BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 212/05 Verk374ndet am: 17. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AKB 247 12 (1) I b, II f In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Sch344den am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Ver-wirklichung der Tat entstanden sind oder damit in ad344quatem Zusammenhang ste-hen. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Mai 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Entsch344digungsleistungen aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch. 1 Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fah-rert374r des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Merce-des-Benz 300SL des Kl344gers ein und entwendeten aus ihm einen CD-MP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte unter Ber374cksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kl344ger dar374ber hinaus begehrten Versicherungsleistungen f374r an der Karosserie vorhandene Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Ver-deck, nach Darstellung des Kl344gers ebenfalls bei Ausf374hrung der Tat 2 - 3 - verursachte Besch344digungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teil-kaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismussch344den handele. Der Kl344ger ist der Ansicht, die Auslegung von 247 12 (1) I b AKB, wonach die Teilversicherung den Ersatz von Besch344digungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" der im Fahrzeug unter Ver-schluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass ein blo337er Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden aus-reiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens zur Erm366glichung der Tat unabdingbar notwendig sei. Nach Rechtsh344ngigkeit der zun344chst auf Zahlung, Auskunft 374ber den Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverst344ndigengutach-tens gerichteten Klageantr344ge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem Kl344ger das Gutachten zug344nglich gemacht. Daraufhin hat der Kl344ger in-soweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die Zahlungsklage in H366he von 7.411,72 200 weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Kla-geantr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210 ver366ffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich - 4 - des CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Kl344gers offen ge-lassen, ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten Sch344den s344mtlich bei der Ausf374hrung dieser Tat verursacht worden sind. Der Kl344ger k366nne von der Beklagten Versicherungsleistungen f374r diese Besch344digungen schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht ad344quat-kausal auf dem Vorgang der Entwendung beruhten. Diese Vorausset-zung ergebe sich aus einem Vergleich von 247 12 (1) I b AKB mit der inso-weit ma337geblichen Klausel in 247 12 (1) II f AKB f374r die Kraftfahrzeug-Vollversicherung, wonach dort - im Unterschied zum Versicherungsum-fang in der Teilversicherung - "dar374ber hinaus" Sch344den am Fahrzeug zu ersetzen seien, die "durch mut- oder b366swillige Handlungen betriebs-fremder Personen" herbeigef374hrt worden seien. Dieser Sinnzusammen-hang verdeutliche dem verst344ndigen Versicherungsnehmer, dass in der Teilversicherung Besch344digungen eines Kraftfahrzeugs durch entspre-chende Handlungen nicht erstattungsf344hig seien. Da die Tat im vorlie-genden Fall erfolgreich beendet worden sei, k366nne dahinstehen, ob mutwillige Besch344digungen aus Ver344rgerung des T344ters 374ber das Miss-lingen seiner Tat rechtlich anders zu beurteilen seien. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Sch344den an Karosserie und Verdeck, f374r die der Kl344ger von der Beklag-ten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von 247 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden sind. 7 - 5 - a) Ma337geblich ist zun344chst die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnitt-licher Versicherungsnehmer bei verst344ndiger W374rdigung und aufmerk-samer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnis-m366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). F374r die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b). 8 b) Der solcherma337en um Verst344ndnis bem374hte Versicherungsneh-mer wird bei aufmerksamer Lekt374re von 247 12 AKB erkennen, dass 247 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch f374r Sch344-den am Fahrzeug verspricht, die durch b366s- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Um-schreibung f374r die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversi-cherung dar374ber hinaus" des 247 12 (1) II AKB noch besonders hervorge-hoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er Sch344den am Fahrzeug, die auf mut- oder b366swilligen Handlun-gen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, son-dern nur solche, die, wie 247 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Ent-wendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung "Be-sch344digung 205 des Fahrzeugs 205 durch Entwendung, insbesondere Dieb-stahl 205" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs 9 - 6 - zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad 344quivalenter Kausalit344t zwischen Entwendungshandlung und Scha-den 374berschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Sch344-den am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl erm366glicht wurde oder die damit in ad344quatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 247 12 AKB Rdn. 92). c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgef374hrt, die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Sch344den, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den T344ter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum im Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. AKB 247 12 Rdn. 15, 247 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Recht-sprechung). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den ad344quaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Besch344di-gung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Besch344digung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied best374nde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG D374sseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis e-benso Knappmann aaO, 247 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolg-reicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird der Pkw infolgedessen besch344digt oder entstehen die Besch344digungen bei der Spurenbeseitigung durch den T344ter, verwirklicht sich bei der ge-botenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewoh-nendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem a- 10 - 7 - d344quaten Ursachenzusammenhang. Unabh344ngig davon, ob das Fahr-zeug selbst oder nur Gegenst344nde aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Sch344den aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabh344ngigen, regel-m344337ig spontanen Verhalten des T344ters. Da die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob ein ad344quater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der T344ter die Besch344digungen am Fahrzeug aus Ver344rgerung und Wut 374ber eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat. 11 d) In ad344quat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des CD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht aber die mutwillige Besch344digung von Karosserie und Verdeck, so dass der Kl344ger die letztgenannten Sch344den nach 247 12 (1) I b AKB von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann. 12 - 8 - 2. Auch die Zur374ckweisung des vom Kl344ger gestellten Feststel-lungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutref-fend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten konnte (vgl. Z366ller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. 247 91a Rdn. 3 m.w.N.). 13 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 O 511/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 U 35/05 -
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