BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 212/07 Verk374ndet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247247 104, 105, 106 SGB X 247 116 Abs. 1 Bewerfen sich Sch374ler an einer ca. 100 m von der Schule entfernten Bushalte-stelle mit Schneeb344llen, so kann dieses Verhalten schulbezogen sein, so dass ein 334bergang von Forderungen des Gesch344digten auf den Unfallversicherungs-tr344ger ausscheidet. SGB VII 247 110 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet an, dass sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begr374ndenden Tatbestand, nicht aber auf die konkreten Scha-densfolgen beziehen muss. Vors344tzliches Handeln im Sinne des 247 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07 - LG Dessau-Ro337lau AG Wittenberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Dessau-Ro337lau vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Unfallversicherungstr344ger, nimmt den Beklagten auf Er-stattung von Kosten in Anspruch, die sie f374r die unfallbedingte station344re und ambulante Behandlung eines Sch374lers aufgewendet hat, nachdem dieser durch einen Schneeballwurf des Beklagten, eines Mitsch374lers, verletzt worden war. 1 Am 19. November 2004 befand sich der damals 16 Jahre alte Sch374ler W. an einer Bushaltestelle, die ca. 100 m von der Sekundarschule entfernt liegt, in der er und der Beklagte seinerzeit Sch374ler waren. Beide waren soeben aus der Schule gekommen und warteten auf den Bus. W. warf einen Schneeball nach dem Beklagten. Der Beklagte warf daraufhin seinerseits aus einer Entfernung von ca. 6 m einen Schneeball, der W. derart am linken Auge traf, dass er eine 2 - 3 - Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur erlitt. Die Kl344gerin erbrachte f374r den Verletzten Leistungen in H366he von 1.401,03 200, deren Erstattung sie von dem Beklagten als Verursacher gest374tzt auf 247 823 BGB, 247 116 SGB X und 247 110 Abs. 1 SGB VII verlangt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin habe gegen den Be-klagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch. 4 Einem auf sie nach 247 116 SGB X 374bergegangenen Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB sowie 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 223 bzw. 229 StGB st374nden die 247247 104 Abs. 1 Satz 2, 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entgegen. Die Haftungsprivilegierung greife ein, weil der Beklagte den Versicherungsfall weder vors344tzlich noch auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versi-cherten Weg herbeigef374hrt habe. Vorsatz scheide aus, weil keine Anzeichen daf374r vorl344gen, dass der Beklagte die Absicht gehabt habe, bei dem Gesch344-digten die tats344chlich eingetretenen Verletzungen hervorzurufen. Ein Wegeun-fall liege nicht vor, weil sich hier ein schulbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht habe. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei durch den vorangegangenen Schulbetrieb bedingt oder zumindest beg374nstigt worden. 5 - 4 - Die Kl344gerin habe auch keinen Anspruch aus 247 110 SGB VII. Zwar rei-che es f374r diesen Anspruch aus, dass sich das Verschulden auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehe, w344h-rend es sich nicht auf die M366glichkeit ernsthafter Verletzungsfolgen erstre-cken m374sse. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin gen374ge es f374r die Haftung des Beklagten jedoch nicht, dass dieser den Schneeball absichtlich in die Richtung des Gesch344digten geworfen habe. Auch im Rahmen von 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII definiere sich Vorsatz als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Die Voraussetzungen f374r den Vorsatz k366nnten zu-dem nicht geringer sein als die f374r die grobe Fahrl344ssigkeit, welche nur zu bejahen sei, wenn den Sch344diger der Vorwurf eines objektiv schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Versto337es gegen die Anforderun-gen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt treffe. Daf374r sei hier nichts vorge-tragen. 6 II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegr374ndet. 7 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen gem344337 247 116 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangenen Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB sowie 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 229 StGB. Dem Beklagten kommt das Haftungsprivileg gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit 247 106 Abs. 1 Nr. 1 und 247 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zugute. 8 a) Das Berufungsgericht f374hrt insoweit aus, der Beklagte habe den Ver-sicherungsfall nicht vors344tzlich und auch nicht auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigef374hrt. Vors344tzliches Handeln liege 9 - 5 - nicht vor, weil nichts daf374r spreche, dass der Beklagte den m366glichen Eintritt ernsthafter Verletzungsfolgen durch den Schneeballwurf erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen habe. Gegen die Verneinung des Vorsatzes wen-det sich die Revision nicht und insoweit ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11 ff.; ebenso BAGE 103, 92 ff.). Allerdings kommt es auf die Frage, ob der Beklagte vors344tzlich oder auf einem versicherten Weg gehandelt hat, nicht an. Denn die Kl344gerin macht einen auf sie nach 247 116 SGB X 374bergegangenen Anspruch geltend. Nach 247247 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII findet aber ein Forderungs374bergang gem344337 247 116 SGB X von Anspr374chen wegen vors344tzlicher Sch344digung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht statt; vielmehr verbleiben diese Anspr374che ge-gen den sch344digenden Unternehmer bzw. Mitbesch344ftigten, die von der Haf-tungsbeschr344nkung nicht erfasst werden, beim Gesch344digten (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221 m.w.N.). 10 b) Danach kommt ein auf die Kl344gerin 374bergegangener Anspruch nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des 247 105 Abs. 1 SGB VII zu verneinen sind, weil der Beklagte den Versicherungsfall des W. nicht durch eine betriebli-che T344tigkeit verursacht hat. Im Bereich der Schulunf344lle ist f374r das Merkmal der betrieblichen T344tigkeit danach zu fragen, ob das Handeln des Sch344digers schulbezogen war. Die Revision meint, das zur Verletzung des W. f374hrende Handeln des Beklagten sei nicht schulbezogen gewesen. Dem kann nicht ge-folgt werden. 11 aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Ver-letzung eines Sch374lers durch einen Mitsch374ler f374r die Befreiung von der Haftung 12 - 6 - darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Ma337geblich ist, ob sie auf der typischen Gef344hrdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist. Schulbezogen im Sinne die-ser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spiele-reien, Neckereien und Raufereien unter den Sch374lern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erkl344rung finden; dasselbe gilt f374r Verlet-zungshandlungen, die auf 374berm374tigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder w344hrend der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen. Da der Haftungs-ausschluss bei Schulunf344llen den Schulfrieden und das ungest366rte Zusammen-leben von Lehrern und Sch374lern in der Schule gew344hrleisten soll, darf das Haf-tungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Sch344diger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Be-sonderheiten des Schulbetriebs gepr344gt wird, was in der Regel eine engere r344umliche und zeitliche N344he zu dem organisierten Betrieb der Schule voraus-setzt (vgl. Senatsurteil vom 30. M344rz 2004 - VI ZR 163/03 - VersR 2004, 789 f. m.w.N.). Diese Grunds344tze, die durch die Rechtsprechung zu 247 637 Abs. 1 RVO entwickelt worden sind (grundlegend Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.), gelten in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-sicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen 304nde-rungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung f374hren (Senatsurteil vom 30. M344rz 2004 - VI ZR 163/03 - aaO). 13 - 7 - bb) Die Revision stellt zur 334berpr374fung, ob der erkennende Senat seine zu den 247247 636, 637 RVO ergangene Rechtsprechung zur Schulbezogenheit auch im Rahmen der 247247 104, 105 SGB VII f374r au337erhalb der Schule stattfin-dende Versicherungsf344lle aufrecht halte. Sie meint, der Begriff der Schulbezo-genheit m374sse sich am Begriff der betrieblichen T344tigkeit im Sinne von 247 105 SGB VII orientieren und d374rfe daher keine Handlung umfassen, die au337erhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule - nach dem Verlas-sen des Schulgel344ndes - geschehe. Beim Zur374cklegen des Weges von und zu einer Arbeitstelle handele es sich grunds344tzlich um eine so genannte eigenwirt-schaftliche T344tigkeit auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg, die gerade keine betriebliche T344tigkeit darstelle. Erst mit dem Durch-schreiten des Tores zum Betriebs-/Werksgel344nde werde der nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherte Weg verlassen und - wegen des engen Bezuges zum Arbeitsplatz - eine betriebliche T344tigkeit begonnen. Auch beim Schulweg handele es sich um einen nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg. 334bertrage man die f374r die betriebliche T344tigkeit geltenden Grunds344tze, k366nne in Handlungen von Sch374lern auf dem Schulweg - au337erhalb des Schul-gel344ndes - keine schulbezogene T344tigkeit liegen. 14 cc) Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. 15 (1) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht generell ausgeschlos-sen, auf die Rechtsprechung des Senats zur Reichsversicherungsordnung zu-r374ckzugreifen. Zwar ist nach Inkrafttreten der 247247 104, 105 SGB VII bei Unf344llen von Betriebsangeh366rigen auf Seite des Gesch344digten zwischen Betriebswegen und anderen, nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unter-scheiden. F374r die Abgrenzung k366nnen aber die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur Teilnahme am allgemeinen Verkehr nach 247247 636, 637 RVO entwickelt hat (Senatsurteile BGHZ 145, 311, 314 f.; 157, 159, 162 ff.; 16 - 8 - vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222). F374r die Einord-nung einer Handlung des Sch344digers als betriebliche T344tigkeit gilt nichts ande-res. 17 (2) Die Ansicht der Revision ist bereits im Ausgangspunkt unrichtig, wenn sie davon ausgeht, dass nach Inkrafttreten der 247247 104, 105 SGB VII eine be-triebliche T344tigkeit - au337erhalb des Bereichs der Sch374lerunf344lle - stets nur auf dem Betriebsgel344nde stattfinden k366nne. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es f374r die Frage, ob sich auf dem Weg von und zur Arbeit ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht hat, nicht unbedingt darauf an, ob der Unfall auf dem Be-triebsgel344nde oder au337erhalb stattgefunden hat. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-reichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt ma337geblich durch die betriebliche Organisation gepr344gt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekenn-zeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erkl344rt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 165 f.; vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; vom 25. Ok-tober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO). Ma337gebend f374r die Abgrenzung eines Ar-beitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der T344tigkeit des Versicherten zusammenh344ngt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach 247 105 SGB VII besteht; letztlich nicht entscheidend f374r die Einordnung als Betriebsweg ist, ob die 326rtlichkeit der Or-ganisation des Arbeitgebers unterliegt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 18 - 9 - - VI ZR 334/04 - aaO). Deshalb kann es sich bei einer von mehreren Arbeit-nehmern organisierten Fahrt zur Arbeitsst344tte um einen Betriebsweg handeln (Senatsurteil BGHZ 157, 159 ff.), ebenso bei der Abfahrt von einem Hotelpark-platz der ausw344rtigen Arbeitsstelle (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - aaO). 19 F374r die Frage danach, ob der Sch344diger einen Versicherungsfall durch eine betriebliche T344tigkeit verursacht hat, gelten diese Erw344gungen in gleichem Ma337e. (3) Schon von daher bestehen gegen die Annahme des Berufungsge-richts, ein Unfall k366nne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich au337erhalb des Schulgel344ndes ereignet, keine grunds344tzlichen Bedenken. Der Begriff der Schulbezogenheit beruht zudem auf einer gedanklichen Umformung der Ma337-st344be, die f374r die Auslegung des Begriffs der betrieblichen T344tigkeit im Arbeits-leben gelten (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 281 ff.). Bei letzterer ergeben sich die Gefahren aus der dem Betrieb dienenden T344tigkeit verschiedener Arbeit-nehmer. Sch374ler verrichten indes keine der Schule dienende T344tigkeit. In der Schule ergeben sich Unfallgefahren insbesondere auch aufgrund der gruppen-dynamischen Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein im schulischen Bereich verursachen. Spielerisches oder auch aggressives Ver-halten ist hier vielfach typisch und tritt insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es nach Unter-richtsende abrupt am Schultor endet oder seinen Bezug zum schulischen Ge-schehen verliert. Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach Verlassen des Schulgel344ndes in diesem Sinn einer Lockerung der im Schulbe-trieb erforderlichen Disziplin noch auf die innere schulische Verbundenheit von Sch344diger und Verletztem zur374ckf374hren l344sst, liegt eine Pr344gung durch die Be-sonderheiten des Schulbetriebs, also eine Schulbezogenheit vor, die den Haf- 20 - 10 - tungsausschluss jedenfalls dann rechtfertigt, wenn eine engere r344umliche und zeitliche N344he zu dem organisierten Betrieb der Schule besteht. 21 (4) Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch Unf344lle au337erhalb des Schulgel344ndes schulbezogen sein k366nnen, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zur374ckzuf374hren sind (Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 18/87 - VersR 1988, 167 f. - Schneeballwurf von au337erhalb des Schulgel344ndes; BGH, Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 f. - Schulbushaltestelle). Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist die Schulbezogenheit von Unf344llen in der N344he der Schule verschiedentlich bejaht worden (OLG Hamm, VersR 2005, 369 f. - Knallk366rperwurf an Bushaltestelle; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1174 ff. - Schubserei unter Sch374lern im Bus; OLG Schleswig, VersR 2002, 238 f. - Manipulation an Lehrerfahrrad au337erhalb des Schulgel344ndes; LG Det-mold, VersR 1991, 204 f. - Umfahren einer Sch374lergruppe mit dem Mofa auf dem Zufahrtsweg zur Schule; vgl. auch Wannagat/Waltermann, SGB, 247 106 SGB VII Rn. 2a; zum Teil kritisch: Hauck/Nehls, SGB VII, K 247 106 Rn. 9 ff.). (5) Die Bedenken der Revision gegen diese Beurteilung vermag der er-kennende Senat nicht zu teilen. 22 Dass bei einem Unfall der vorliegenden Art eine Haftungsfreistellung des Sch344digers m366glicherweise zu verneinen ist, wenn es sich nicht um Sch374ler, sondern um junge Auszubildende eines Betriebes handelt, bedeutet keine Un-gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die Ausbildung in einem Be-trieb ist nicht vergleichbar mit dem Schulbetrieb, bei dem eine regelm344337ig gro-337e Anzahl von Sch374lern gruppendynamischen Prozessen unterliegt. 23 Der Gesichtspunkt, der Gesetzgeber habe allgemein die Haftung im So-zialversicherungsrecht versch344rfen wollen, wird von der Revision nicht belegt. 24 - 11 - Daf374r ist auch nichts ersichtlich. Die Versch344rfung der Haftung in 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII besagt f374r einen Willen des Gesetzgebers, die Haftung auch mit Blick auf die 247247 104 ff. SGB VII zu versch344rfen, nichts. Dies hat der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausf374hrlich dargelegt (Senatsurteil BGHZ 154, 11, 16 ff.). 25 dd) Den dargestellten Grunds344tzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es bejaht den Bezug zur Schule, weil sich die Beteiligten nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneeb344llen bewarfen. Das reicht unter den gegebenen Umst344nden f374r die Annahme der Schulbezogenheit aus. Wenn die Revision meint, der Bezug zum Schulbetrieb sei schon dadurch un-terbrochen gewesen, dass es zu den Schneeballw374rfen an der Bushaltestelle spontan gekommen sei, w344hrend vorher keine Auseinandersetzung stattgefun-den habe, ist diese Sichtweise zu eng. Die Anspannung durch den Schulbesuch muss sich nicht bereits beim Verlassen des Schulgrundst374cks entladen. Viel-mehr sind derartige Vorf344lle gerade an einer Bushaltestelle in der N344he der Schule typisch. ee) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revisionserwiderung meint und im Berufungsurteil angedeutet ist, eine Haf-tung des Beklagten schon deshalb ausscheidet, weil er nicht rechtswidrig ge-handelt hat. Dazu sei vorsorglich nur Folgendes ausgef374hrt: Es mag davon aus-gegangen werden, dass das Werfen von Schneeb344llen als solches nicht rechts-widrig ist. Die Revisionserwiderung verkennt indes, dass bei unmittelbarer Ver-letzung eines der in 247 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsg374ter die Rechtswid-rigkeit indiziert wird (st. Rspr., vgl. BGH GSZ BGHZ 24, 21, 24 ff.; Senatsurteil BGHZ 118, 201, 207), ebenso bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, hier: 247 229 StGB (vgl. BGHZ 122, 1, 6). F374r das Vorliegen eines Rechtfertigungs-grundes ist nichts vorgetragen. Dass Schneeballw374rfe als solche sozialad344quat 26 - 12 - sein m366gen, reicht f374r den Ausschluss der Rechtswidrigkeit bei eingetretener Rechtsgutverletzung nicht aus. 27 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch einen An-spruch der Kl344gerin aus 247 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren Haftung nach den 247247 104 bis 107 SGB VII beschr344nkt ist, wenn sie den Versi-cherungsfall vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt haben, Sozialversi-cherungstr344gern f374r die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwen-dungen, jedoch nur bis zur H366he des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs (Satz 1), wobei sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verur-sachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht (Satz 3). Die Vor-schrift hat im Vergleich zu 247 640 Abs. 1 RVO, an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsausl366senden Verschuldensgrad nichts ge344ndert, so dass f374r die Auslegung des Begriffs der groben Fahrl344ssigkeit auf die zu 247 640 Abs. 1 RVO ergangene Rechtsprechung zur374ckgegriffen werden kann (vgl. Senatsur-teil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986, m.w.N.). a) Die Revision stellt zur 334berpr374fung durch den Senat, ob sich der Beg-riff des Verschuldens in 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII lediglich auf das Verhalten selbst - also auf die Handlung oder das Unterlassen - des Sch344digers beziehe oder ob - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - vors344tzliches Handeln in diesem Sinne stets ein Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorausset-ze. Sie meint, es reiche aus, dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in die Richtung des W. geworfen habe. 28 Der Standpunkt der Revision ist unrichtig, der des Berufungsgerichts hingegen ist zutreffend. F374r 247 110 Abs. 1 SGB VII ist der zivilrechtliche Vorsatz-begriff des 247 276 BGB ma337gebend, der Handelnde muss also den rechtswidri- 29 - 13 - gen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (so auch Hauck/Nehls, SGB VII, K 247 110 Rn. 11). 30 Der Begriff des Verschuldens in 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bezieht sich ersichtlich auf die in Satz 1 genannten Begriffe des Vorsatzes und der gro-ben Fahrl344ssigkeit. Vorsatz und Fahrl344ssigkeit sind als Verschuldensformen auf das Vertretenm374ssen und die damit einher gehende Haftung des Schuldners bezogen (vgl. 247 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen eines pflichtwidrigen Erfolges. Vors344tzlich handelt, wer das rechtlich ge-sch374tzte Interesse eines anderen bewusst und gewollt verletzt, wobei es ge-n374gt, dass der Verletzungserfolg vielleicht unerw374nscht ist, aber billigend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz; vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-zess, 25. Aufl., Kap. 1 Rn. 66; auch BGHSt 36, 1, 9). Ob Vorsatz oder Fahrl344s-sigkeit vorliegt, kann durchaus zweifelhaft sein. Der bedingte Vorsatz unter-scheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, dass der unerw374nschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als m366glich vorausgesehen wird. Er unter-scheidet sich von der bewussten Fahrl344ssigkeit dadurch, dass der bewusst fahrl344ssig handelnde T344ter darauf vertraut, der als m366glich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, w344hrend der bedingt vors344tzlich handelnde T344ter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das uner-w374nschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370). In diesem sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gezogenen Rah-men findet die Auffassung der Revision, die Begriffe Verschulden in Satz 3 oder Vorsatz in Satz 1 k366nnten rechtlich auf ein nicht vom Wissen und Wollen einer Rechtsgutverletzung getragenes Handeln bezogen sein, keinen Platz. Es ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben k366nnte, einen Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungstr344gers losgel366st 31 - 14 - von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein an sich neutrales Verhalten des Sch344digers anzukn374pfen. Zwar verfolgen die in den 247247 104 ff. SGB VII einer-seits und in 247 110 Abs. 1 SGB VII andererseits getroffenen Regelungen unter-schiedliche Ziele. Ma337geblich f374r die in 247 110 Abs. 1 SGB VII getroffene Rege-lung sind letztlich pr344ventive und erzieherische Gr374nde. Diese sollen indes nur dann greifen, wenn der durch das Haftungsprivileg beg374nstigte Sch344diger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungstr344gers durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 75, 328, 330 f.; 154, 11, 18). In diesem Rahmen wurde Satz 3 der Vorschrift eingef374hrt, weil nach der Rechtsprechung zu 247 640 RVO auch f374r die Haftung nach dieser Vorschrift Ein-tritt und Umfang des Schadens vom Vorsatz oder der groben Fahrl344ssigkeit des Sch344digers umfasst sein mussten (Senatsurteil BGHZ 75, 328 ff.). 247 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ordnet demgem344337 lediglich an, dass der Anspruch aus 247 110 Abs. 1 SGB VII bereits dann besteht, wenn - wie im Regelfall (vgl. Senatsurteile BGHZ 59, 30, 39; 75, 328, 329) - sich das Verschulden lediglich auf den die Haftung begr374ndenden Tatbestand bezieht, w344hrend es sich auf die konkreten Schadensfolgen nicht beziehen muss. 32 Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die von der Kl344ge-rin vertretene Auffassung zu dem Ergebnis f374hren w374rde, dass jegliches be-wusste Handeln einen Ersatzanspruch des Unfallversicherungstr344gers nach sich z366ge. Das kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dagegen spricht schon, dass das Gesetz Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit hinsichtlich der Verletzungshandlung fordert, die Feststellung eines grob fahrl344ssigen Ver-haltens, also einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. dazu unten c), aber v366llig sinnlos w344re, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatz- 33 - 15 - begriffs auf praktisch alle bewussten Handlungen, wie ihn die Kl344gerin vertritt, zu einer Haftung in nahezu allen denkbaren F344llen f374hren w374rde. 34 b) Die Annahme der Revision, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls grob fahrl344ssig gehandelt, ist verfehlt. 35 Grobe Fahrl344ssigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungew366hnlich hohem Ma337 verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen. Ein objektiv grober Pflichtenversto337 rechtfertigt f374r sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persona-les Verschulden, nur weil ein solches h344ufig damit einherzugehen pflegt. Viel-mehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Sch344digers im Wege des R374ckgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in 247 276 Abs. 1 BGB bestimmte Ma337 erheblich 374berschreitet (Senatsurteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - aaO, m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 119, 147, 149). Daf374r reicht es nicht aus, dass Schneeballwerfen im Schulbereich m366gli-cherweise regelm344337ig verboten sein mag, wobei die Revision schon nicht dar-legt, dass in den Tatsacheninstanzen entsprechend vorgetragen worden ist. Es reicht auch nicht aus, dass bei Schneeballw374rfen immer die Gefahr einer Ver-letzung des menschlichen Zielobjekts bestehen mag und dass der Beklagte den Schneeball absichtlich in Richtung des W. geworfen hat. Den anderen zu tref-fen, ist gerade der Sinn einer Schneeballschlacht und zu Unf344llen kann es bei fast jeder spielerischen oder sportlichen Bet344tigung kommen. Der Vorwurf gro-ber Fahrl344ssigkeit ist bei einem derartigen Geschehen daher nur dann gerecht- 36 - 16 - fertigt, wenn aus besonderen Gr374nden, etwa aufgrund des Zustands des Schnees oder des Vorhandenseins massiver Fremdk366rper, mit einer Verletzung Dritter gerechnet werden muss und das Werfen des Schneeballs deshalb als besonders verantwortungslos erscheint. Daf374r ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich, ohne dass es noch darauf ank344me, dass W. den ersten Schneeball geworfen und der Beklagte lediglich darauf reagiert hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 37 M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 8 C 914/06 - LG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 S 49/07 -
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