ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZR21.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 21/16 vom 26. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16 - wird dahingehend berichtigt, dass in der Beschlussformel hi n- ter den Worten " im Hinblick auf die Wi derklage in Höhe von 463.289,37 " die Worte " nebst Zinsen " eingefügt werden. Gründe: Die Beschlussformel ist offenbar unrichtig, soweit ihr Wortlaut nur den dort genannten Betrag in der Hauptsache und nicht auch den auf diesen Betrag bezo genen Zinsanspruch erfasst, und ist daher gem äß § 319 Abs. 1 ZPO , der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, zu berichtigen. Die für die Teilaufhebung des Berufungsurteils maßgebliche Begründung (unrichtige Anwendung des § 533 ZPO im Hinblick auf einen Teil des Widerkl a- gevortrag s ) erfasst ersic htlich und ohne weiteres auch den mit diesem Haup t- anspruch zusammen geltend gemachten Nebenanspruch wegen der Recht s- hängigkeitszinsen. Dementsprechend wurde der Zinsanspruch in den B e- schlussg ründen einmal in Randnummer 3 bei der Wiedergabe des landgerich t- l ichen Urteils erwähnt; im Folgenden wurde er , namentlich in Randnummer 4 und 5 , ersichtlich mitgemeint und nur der Kürze halber ausgelas sen. Damit um - 1 2 - 3 - fasst umgekehrt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übr i- gen ersichtlich den in Randnumme r 5 erwähnten, über den stattgegebenen Teil hinausgehenden Anspruch in der Hauptsache nebst den auf diesen Teil entfa l- lenden Zinsanspruch. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 O 12/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2015 - I - 23 U 27/14 -
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