BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 21/12 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver worfen. De r Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betra g von 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Der Bekl agte wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der er verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden an deren Gebäude und dem darin befindlichen Mobiliar angemessen auszugleichen, die durch eine Absenkung bzw. Setzung des Bodens inf olge einer Laubbaumgalerie entsta n- den sind oder noch entstehen werden. 1 2 - 3 - Der Wert einer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) gestützten Verurteilung bemisst sich, wenn - wie hier - die von dem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung zu einer Substanzsch ä- digung geführt hat, nach den Beseitigungskosten (einschließlich der Planung s- kosten) zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW - RR 1997, 1374; zur Berücksichtigung einer etwai gen Schadensanfälligkeit des Ge bäudes infolge einer der Baugrundverhältnissen nicht angepassten Gründung vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW - RR 1988, 136, 138 und BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/ 91, NJW 1992, 2884, 288 5). 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW - RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschlus s vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Wertfestsetzung im Berufungsurteil übereinstimmende Parteiangaben zugrunde lagen. Der Be - klagte hat in seiner Berufungsschrift den We rt der Beschwer durch die bereits durch das Amtsgericht ausgesprochene Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz der durch die Bodensenkung entstandenen oder noch entstehenden Solche übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Wert sind zwar für das Gericht nicht bindend, aber ein wichtiges Indiz, das auch von dem Rechts - mittelgericht nicht völlig unbea chtet bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89, Rn. 5 - juris). Ohne eine - hier fehlende - Erläut e- rung ist es daher grundsätzlich nicht als glaubhaft anzusehen, dass der Wert 3 4 5 - 4 - der Beschwer (nunmehr) höher sein soll, als es der Bes chwerdeführer in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend mit dem Gegner vorgetragen hat. b) Vor diesem Hintergrund ist es auch nach dem von der Nichtzula s- sungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Architekten S . nicht glau b- haft, dass der Wert der Be aa) Gegenstand der Kostenschätzung ist nicht der durch die Setzung s- schäden bedingte Aufwand. Der Gutachter hat nicht die Kosten ermittelt, die für die Beseitigung der nach dem von dem Gericht beauftragten Sachver ständigen G . dokumentierten Schäden erforderlich sind, sondern nach Besichtigung vor Ort die Kosten geschätzt, die bei einer Gesamtinstandsetzung des dem F i- nanzamt zugewandten Anbaus am Mietshaus (Austausch von fünf Fensterstü r- zen, Erneuerung der F enster, Erneuerung des Innen - und des Außenputzes, neuer Fassadenanstrich) der Klägerin entstehen werden. bb) Daraus hat der Gutachter einen auf den Beklagten entfallenden Ko s- unter schiedliche, nicht näher erläuterte pauschale Abschläge in Höhe von 30, 50 und 60 % wegen bestehender Vorschäden, des Zustands und des Alters der Bauteile vorgenommen hat. D abei ist er zu einem von dem Beklagten zu tr a- der Maßnahmen zur Beseitigung von Setzungsschäden, für die der Beklagte nach dem Berufungsurteil der Klägerin einen angemessenen Ausgleich zu lei s- ten hat, in etwa richtig ermittelt worden sind (was die Erwiderung bestreitet), lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Warum von den Kosten für die E r- neuerung des großflächig hohl stehenden Putzes außen 60 %, innen aber nur 30 % von der Klägerin zu tragen sein sollen, ist im Gutachten ebenso wenig begründet worden, wie der Umstand, dass die Kosten für den Austausch von fünf Fensterstürzen in Ansatz gebracht werden, obwohl nach der Fotodokume n- 6 7 8 - 5 - tation des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen nur drei gebrochen waren. Da die Beschwer der Beklagten jedoch wenn man bei der Putzerneuerung davon ausgeht, dass deren Notwendigkeit - wie im Gutachten bemerkt - g a nz überwiegend nicht auf Setzungsschäden b e- ruht, sondern im Alter des Gebäudes und der mangelnden Instandhaltung b e- gr ündet ist, und nur drei Fensterstürze auf Grund von Setzungsschäden ausz u- tauschen wären, ist es auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht glaubhaft, dass der Wert seiner Beschwer durch d as gerichtliche Feststellung s- urteil seiner Verpflichtung zum Ersatz der Setzungsschäden am Gebäude und 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des G e- Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2006 - 30 C 2190/05 - 47 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 - 08 S 55/06 - 9
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