ECLI:DE:BGH:2015:191015BIVZR21.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21 /14 vom 19 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d i e Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19 . Oktober 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klä ger in gegen das Urteil de s 20. Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 17 . Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien er halten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträ ge einer fondsgebundenen Lebens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Eh e- manns d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach Fälligkeit der Erstprämie wurde der Vertrag zum 1. Januar 1999 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin umgeschrieben. D ie Versicherungsprämien wurden regelmäßig gezahlt . Mit Schrei ben vom August 201 0 kündigte d. VN den Versicherungs vertrag und der Versicherer zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2013 erklärte sie den Wide r- spruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Ver braucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wide r- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge neb st Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereich erung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Sie und ihr Ehemann seien ordnungsgemäß über das Widerspruch s- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Vers i- cherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung de s 2 3 4 - 4 - Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzunge n für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsä tzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein di e Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine s o- wohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbele h- rung. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. D ie von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtsh of der Europäischen Union sche i- 5 6 7 8 9 - 5 - det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechts widrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einz e l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ der Ehemann d. VN bei Vertrags schlu ss 1998 ungenutzt ve r- strei chen. D. VN zahlte mehr als 11 Jahre die Versicherungsprä mien und ließ nach der Kündigung nochmals mehr als zwei Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. vergehen. Die jahrelangen Pr ä- mienzahlungen de r be reits be i Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und ihres Eh e- manns haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wi r- kung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.07.2013 - 9 O 143/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 U 133/13 - 10
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