BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 212/04 Verk374ndet am: 22. M344rz 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen f366rmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist einge-reichten Schrifts344tze des Berufungskl344gers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Daf374r gen374gt grunds344tzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zur374ckverwei-sung gerichteter Antrag. BGH, Vers344umnisurteil vom 22. M344rz 2006 - VIII ZR 212/04 - LG Hamburg AG Hamburg-Blankenese - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 24. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren gem344337 Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines Einfamilienhauses des Kl344gers in H. . Nach Beendigung des Mietverh344ltnisses am 30. April 2002 hat der Kl344ger die Beklagten als Gesamt-schuldner auf Zahlung der Miete f374r den Monat April 2002 sowie auf Schadens-ersatz unter anderem f374r die Vornahme von Sch366nheitsreparaturen, die Besei-tigung von Sch344den, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten Mietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Beklagten ha-ben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzanspr374chen aufgerech-net. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Zahlung von insgesamt 25.388,73 200 nebst Zinsen gerichteten Klage in H366he von 24.407,55 200 nebst Zinsen stattge-geben und sie im 334brigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklag-ten Berufung eingelegt und den Antrag angek374ndigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zur374ckzuverweisen, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Hierge-gen wenden sich die Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 334ber das Rechtsmittel ist antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da der Kl344ger trotz ordnungsgem344337er Ladung in der m374ndlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer umfassenden W374rdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Die Berufungsbegr374ndung der Beklagten gen374ge nicht den Anforderun-gen des 247 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der blo337e Antrag auf Aufhebung und Zur374ck-verweisung ohne Sachantrag k366nne lediglich dann als ordnungsgem344337er Beru-fungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegr374ndung ansonsten hin-reichend klar entnommen werden k366nne, ob beziehungsweise in welchem Um-fang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle. 5 - 4 - Hiervon k366nne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Bei mehreren prozessualen Anspr374chen, wie sie auch vom Kl344ger geltend gemacht worden seien, sei eine entsprechende Berufungsbegr374ndung f374r jeden Anspruch n366tig; beziehe sich die Berufungsbegr374ndung lediglich auf einzelne Streitpunkte, rei-che dies nur aus, wenn hierdurch das gesamte Urteil in Frage gestellt werde. Diesen Anforderungen gen374ge die Berufungsbegr374ndung der Beklagten nicht. Zur zugesprochenen Miete f374r April 2002 f344nden sich darin keine Ausf374hrun-gen. Bez374glich des zugesprochenen Schadensersatzes f374r Renovierungskos-ten werde nicht deutlich, welchen konkreten Betrag die Beklagten insoweit an-greifen wollten. Hinsichtlich des vom Amtsgericht zugesprochenen Schadens-ersatzes wegen Mietausfalls f374r eineinhalb Monate wollten die Beklagten nur einen Zeitraum von zehn Tagen gelten lassen. Insoweit sei das Bestreiten der Beklagten indes ohne Substanz. Die in der Berufungsbegr374ndung geltend ge-machte Aufrechnungsforderung sei h366her als die, derer sich die Beklagten in erster Instanz ber374hmt h344tten, jedoch geringer als der vom Amtsgericht zuge-sprochene Zahlungsanspruch, so dass auch insofern nicht davon ausgegangen werden k366nne, die Beklagten h344tten mit ihrer Berufung die erstinstanzlich be-gehrte Klagabweisung vollen Umfangs weiter verfolgen wollen. Insgesamt k366n-ne der Berufungsbegr374ndung damit nicht entnommen werden, in welchem Um-fang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden solle und welche Ab344nde-rungen erstrebt w374rden. Erg344nzend werde darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzanspr374che auch der Sache nach als unbegr374ndet anzusehen seien. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufung der Beklagten sei gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil ihre Berufungsbegr374ndung nicht den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entspreche. 7 8 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der mit 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO wortgleichen Vorschrift des 247 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. gen374gt auch ein lediglich auf Aufhebung und Zur374ckverweisung gerichteter Antrag grunds344tzlich dem Erfordernis, dass die Berufungsbegr374n-dung die Erkl344rung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab344nderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsantr344ge). Denn in der Regel l344sst dieser Antrag die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbe-gehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen (Urteil vom 6. Mai 1987 226 IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 unter II 1; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 226 VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128 unter II 1; Urteil vom 31. Mai 1995 226 XII ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1154 unter II 1; Urteil vom 27. M344rz 1996 226 XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833 unter 2, jew. m.w.Nachw.). In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdr374cklicher Sachantrag unterbleibt. Die Vorschrift des 247 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. und nunmehr des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den Berufungskl344ger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig 374ber Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erkl344ren und Berufungsgericht sowie Prozessgegner 374ber Umfang und Inhalt seiner Angriffe m366glichst schnell und zuverl344ssig ins Bild setzen. Sie erfordert daf374r nicht unbedingt einen f366rmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Begr374ndungsfrist eingereichten Schrifts344tze des Berufungskl344gers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Urteil vom 6. Mai 1987 aaO; Senatsbeschluss vom 13. November 1991 226 VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 un-ter 2.; Urteil vom 31. Mai 1995 aaO; Urteil vom 27. M344rz 1996 aaO; Senatsbe- - 6 - schluss vom 13. Mai 1998 226 VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 a und b; Beschluss vom 24. Februar 1999 226 IX ZB 2/98, NJW 1999, 2372 unter B I, in BGHZ 140, 395 insoweit nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Oktober 2003 226 XII ZB 103/02, FamRZ 2004, 179 unter II 2, jew. m.w.Nachw.). 9 b) Dies hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der R374ge der Revi-sion nicht verkannt. Vielmehr hei337t es in dem Berufungsurteil unter Hinweis auf die Kommentierung von Z366ller/Gummer/He337ler (ZPO, 24. Aufl., 247 520 Rdnrn. 28, 32 m.w.Nachw.), die ihrerseits wieder auf die zitierte Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, der blo337e Antrag auf Aufhebung und Zur374ckverweisung ohne Sachantrag k366nne lediglich dann als ordnungsge-m344337er Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegr374ndung an-sonsten hinreichend klar entnommen werden k366nne, ob beziehungsweise in welchem Umfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werde. Danach geht das Berufungsgericht 226 in 334bereinstimmung mit der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs 226 davon aus, dass "der blo337e Antrag auf Aufhebung und Zur374ckverweisung ohne Sachantrag" ausreichen kann, um die mit der Berufung nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO notwendigerweise ange-strebte sachliche Ab344nderung des angefochtenen Urteils erkennen zu lassen, und dass der Umfang der gew374nschten Ab344nderung grunds344tzlich auch der Berufungsbegr374ndung entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, aus der Be-rufungsbegr374ndung der Beklagten gehe nicht hervor, ob beziehungsweise in welchem Umfang der erstinstanzliche Klageabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle. Insoweit hat es, wie die Revision zutreffend beanstandet, 374berse-hen, dass es in der Berufungsbegr374ndung hei337t, das angefochtene Urteil werde "vollen Umfangs zur 334berpr374fung gestellt" und das Amtsgericht habe "dem Klaganspruch zu Unrecht in H366he von 24.407,55 Euro stattgegeben und die 10 - 7 - Gegenanspr374che der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan". Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beklagten die beantragte Aufhebung und Zur374ckverweisung nicht unzul344ssigerweise um ihrer selbst willen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1987, vom 31. Mai 1995 und vom 27. M344rz 1996, jew. aaO) erstreben, sondern ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im vollen Umfang und damit hinsichtlich aller Teile des Streitgegenstandes weiterverfol-gen wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufungsbegr374ndung ab-schlie337end "auf das gesamte bisherige Vorbringen" Bezug genommen haben. Auch hieraus wird deutlich, dass die Beklagten an ihrem bisherigen Sachbegeh-ren festhalten wollen. Es handelt sich zwar um eine Floskel, die einen Sachvor-trag nicht ersetzen kann. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab344nderungen des Urteils beantragt werden, nicht an; insoweit d374rfen die Anforderungen an den Beru-fungsantrag (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht in unzul344ssiger Weise mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgr374nde nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995, aaO). Ob die Berufung der Beklagten bez374glich aller der mit der Klage verfolg-ten Anspr374che diesen Erfordernissen entspricht, steht hier nicht zur Entschei-dung. 2. Soweit das Berufungsgericht "erg344nzend" darauf hingewiesen hat, dass die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzan-spr374che auch der Sache nach als unbegr374ndet anzusehen seien, gelten diese Ausf374hrungen, die auch nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, als nicht geschrieben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 226 LwZR 3/98, NJW 1999, 794 unter 4; Beschluss vom 28. Mai 2003 226 XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531 unter II 3, jew. m.w.Nachw.). 11 - 8 - III. 12 Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch einer weiteren Pr374fung der Zul344ssigkeit und gegebenenfalls der Be-gr374ndetheit der Berufung bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 30.01.2004 - 518 C 302/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2004 - 307 S 50/04 -
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