ECLI:DE:BGH:2017:200317BIVZR211.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 211 /1 6 vom 20 . März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , de n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Broc kmöller und Dr. Bußmann am 20. März 201 7 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 15 . Juli 201 6 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite zurüc k- ge wi e sen. Der Streitwert für das Revisio nsverfahren wird auf 6.589,37 Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 6 . Februar 201 7 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - D as Schreiben des Kläger vertreter s vom 16 . März 201 7 , in dem insbesondere auf die Seiten 9/10 der Revisionsbegründung verwiesen wird, gibt keine Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision a b- zusehen. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es d. VN we gen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, i n dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. März 2015 2 3 4 - 4 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) ; die Anna hme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2016 - 26 O 409/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2016 - 20 U 64/16 -
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