ECLI:DE:BGH:2016:070116BIVZR21.14.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 21/14 vom 7 . Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller a m 7 . Januar 2016 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.389,78 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vo r- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 auf die beabsichtigte Z u- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des K lägervertreters vom 18. November 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, die trotz Belehrung dar über, dass sie den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zur Künd i- gung mehr als elf Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Ve r- haltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells auf eine Unwi rksamkeit des Vertrag e s zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers i- cherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgeg en der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksic h- tigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einze l- nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchl i- chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aa O; vgl. auch BVerfG aaO). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dür f- ten, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwe n- 2 3 4 - 4 - dung des Grundsatzes von Treu un d Glauben und des Verbots wide r- sprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechun g des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksicht i- gen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemein schaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, wer den auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, d ie dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwo hl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.07.2013 - 9 O 143/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 U 133/13 -
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