BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 212/09 Verk374ndet am: 22. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Bf, WpHG 247 34a Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung vom 1. Juli 2002) 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist kein Schutzgesetz i.S.v. 247 823 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz f374r Verluste aus einer Kapitalanla-ge bei dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: Phoenix). Phoenix war im Jahr 1976 gegr374ndet worden und betrieb Termingesch344fte (Futures und Optionen). Sie besa337 die Erlaubnis, Finanzkommissionsgesch344fte und Finanzportfolioverwaltungsleistungen zu er-bringen, war jedoch kein Einlagenkreditinstitut. 1 Die Kl344gerin erkl344rte am 9. Februar 2005 den Beitritt zum "Phoenix Ma-naged Account" (PMA). Dieses im Jahr 1992 aufgelegte Produkt sah vor, dass Phoenix Termingesch344fte nicht im Einzelauftrag der beteiligten Anleger, son- 2 - - 3 dern im eigenen Namen auf Rechnung der Anlegergemeinschaft vornahm, wo-durch die einzelnen Anleger am Erfolg oder Misserfolg aller Gesch344fte teilnah-men. 3 Am 17. Februar 2005 374berwies die Kl344gerin den Anlagebetrag von 80.000 200 zuz374glich eines Agios von 3.200 200 von ihrem Konto bei der A-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse gef374hrtes Konto der Phoenix. Dieses Konto bestand seit 1989 und war im Juni 1999 mit dem Sperrvermerk "Treuhandkonto f374r Anleger" gekennzeichnet worden. Es handelte sich um ein Sammeltreu-handkonto, auf das eine Vielzahl von Anlegern ihre Einlagen einzahlten und auf dem Gelder verschiedener Anleger gemeinsam verwahrt wurden (Omnibuskon-to). Die Zuordnung der Gelder zu den jeweiligen Anlegern erfolgte durch Ver-wendung von "Kundenreferenznummern". Zur Ausf374hrung der Termingesch344fte bediente sich Phoenix ausl344ndi-scher Broker, bei denen sie im eigenen Namen ein sogenanntes Positionskonto unterhielt. Au337erdem unterhielten die ausl344ndischen Broker ein auf Phoenix lautendes Konto, auf das die in Geld zu leistenden Margins/Sicherheits-leistungen f374r die abzuschlie337enden Termingesch344fte (Futures) gebucht wur-den. Ferner wurde bei den Brokern ein Konto unterhalten, auf das ein Teil der Geldreserven des PMA floss. Alle diese Konten waren als Gemeinschaftstreu-handkonten deklariert und wurden getrennt von Konten der Kunden anderer Gesch344ftsbereiche der Phoenix und von deren eigenen Konten gehalten. 4 Mit Bescheid vom 21. M344rz 2000 ordnete das Bundesaufsichtsamt f374r den Wertpapierhandel gest374tzt auf 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG gegen374ber Phoenix an, die Verwendung von Kundengeldern im Rahmen des Phoenix Ma-naged Account im eigenen Namen f374r fremde Rechnung einzustellen und k374nf-tig zu unterlassen, soweit nicht die Kundengelder unverz374glich getrennt von den 5 - - 4 Geldern des Unternehmens und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkon-ten bei einem Einlagenkreditinstitut verwahrt w374rden. Der dagegen von Phoenix eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23. August 2000 zur374ckge-wiesen. Die von Phoenix erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bescheid ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 (BVerwGE 116, 198) bestandskr344ftig. Am 11. M344rz 2005 untersagte die Bundesanstalt f374r Finanzdienstleis-tungsaufsicht Phoenix den Gesch344ftsbetrieb. Am 1. Juli 2005 wurde 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet. 6 Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW-RR 2009, 1210 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin, die mit der Beklagten nicht in direkten Vertragsverh344ltnis-sen stehe, habe gegen diese keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Aufgrund der 334berweisung der Kl344gerin an die Beklagte sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustande gekommen. Im 334berweisungsver-kehr w374rden die Vertragsbeziehungen zwischen den Banken keine Schutzwir-kung f374r Dritte entfalten; einer Einbeziehung des 334berweisenden in den 9 - - 5 Schutzbereich des Vertrages bed374rfe es nicht, weil der 334berweisende durch andere Anspr374che hinreichend gesch374tzt sei. 10 Im 334berweisungsverkehr tr344fen ein Kreditinstitut nur ausnahmsweise Warn- und Schutzpflichten zugunsten des 334berweisenden, so etwa wenn das Kreditinstitut aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hege, dass ein Kunde einen anderen bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat sch344digen wolle. Diese Voraussetzungen seien bei der Be-klagten nicht erf374llt gewesen, weil sie keinen vollst344ndigen 334berblick 374ber die Handelsaktivit344ten der Phoenix gehabt habe; allein aus dem F374hren eines un-zul344ssigen Omnibuskontos k366nne nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Be-gehung einer Straftat geschlossen werden. Ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte gem344337 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG scheide bereits deshalb aus, weil diese Vorschrift kein Schutzgesetz sei. An die Einordnung eines Gesetzes als Schutzgesetz seien hohe Anforderungen zu stellen. Die Schutzvoraussetzun-gen m374ssten mit Anspr374chen gem344337 247247 823 Abs. 1 bzw. 826 BGB vergleichbar sein. Es m374sse ein sittenwidriges Verhalten vorliegen, das eine Sanktion erfor-dere. Dies sei beim F374hren eines Omnibuskontos nicht der Fall. Eine solche Kontof374hrung m374sse nicht zwangsl344ufig zu einer Sch344digung der Anleger f374h-ren. Der prim344re Unrechtsgehalt liege nicht im Verhalten der kontof374hrenden Bank, sondern in der Handlungsweise des Wertpapierdienstleistungsunterneh-mens; dieses k366nne vom Kunden regelm344337ig vertraglich und deliktisch in An-spruch genommen werden. 11 Es liege zudem keine Beihilfe im Sinne von 247 830 Abs. 2 BGB zu von Mitarbeitern der Phoenix begangenen angeblichen unerlaubten Handlungen vor. In der hier in Rede stehenden Konstellation der "neutralen Beihilfe", in der 12 - - 6 Hilfeleistungen durch die allt344gliche Berufsaus374bung erfolgen, reiche es f374r das erforderliche vors344tzliche Mitwirken an der Verletzungshandlung in Form der billigenden Inkaufnahme nicht aus, die Tatumst344nde und die potentielle Gef344hr-dungslage zu kennen. Es sei vielmehr der Wille des Gehilfen festzustellen, die fremde Tat zu f366rdern, wobei die Beihilfehandlung von einem auf Rechtsguts-verletzung gerichteten Willen getragen sein m374sse. Aus Sicht des Gehilfen m374ssten sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem sitten-widrigen Verhalten ergeben. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erf374llt. Vorliegend gehe es nicht um die Gefahren, die durch den sp344ter aufge-deckten Betrug der leitenden Mitarbeiter der Phoenix herbeigef374hrt worden sei-en. Ein Versto337 gegen 247 34a WpHG indiziere keinen Missbrauch der Kunden-gelder. Die in Rede stehende unterlassene Kontotrennung h344tte auch einem unbedenklichen Zweck dienen k366nnen, wie beispielsweise der Bearbeitungs-vereinfachung. Eine bewusste Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten habe nicht vorgelegen. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 13 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie auf eine vertragliche Haf-tung der Beklagten gem344337 247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Verlet-zung von Nebenpflichten nach den Grunds344tzen des Vertrages mit Schutzwir-kung f374r Dritte gest374tzt ist. 14 a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht den vertraglichen Beziehungen zwischen der A-Bank und der Beklagten keine Schutzwirkung zugunsten der Kl344gerin beigemessen hat. Diese Beurteilung ist 15 - - 7 zutreffend. Sie entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Vertragsverh344ltnisse zwi-schen den Banken keine Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten (BGHZ 176, 281, 288 ff.). 16 b) Anders als die Revision meint, kann die Kl344gerin auch keinen Scha-densersatzanspruch aus einer Verletzung von Schutzpflichten aus dem zwi-schen der Beklagten und Phoenix bestehenden Vertrag 374ber das F374hren des Treuhandkontos herleiten. aa) Die Beklagte hat keine Schutzpflichten verletzt, die ihr gegen374ber Dritten obliegen k366nnten. 17 Bei der Abwicklung des 334berweisungsverkehrs werden die Kreditinstitute zum Zweck eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungs-verkehrs t344tig; schon wegen dieses beschr344nkten Gesch344ftszwecks und der Massenhaftigkeit der Gesch344ftsvorg344nge k366nnen sich die Kreditinstitute regel-m344337ig nicht um die Interessen der am Zahlungsverkehr beteiligten Personen k374mmern und m374ssen sich innerhalb der Grenzen der ihnen erteilten Auftr344ge halten (vgl. BGHZ 176, 281, 285 f.; BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 283/85 - NJW 1987, 317 f. und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - WM 2004, 1625, 1626; Siol in Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 44, Rn. 77). Dies gilt, wenn - wie hier - keine besondere Vereinbarung besteht, auch bei der F374h-rung eines Treuhandkontos, bei dem das Guthaben wirtschaftlich einem Dritten zusteht (Siol, aaO, Rn. 4). Zwar k366nnen Warn- und Hinweispflichten der konto-f374hrenden Kreditinstitute bestehen, wenn sie von einem unmittelbar bevorste-henden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kontoinhabers Kenntnis haben (vgl. BGHZ 176, 281, 286; BGH, Urteile vom 9. M344rz 1961 - II ZR 105/60 - BB 1961, 503 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85 - NJW 1987, 317, 318 18 - - 8 jeweils m.w.N.) oder wenn sie aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen sch344digen will (vgl. BGHZ 176, 281, 286 f.). Hieraus folgen aber keine generellen Pr374fungs- und 334berwachungspflichten der Kreditinstitute. Die Warn- und Hinweispflichten sind vielmehr auf die Ausnahme-f344lle beschr344nkt, dass Treu und Glauben es nach den Umst344nden des Falles gebieten, den Auftrag nicht ohne vorherige R374ckfrage beim Auftraggeber aus-zuf374hren, um diesen vor einem m366glicherweise drohenden Schaden zu bewah-ren (BGH, Urteile vom 9. M344rz 1961 - II ZR 105/60 - aaO - und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - aaO). Um die Kreditinstitute nicht 374berm344337ig zu belasten und den bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu erschweren, beschr344nken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Ver-dachtsmomente; zus344tzliche Pr374fungspflichten sollen gerade nicht begr374ndet werden (BGHZ 176, 281, 287). Eine 334berwachungspflicht der Kreditinstitute kann auch - anders als die Revision meint - nicht im Hinblick auf den Zweck der durch 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG umgesetzten Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141, S. 27) begr374ndet werden. Zwar schreibt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 3 der Richtlinie "geeignete" Vorkeh-rungen zum Schutz der Anleger vor. Dieser Schutz kann jedoch durch die Ver-pflichtung zur getrennten Verm366gensverwahrung erreicht werden, die durch Bu337geldtatbest344nde und die staatliche Aufsicht sichergestellt wird; einer zus344tz-lichen Kontrolle durch die Kreditinstitute, die die Treuhandkonten f374hren, bedarf es nicht. Inhalt des Vertrages 374ber die F374hrung des Treuhandkontos ist es des-halb nicht, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf seine Seriosit344t zu pr374fen, weshalb eine solche Verpflichtung auch nicht gegen374ber den Anlage-kunden besteht, die Einzahlungen auf das Konto vornehmen (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 337). 19 - - 9 Die Voraussetzungen f374r die Warn- und Hinweispflichten hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dass Mitarbeiter der Beklagten massive Verdachtsmomente hinsichtlich Straftaten der leitenden Mitarbeiter von Phoenix zum Nachteil der Anlagekunden oder Kenntnis vom unmittelbar bevorstehen-den wirtschaftlichen Zusammenbruch von Phoenix gehabt h344tten, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt; 374bergangenen Sachvortrag der Kl344gerin zeigt die Revision insoweit nicht auf. 20 bb) Die Kl344gerin ist zudem nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwi-schen der Beklagten und Phoenix 374ber das F374hren des Treuhandkontos einbe-zogen. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswir-kungen der vertragsgem344337en Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung un-ter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei f374r den Vertragsgegner erkennbar redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und F374rsorge in gleichem Ma337e auch dem Dritten entge-gengebracht wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 176, 287, 290 f. m.w.N.). Eine Ausle-gung des zwischen Phoenix und der Beklagten geschlossen Vertrages 374ber das F374hren des Treuhandkontos, wonach die Anleger in den Schutzbereich einbe-zogen sein sollen, scheidet hier erkennbar aus. Die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages scheitert zwar nicht zwangsl344ufig bereits an der Gegenl344ufigkeit der Interessen zwischen dem Gl344ubiger und dem Dritten (BGHZ 127, 378, 380; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - VersR 2005, 562, 563; Gottwald in M374nchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 328, Rn. 124). Eine solche erg344nzende Vertragsauslegung kommt aber vor allem bei der Beauftragung einer Person mit besonderer, insbesondere staatlich aner-kannter, Sachkunde in Betracht, wenn deren Gutachten oder Bericht erkennbar zum Gebrauch gegen374ber Dritten bestimmt ist (BGHZ 159, 1, 4 f. m.w.N.). Dass die Beklagte erkennbar Pr374fungspflichten 374bernommen oder besondere Sach- 21 - - 10 kunde in Anspruch genommen hat, ist nicht festgestellt; die Revision zeigt in-soweit auch keinen 374bergangenen Sachvortrag auf. Ein Einbeziehungsinteres-se besteht aber auch deshalb nicht, weil die Kreditinstitute, wie ausgef374hrt, im Massengesch344ft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nur sehr eingeschr344nkte Pr374fungsm366glichkeiten und keine Pr374fungspflichten hinsichtlich der den 334ber-weisungen zugrunde liegenden Gesch344ftsvorg344nge haben. Wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, war die Beklagte eines von zwei Kredit-instituten, bei denen Phoenix Konten f374r Einzahlungen von Kundengeldern un-terhalten hat. Die Beklagte konnte und musste die gesch344ftlichen Aktivit344ten von Phoenix nicht vollst344ndig 374berblicken. Dies war f374r die Anleger auch er-kennbar. 2. Ob ein Anspruch der A-Bank gegen die Beklagte gem344337 247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grunds344tzen der Drittschadens-liquidation wegen Verletzung m366glicher Warn- und Hinweispflichten (vgl. BHGZ 176, 281, 293) im Zusammenhang mit dem drohenden Zusammenbruch der Phoenix besteht, kann offen bleiben. Ein derartiger Anspruch ist nicht Gegens-tand des Rechtstreits. Die Kl344gerin hat n344mlich weder eine Abtretung derartiger Anspr374che vorgetragen noch eine etwaige Prozessstandschaft f374r die A-Bank offengelegt. 22 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten gem344337 247 823 Abs. 2 i.V.m. 247 266 Abs. 1 StGB abgelehnt. Zwar kann in der Verwahrung der Gelder der Anleger auf einem unzul344ssigen Omnibuskonto die Verletzung einer Verm366gensbetreuungspflicht liegen. Jedoch erfordert die Haf-tung nach dieser Vorschrift zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich einer zu-mindest schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung. Dass die Kl344gerin dazu ent-sprechenden Sachvortrag gehalten h344tte, zeigt die Revision nicht auf. Entspre-chendes gilt f374r eine Haftung der Beklagten gem344337 247 826 BGB. 23 - - 11 4. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 34a Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 2 Ziff. 13 WpHG (in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung [a.F.], heute: 247247 34a Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 2 Ziff. 16 WpHG) verneint hat, weil 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG kein Schutzgesetz i.S.v. 247 823 Abs. 2 BGB sei. 24 a) Ob 247 34a WpHG ein Schutzgesetz i.S.v. 247 823 Abs. 2 BGB ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird der Schutzgesetzcha-rakter dieser Vorschrift bejaht (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 2385; Fuchs in Fuchs, WpHG, vor 247 31, Rn. 85, 247 34a, Rn. 1; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, BankR VI, Rn. 286; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., 247 34a, Rn. 1; Kumpan/Hellgardt, DB, 2006, 1714, 1720; Sethe in Ass-mann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 25, Rn. 130; ders., Anlegerschutz im Recht der Verm366gensverwaltung, S. 766; S374ss, Die Verm366gensverwaltung durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 2004, S. 337 ff.; ohne Begr374ndung jeweils Staudinger/Hager, BGB [2009], 247 823, Rn. G 59; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 823, Rn. 71). Die Gegenansichten lehnen den Schutzgesetzcharakter teilweise mit der Begr374ndung ab, 247 34a Abs. 1 WpHG diene lediglich 366ffentlichen Interessen; andere meinen, eine Haf-tung nach 247 823 Abs. 2 BGB sei im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsys-tems nicht tragbar (Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 543; Lange, EWiR 2010, 131; K374mpel, Bank- und Kapitelmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 8.423 ff.; M366llers in K366lner Kommentar zum WpHG, 2007, 247 34a, Rn. 94; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 247 34a WpHG, Rn. 1). 25 b) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu sch374t- 26 - - 12 zen. Daf374r kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Ent-stehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Er-lass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es gen374gt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen sch374tzen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge ha-ben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht aus-ufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufga-benbereich der Norm liegen. F374r die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzge-setzcharakter zukommt, ist in umfassender W374rdigung des gesamten Rege-lungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, auch zu pr374fen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des gesch374tzten Interesses die Haftung gem344337 247 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Gesch344digten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu kn374pfen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. BGHZ 100, 13, 14 f. und Urteil vom 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05 - VersR 2006, 944, 946, jeweils m.w.N.). Schutz-gesetzcharakter im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB k366nnen die 247247 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch Anleger sch374tzende Funktion zukommt (BGHZ 170, 226, 232; 175, 276, 280). c) Der Wortlaut des 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. gibt keinen eindeuti-gen Hinweis, ob der Norm eine Anleger sch374tzende Funktion zukommen und ein etwaiger Versto337 dagegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus-l366sen soll. Auch andere Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes enthalten keine generelle Regelung 374ber Schadensersatzanspr374che wegen Zuwiderhand-lungen gegen die Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Lediglich in 247 15 Abs. 6 27 - - 13 WpHG wird f374r die Mitteilung, Ver366ffentlichung und 334bermittlung von Insiderin-formationen ein solcher Schadensersatzanspruch ausdr374cklich ausgeschlos-sen, weshalb es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB handelt (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., 247 15, Rn. 307; vgl. BGHZ 160, 134, 138 f. zu 247 15 WpHG a.F.). 247247 37b, 37c WpHG sehen da-gegen Schadensersatzanspr374che vor, lassen Anspr374che wegen vors344tzlicher unerlaubter Handlung zu und schlie337en die deliktische Haftung im 334brigen aus. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den Bereich der Insiderinformationen betrifft und nicht auf andere Verst366337e 374bertragen wer-den kann. Deshalb l344sst sich dem Wertpapierhandelsgesetz nicht allgemein entnehmen, ob und welchen Vorschriften Schutzgesetzcharakter im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB zukommt. Vielmehr ist dies f374r jede einzelne Norm gesondert zu entscheiden. d) Nach der Entstehungsgeschichte der in 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG normierten Verpflichtung zur getrennten Verm366gensverwahrung dient die Norm sowohl 366ffentlichen Interessen als auch dem individuellen Schutz der Anleger. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung von bank- und wertpapierrechtlichen Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) eingef374hrt. Die hierdurch geschaffene Ver-pflichtung zur getrennten Verm366gensverwahrung diente ausweislich der Geset-zesbegr374ndung (BR-Drucks. 963/96, S. 110) der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 374ber Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141, S. 27). Zur Verwirkli-chung des Binnenmarktes schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten vor, ein Zulassungsverfahren f374r Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuf374hren. Ausweislich der Erw344gungsgr374nde dient die Richtlinie aber auch dem Anleger-schutz (Erw344gungsgr374nde 2, 29 und 32; vgl. auch M366llers, aaO, Rn. 6 ff.). Art. 10 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, "Aufsichtsregeln" zu erlas- 28 - - 14 sen, die den Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere vorschrei-ben, geeignete Vorkehrungen f374r die den Anlegern geh366renden Wertpapiere und Gelder zu treffen. Diese sollen sicherstellen, dass die Eigentumsrechte der Anleger an den Wertpapieren - insbesondere im Fall der Insolvenz des Wertpa-pierdienstleistungsunternehmens - gesch374tzt sind, und verhindern, dass das Unternehmen die Wertpapiere ohne ausdr374ckliche Zustimmung der Anleger f374r eigene Rechnung verwendet (Satz 2 Spiegelstrich 2). Weiter soll sichergestellt werden, dass die Rechte der Anleger an ihren Geldern gesch374tzt werden und verhindert wird, dass die Gelder der Anleger vom Unternehmen auf eigene Rechnung verwendet werden (Satz 2 Spiegelstrich 3). Das Gebot, die Gelder auch getrennt von Geldern anderer Kunden anzulegen, ist durch das Gemein-schaftsrecht allerdings nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. BVerwGE 116, 198, 211 f.; M366llers, aaO, Rn. 59). e) Der vom Gesetzgeber gewollte Anlegerschutz erfordert nicht die delik-tische Haftung der gegen diese Vorschrift versto337enden Personen. Vorausset-zung f374r die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzan-spruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 66, 388, 390; BGHZ 175, 276, 281; 176, 281, 297). Dabei muss in umfassender W374rdigung des gesamten Regelungszu-sammenhangs, in den die Norm gestellt ist, gepr374ft werden, ob es in der Ten-denz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des gesch374tzten Inte-resses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Versto337enden mit allen damit zugunsten des Gesch344digten gegebenen Beweiserleichterungen zu kn374pfen (BGHZ 175, 276, 281). Diese Voraussetzungen w344ren hier nur dann erf374llt, wenn der durch 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG intendierte Anlegerschutz effektiv nur durch eine deliktische Haftung verwirklicht werden k366nnte. Dies ist nicht der Fall. 29 - - 15 Die Anlage der Gelder auf einem Treuhandkonto bei einem Einlagenkre-ditinstitut sichert wegen der notwendigen Kapitalausstattung solcher Institute vor nicht durch die spekulative Anlage bedingten Verlusten (vgl. BVerwGE 116, 198, 211 f.; Fuchs, aaO, 247 34a Rn. 1; M366llers, aaO, Rn. 25; Wolf, BKR 2002, 892). Die Vorschrift dient also vor allem dem Schutz des Kunden vor einem Verlust von Verm366genswerten im Fall der Insolvenz (Koller in Ass-mann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., 247 34a, Rn. 1), aber auch vor sonstigen ver-tragswidrigen Verwendungen des Anlagebetrages (Fuchs, aaO). Diesem Schutzzweck dient auch das Verbot von Sammelkonten f374r mehrere Anleger. Ob der Kunde, dessen Gelder auf einem Sammeltreuhandkonto verwahrt wur-den, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht gem344337 247 47 InsO gesch374tzt wird, ist h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437, 438 ff., nicht rechtskr344ftig, Revision beim BGH anh344ngig - IX ZR 49/10). 30 Der Anlegerschutz wird indessen nicht nur durch die 366ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Befolgung dieser Vorschrift, durch die staatlichen Aufsichts-pflichten und die Sanktionsm366glichkeit als Ordnungswidrigkeit gew344hrleistet, sondern auch dadurch, dass 247 34a WpHG Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zwischen Anleger und Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmt und mithin im Fall der Zuwiderhandlung vertragliche Schadensersatz-anspr374che ausl366sen kann (vgl. BGHZ 142, 345, 356; Sethe, aaO, S. 757 f.; speziell zu 247 34a WpHG M366llers, aaO, Rn. 92, 94). Eine Anerkennung der Vor-schrift als Schutzgesetz i.S.v. 247 823 Abs. 2 BGB w374rde dagegen eine delikti-sche Verantwortlichkeit auch der als Vertreter handelnden Organe oder Ange-stellten sowohl des Wertpapierdienstleistungsunternehmens als auch Dritter begr374nden. Eine solche Ausdehnung der Haftung ist nicht erforderlich und des-halb abzulehnen, weil nach allgemeinen zivilrechtlichen Grunds344tzen die Ei-genhaftung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf 31 - - 16 Ausnahmef344lle beschr344nkt und an sehr hohe Voraussetzungen gekn374pft ist (BGHZ 175, 276, 280 f.). Die Vertreterhaftung rechtfertigt sich wegen der Inan-spruchnahme eines besonderen pers366nlichen Vertrauens (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109, 110 m.w.N.); sie zielt im Allgemeinen aber nicht auf den Insolvenzschutz einer Vertragspartei. 32 f) Hinzu kommt, dass die mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft ge-tretene 304nderung des 247 34a Abs. 1 WpHG durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) den Anlegerschutz deutlich geschw344cht hat, indem das Gesetz nunmehr auch die Einrichtung ei-nes Sammeltreuhandkontos, wenn auch nur mit ausdr374cklicher Zustimmung und nach entsprechender Belehrung des Anlegers, ausdr374cklich f374r zul344ssig erkl344rt. Ein solcher Anlegerschutz ist von seinen Voraussetzungen her nicht mit der deliktischen Haftung gem344337 247 823 Abs. 1 BGB bzw. 247 826 BGB vergleich-bar (vgl. BGHZ 175, 276, 282). Das Berufungsgericht hat den Schutzgesetzcharakter von 247 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG nach alledem mit Recht verneint. 33 - - 17 34 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/18 O 172/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 23 U 34/08 -
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