BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 212/06 vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Unter Ab344nderung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegen-standswert f374r das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 200 festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise betr344gt der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren 735.058,27 200. 1 Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin mit der Klage geltend ge-machte Forderung mit 1.720.610,10 200 (2.300.813,47 200 abz374glich 575.203,37 200 und abz374glich weiterer 5.000 200) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, betr344gt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach 247 182 InsO ledig-lich 34.412,20 200. 2 Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in H366he der Klageforderung h344tte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erh366ht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 200 zu ber374ck-sichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 226 IX ZR 197/99, WM 2000, 211, unter II 3). 3 - 3 - Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gem344337 247 717 Abs. 2 ZPO von der Kl344gerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 200 begehrt hat, erh366ht den Streitwert zwar grunds344tzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des Inzidentantrags 226 anders als hier 226 den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht 374bersteigt. Unabh344ngig davon ist hier we-gen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 200 zu ber374cksichtigen. 4 Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2002 - 26 O 518/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 U 258/02 -
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