ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZR21.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 21/17 vom 9. November 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 9. De - zember 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwo r- fen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 Gründe: I. Der Kläger ist Inhaber eines Fuhrunternehmens. Er nutzt das im Eige n- tum von M . H . stehende - mit einem Wohnhaus bebaute - Grundstück im rückwärtigen Bereich als Betriebsgelände zum Abste llen von Lastkraftw a- gen. Die Beklagte ist Eigentümerin eines benachbarten Grundst ücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. D e r Pächter errichtete auf der Pachtfläche eine Steinmauer und eine Absperrung. Nach der Behauptung des Klägers ist es ihm wegen diese r Absperrung anders als früher nicht mehr möglich, den rückwärt i- gen Bereich des Betriebsgrundstücks mit großen Lastkraftwagen und Las t- 1 - 3 - kraftwagen mit Anhängern zu erreichen. Mit der Klage verlangt er von der B e- klagten aus eigenem Recht und in gewillkürter P rozessstandschaft aus dem Recht von M . H . zur Erreichung des Betriebsgrundstücks die Gewä h- rung eines jederzeitigen Überfahrt s - und Übergangsrechts über das Grundstück der Beklagten . Zusätzlich beansprucht er die Duldung der Überfahrt mit Fah r- zeugen aller Art und des Übergangs sowie die Beseitigung rechtlicher und ta t- sächlicher Hindernisse der Ausübung dieses Rechts. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das Landgericht auf die Berufung der B e- klagten abgewiesen. Die Revisi on hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas sungsbeschwerde des Klägers. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu mache n- den Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Will die klagende Partei - wie hier - ihren abgewiesene n Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grun d- stück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO an a- log; Senat, Beschluss v om 20. März 2014 - V ZR 186/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2015, 1156 Rn. 5). Dass der Wert 20.000 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dar gelegt und glaubhaft gemacht werden (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 V ZR 11/16, NJW - RR 2017, 209 Rn. 6 mwN). 2 3 - 4 - 2. Daran fehlt es. a) Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Sachverständigeng utac h- tens , dass der Ertragswert des von ihm gen utzten Grundstücks ohne das No t- wegrecht 122.477 Überfahrt aufe. Deshalb ergebe sich ein Mehrwert des Grundstücks und damit eine Be schwer von rund 40.000 . Dies genügt zur Glaubhaftmachung jedoch nicht. aa) Das folgt zunächst bereits daraus, dass das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeh t. Es unterstellt, dass das Abstellen der Fahrzeuge des Klägers auf dem von ihm genutzten Grundstück generell ausg e- schlos sen ist , weil er hierfür die im Streit stehende Fläche der Beklagten als Überfahrtsmöglichkeit benötige. Insbesondere wegen der fehlend en Stellfläche und mangelnder Interessenten hält der Sachverständige eine momentane Ve r- mietbarkeit des derzeit ungenutzten E rdgeschosses des Wohngebäudes an ö- Dies ändere sich bei der infolge des Wegerechts mögli chen Nutzbarkeit und führe zu einem entsprechend höheren Ertragswert. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Kläger von der Beklagten ein Überfahrtsrecht mit Persone nkraftwagen und auch kleineren Lastkraftwagen eingeräumt wird. Hierauf weist der Kläger in der Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde selbst hin und verweist auf entsprechende Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgeric ht, die in dem Sitzungsprotokoll dokumentiert sind. Da ein Überfahren des Verbindung s- grundstücks zumindest mit diesen Fah r zeugen möglich ist und das Betrieb s- g rundstück jedenfalls insoweit auch als Stellfläche genutzt werden kann, lässt sich eine Vermie tbarkeit des Erdgeschosses an Gewerbetreibende mit der von 4 5 6 - 5 - dem Sachverständigen gegebenen Begründung nicht verneinen. Deshalb ist auch ein aktueller Ertragswert von (lediglich) reichend glaubhaft gemacht. bb) Selbst wenn das Erdgesc hoss des Wohnhauses derzeit nicht an Gewerbetreibende vermietet werden könnte, erschließt sich aus dem Gutachten nicht, warum auch eine Wohnraumvermietung ausgeschlossen sein soll. Für m an, ohne zu erläutern, warum für das - derzeit ungenutzte - Erdgeschoss nicht ein entsprechender Rohertrag erzielt werden kann. b) Da es bereits an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Wertsteigerung fehlt, kann offen bleiben, ob der Kläge r in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend machen kann, nachdem er die Wertfestsetzung durch die V o- rinstanzen auf 5.000 nicht beanstandet hat, sondern - im Gegenteil - die Z u- lässigkeit der v on ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene n Anh ö- rungs rüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei un zu lä s- sig , da die zulässige Beschwer von über 20.000 Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 8 9 - 6 - Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Ve r- fahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 setzt. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 16.03. 2016 - 26 C 1051/14 - LG Gera, Entscheidung vom 09.12.2016 - 1 S 95/16 - 10
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