BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 21/13 Verkündet am: 18. März 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bb Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dies er einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen G e- samtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschieden en, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags g e- regelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14). BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 201 5 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: D ie Revision der Klägeri n gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewi e- sen . Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 war seit Jun i 2003 Mieterin einer Wo hnung der Kläg e- rin in Berlin. Im Februar 2006 trat der Beklagte zu 2 in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis mit beiden Beklagten endete am 31. August 2010. Der Mietvertrag vom 13./16. Juni 2003 enthält in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 fo l- gende vorformulier te Klauseln: " 4. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbe i- ten an Wänden und Decken, in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn - und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten a l- le 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerec h- net vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsrep a- raturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fac 1 2 - 3 - 5. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter v erpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von Innen, der Wo h- nungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fac h- gerecht durchzuführen, es sei d enn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind. Dieselbe Durchführungsverpflichtung und Ausführungsfrist gilt für " Die Klägerin nimmt die Beklagten , nach erfolgloser Aufforderung , auf E r- satz der für die Lackierarbeiten an den Innenseiten der Fens ter und Türen a n- fa l lenden Kosten in Höhe von 2.758,27 Beklagten halten die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf sie für unwirksam und meinen, die Arbeiten seien im Übrigen nicht fällig . Das Amtsgericht hat die Klage - bis auf ein geringfügiges Teilanerkenn t- nis der Beklagten - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas s e- nen Revision verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag im streitigen Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Der Kläg erin stehe gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Sch a- densersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB z u. Die Klausel in § 10 Nr. 5 des Mietvertrags, mit der die Vo r- nahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übe rtragen werde, sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Durc h- führungsverpflichtung betreffend die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dürfe nicht vom konkreten Bedarf gelöst werden. Der Bundesg e- richtshof habe daher starre Fristen für die Ausführung der Schönheitsreparat u- ren als unwirksam angesehen. Nach dieser Rechtsprechung komme es darauf an, ob ein angegebener Zeitraum durch Formulierungen wie " in der Regel " , " im Allgemeinen " oder ähnl iche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart sei, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpa s- sung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich sei. Vorliegend enthalte zwar § 10 Nr . 5 de s Mietvertrags, der die Lackiera r- beiten an Fenstern, Türen und Heizkörpern regele, die an sich in diesem Sinne zur " Aufweichung " führende Einschränkung " es sei denn, sie sind nicht e r- " ; auch würden von der Klägerin ausschließlich die in § 10 Nr . 5 des Mietvertrags geregelten Lackierarbeiten geltend gemacht. Da jedoch die Reg e- lung in § 10 Nr . 4 des Mietvertrags, der die Malerarbeiten an Wänden und D e- cken betreffe, mangels Einschränkung der Erforderlichkeit eine starre Frist en t- halte und damit u nwirksam sei, führe dies auch zur Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Regelung in § 10 Nr . 5 des Mietvertrags. Zwar stellten § 10 Nr . 4 und Nr . 5 des Mietvertrags jeweils an sich sprachlich voneinander unabhängige Regelungen dar, die unterschiedliche A r- 7 8 9 10 - 5 - beiten beträfen. Jedoch handele es sich bei einer dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzelaspekte aufspalten lasse und deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag insgesamt zu bewerten sei. Stelle sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es hinsich t- lich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, h abe dies die Unwirksamkeit der Vornahmeklausel insgesamt zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer oder in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sei. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 309 Nr . 12 a BGB wegen einer unzulässigen Beweislastumkehr vorliege, könne dahinstehen. II. Diese Beurteilung hält revisio nsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Das Berufun gsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 , 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB w egen unterlassener Lackierarbeiten an den Innenseiten von Fenstern und Türen zu Recht verneint. Wie das Berufungsgericht zutreffend er kannt hat, hält die Kla u- sel in § 10 Nr. 5 des Mie tvertrags, die im K ontext mit der unmittelbar vorang e- henden Bestimmung des § 10 Nr. 4 beurteilt werden muss, der Inhaltskontrolle nach den §§ 30 7 ff . BGB nicht stand; die Regelungen in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 b enachteiligen die Beklagten in der gebotenen Gesamtbetrachtung unang e- messen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB und sind deshalb 11 12 13 - 6 - unwirk sam, weil das nicht in einzelne B e stan dteile trennbare Klauselwerk in sei ner G esamthe it keine bedarfsorien tierte, fle xible Vornahme pflicht des Mi e- ters vorsieht . Auf die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob die Wo h- nung der Beklagten zu 1 bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand übergeben wurde und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen für de n B e- stand der Vornahmeklausel (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kommt es mithin im Streitfall nicht an. 2 . Nach d er seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 un ter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allg e- meine Geschäftsbedingun gen anzusehende vorformulierte Vertragsk lauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien - , die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönhe itsreparaturen übertragen, der I n- haltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovi e- rungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen le tztlich nur den Charakter einer Richtli nie oder unverbindl i- chen Orientierungshilfe haben (Senatsurtei le vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VI II ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2 ; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN). a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erk annt hat , wird die die Anstrich - und Lackierarbeiten an Fenstern, Türen und Heizkörpern regelnde Klausel in § 10 Nr. 5 des Mietvertrags, auf den allein die Klägerin ihren Anspruch stützt, den oben genannten rechtlichen Vor gaben - für sich genommen - gerecht. Denn d urch die Formulierung, die Schönheitsrepara turen seien " alle fünf Jahre 14 15 - 7 - " durchzuführen, " es sei denn, sie s ind nicht erforderlich " , wird der Mi e- ter lediglich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen nur dann alle fünf Jahre vo r- zu nehmen, wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf tatsächlich zu dieser Zeit besteht. Die Klausel sagt mit für jeden durchschnittlichen und verständigen Mieter hinreichender Klar heit aus, dass bei normaler Abnutzung der Räume die Schönheitsreparaturen in de m genannten Zeitabst and vorzunehmen sind , der Mieter jedoch bei einem geri ngeren Grad der Abnutzung eine längere Renovi e- rungs frist in Anspruch nehmen kann ( vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, aaO ). Dami t hat § 10 Nr. 5 des Mietvertrags für sich geno m- men lediglich den Charakter einer unverbindlichen O rientierungshilfe zur B e- stimmung des im konkreten Fall maßgebenden Renovierungsintervalls. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die unmittelbar vo r an stehende Bestimmung in § 10 Nr. 4 des Mietvertrags , der die Abwälzung der Malerarbe iten an Wänden und Decken auf den Mieter betrifft, als eine den Mieter unangemessen benachteiligende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB an , da diese Klausel eine bedarfsorientierte Ei n- schränkung der Renovierungsverpflichtung nicht enthält, sondern sich in einer starren Fristenregelung erschöpft. c) In der gebotenen Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass die Abwä l- zung der Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unang emessen und damit unwirksam ist. D ie Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist , soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche , nicht in Einzelmaßnahmen au f- spaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der ei nen Einze l- aspekt dieser einheitli chen Pflicht betreffenden Be stimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 16 17 - 8 - Rn. 14) . Denn Konkretisier ungen der Schönheitsrepar a turverpflichtung hinsich t- lich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpfl ichtung selbst verknüpft , dass diese bei einer Beschränkung der Unw irksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodal i- tät inhaltlich um gestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO ); eine solche inhaltliche Um gestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltun gserha l- tenden R eduktion unangem e s sener formu larvertraglicher Regelungen (Senat s- urteil vom 28. März 2007 - VIII Z R 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN). Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie im Streitfall - in vers chiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (Se natsur teil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 , aaO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 10.01.2012 - 14 C 64/ 11 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2012 - 63 S 179/12 -
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