtlich unerhe b lich 1 - 3 - gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheid ung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -
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