BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/12 Verkündet am: 25. Oktober 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungse i- gentümer. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 - LG Dortmund AG Lüdenscheid - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktobe r 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen erfolgt über Laubengänge, die ihrerseits von dem Treppe n- haus aus über eine Tür zugänglich sind. § 3 der Gemeinschaftsordnung enthält unter anderem die folgende Regelung: Die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentum s- räume , a uch die Türen zum Treppenhaus , unbeschadet dessen, dass Veränderungen an der Au ßenseite de r selben nur mit Meh r- heitsbeschluss der Eigentümerversammlung vorgenommen we r- 1 - 3 - Die Klägerin tauschte ihre Wohnungseingangstür gegen eine anders g e- staltete Tür aus. Auf die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde sie rechtskrä ftig zum Ausbau der Tür verurteilt. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen , neu einzubauenden Wohnungs eingang s- türen der einzelnen Einheiten mit einem Glasscheib eneinsatz versehen werden und wie folgt aussehen soll en: Material: Holz, Farbe: Mahagoni hell, Größe der Scheibe: 162,00 x 75,40 cm, Glasart: drahtorna . Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. Das Amt s- gericht hat den Beschlu ss für nicht ig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen . Mit der z u- ge lassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin das Urteil des Amtsgericht s wiederhers tellen lassen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, Wohnungs eingangs türen stünden gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG insgesamt zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Sie dienten dem gemeinschaftlichen Gebrauch, i n- dem si e das Sonder - von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzten. Darüber hinaus bestehe hier die Besonderheit, dass die Wohnungseingangstüren auf Laubengänge hinaus führten und von außen sichtbar seien . Daher d ienten sie dem Schutz des Gebäudes vor witterungsbedingt en Einflüssen und damit de s- sen Sicherheit im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG . Ferner ergebe sich aus § 5 Abs. 1 WEG, dass sie nicht Gegenstand des Sondereigentums sein könnten , weil durch ihre Entfernung oder Veränderung die äußere Gestaltung des G e- 2 3 4 - 4 - bäudes unweige rlich verändert würde. Der Beschluss entspreche auch or d- nungsmäßiger Verwaltung, weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der Anlage sicherstelle. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG befugt, generelle Vorgaben zu der Gestaltung der Wohnungs eingangs türen zu b e- schließ en . D er Beschluss enthält keine Maßgaben für die Gestaltung des So n- dereigentum s , für die generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseige n- tümer besteht (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 V ZR 238/11, ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN) , weil Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eige n- tum stehen. a) Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der d ie Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an. Wie der Senat bereits klargestellt hat, kann durch eine Te i- lungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB) nicht begründet werden (eingehend Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10 f.) . Wohnungsei n- gangstüren gehören z u den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB; MünchKomm - BGB/Streseman n, 6. Aufl., § 94 Rn. 23) . Enthält die Teilungserklärung wie hier eine Aufzähl ung der zum Sondereigentum geh ö- renden Bestandteile des Gebäudes, hat dies nur deklaratorischen Charakter ; w elche wesentlichen Gebäudebestandteile im Sondereigentum stehen, b e- stimmt sich allein nach den gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 bis 3 WEG 5 6 7 - 5 - (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 V ZR 57/12, aaO, Rn. 11) . Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandse t- zung und Instandhaltung von Teil en des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundene n Kosten abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG einzelnen Sondereigentümern auferlegen können (dazu S e- nat, Urteil vom 2. März 2012 V ZR 174/11, NJW 2012, 1722 Rn. 7 f.). b) Ob Wohnungs eingangs türen im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beurteilt. Nach vereinzelter Au f- fassung sind sie sondereigentumsfähig (so MünchKomm - BGB/Commichau, 6. Aufl., § 5 WEG Rn. 12 a . E . ) und zählen nu r dann zum Gemeinschaftseige n- tum, wenn sie im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG für den Bestand oder die Siche r- heit des Gebäudes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, ZWE 2002, 279 , 280 ; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 52 ) . Andere ordnen nur die Innense ite der Tür (Staudinger/Rapp, BGB [2005] , § 5 WEG Rn. 25) oder nur den Innenanstrich (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Aufl., Teil 2 D Rn. 80) dem Sondereigentum zu. Ü berwiegender Auffassung zufolge stehen Wohnungs eingangs türen dagegen s tets insgesamt im gemei n- schaftlichen Eigentum ( OLG München, NJW 2007, 2418; OLG Stuttgart, BauR 2005, 1490 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 1 ff.; Armbrüster in Bä r- mann, WEG, 12. Aufl., § 5 Rn. 124; Grziwotz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 105; Riecke/Sc hmidt/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 5 Rn. 76 ; Spielbauer/ Then, WEG, 2. Aufl., § 5 Rn. 9 a.E.; Vandenhouten in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 5 Rn. 29; BeckOK WEG/Kesseler, Edition 17 , § 5 Rn. 48 ; BeckOK BGB/Hügel, Edition 28, § 5 WEG Rn. 12 ) . c) Die letztere Auffassung trifft zu. aa) Richtig ist allerdings , d ass sich die Zuordnung zum gemeinschaftl i- chen Eigentum (auch) aus § 5 Abs. 2 WEG ergeben kann. Nach dieser B e- 8 9 10 - 6 - stimmung sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherh eit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftl i- chen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des So n- dereigentums , selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehe n- den Räume befinden . Hier sind die W ohnungseingangstüren den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts zufolge an der Außenwand des Gebäudes gelegen. Dann sind sie wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG für den Bestand des Gebäudes erforderlich , weil sie dem Schutz des Gebäudes gegen Witterungseinflüsse dienen . Zugleich stehen sie gemäß § 5 Abs. 1 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum. Dieser Vorschrift zufolge sind Gegenstand des Sondereigentums auch die zu den im Sondereigentum st e- henden Räumen gehörenden Besta ndteile des Gebäudes, die verändert, bese i- tigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wo h- nungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeintr äc h- tigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Eine andere G e- staltung von Wohnungs eingangs türen, die an der Außenwand gelegen sind, verändert regelmäßig die äußere Gestaltung des Gebäudes in diesem Sinne; davon geh t das Berufungsgericht au ch hier nachvollziehbar aus . bb) Aber auch unabhängig davon, ob Wohnungs eingangs türen innerhalb des Gebäudes oder an dessen Außenseite gelegen sind , sind sie gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet. Tre p- penhäuser und Lau bengänge sind gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftl iches Eigentum (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 386). Wohnungseingangstüren , die das Sondereigentum von dem Treppenhaus oder wie hier einem Laubengang trennen, gehören n icht, wie es § 5 Abs. 1 WEG voraussetzt, zu den im Sondereigentum stehenden Räumen. Ob es für die Au s- legung dieses Begriffs auf einen räumlichen oder einen funktionalen Zusa m- 11 - 7 - menhang ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn . 16 f f .), kann dahinstehen. Denn Wohnungseingangstüren st e- hen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder - als auch dem Gemeinschaftseigentum. Erst durch ihre Einfügung wird die A b- geschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) . Sie dienen stets der räumlichen Abgrenzung von Gemei n- schafts - und Sondereigentum. Gehören sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum, steht die gesamte Tür a ls einheitliche Sache i m gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 5 Rn. 124) . 2. Rechtsfehler frei verneint das Berufungsgericht Anfechtungsgründe . Der Beschluss entspricht schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage s i- cherstellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr werde eine farbliche G e- staltung der Innenseite der Tür aufgezwungen. Denn mi t der Frage, ob den Wohnungseigentümern eine abweichende farbliche Gestaltung der Innenseite der Wohnungs eingangs tür gestattet ist, befasst sich der Beschluss ersichtlich nicht. Das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Anliegen einzelner Wohnungse i- gentümer, die für ihre Wohnungseingangstür bestimmte Sicherheitsstandards wünschen, kann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) bei einer Beschlussfassung zu berücksichtigen sein. Na ch den getroffenen Feststellungen hat dies er Aspekt in den Vorinstanzen jedoch keine Rolle g e- spielt; es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Klage innerhalb der Klag e- begründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) auf etwaige mit der vorgegebenen Gestal tung verbundene Sicherheitsmängel gestützt hat. 12 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 19.01.2012 - 97a C 33/11 - LG Dortmun d, Entscheidung vom 20.07.2012 - 17 S 55/12 - 13
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