BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 2/13 Verkündet am: 26. September 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EStG § 48 Abs. 1, § 48a; BGB § 631 Abs. 1, § 273 Abs. 1 a) Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werk - lohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den U n- ternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, di esen Betrag an den Besteller zu erstatten. b) Der Unternehmer kann wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fä l- ligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Baulei stungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ei n Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: I. Auf die Re vision der Beklagten w ird unter Zurückwei sung de r weitergehenden Re vision das Vorbehalts - und Endurteil des 13. Zivilsenats des Oberlan desgerichts München vom 11. D e- zember 2012 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung de s we itergehenden Rechtsmittels das Vorbeh altsurteil der 12. Kammer für Handels sachen des Landgerichts München I vom 19. April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird durch Vorbehalts - und Endurteil verurteilt, an die Klägerin 1.483.224,28 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 9. September 2009 zu zahlen , Zug um Zug gegen Aushändigung einer Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG (durch Übergabe der von der Kl ä- gerin unterschriebenen dritten Ausfertigung der A n- meldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ) . 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 3. Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tr a g en die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 . Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der versehentlich vom Werklohn nicht einbehaltenen B auabzugsteuer, die die Klägerin für Rec h- nung der Beklagten an das Finanzamt abgeführt hat. Die Beklagte ist ein in Ö sterreich ansässiges Unternehmen. Sie erbrac h- te aufgrund eines am 6. April 2006 geschlossenen Werkvertrages über die S a- nierung des B. - Museums in M . Bauleistungen für die Klägerin, die sie mit Rec h- nungen vom 20. September 2006 - 3. Oktober 2008 abrechnete. Für Rechn u n- gen mit einem Ge samtbetrag in Höhe von 1.362.525 (netto) lag der Kläg e- rin eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vor. Nach Rechnung s- prüfung zahlte die Klägerin aufgrund eines Versehens in der Buchhaltung den als berechtigt errec hneten Werklohnbetrag von 9.720. (netto) in voller Hö he an die Beklagte aus, ohne gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG von dem Tei l- betrag in Höhe von 8.357.745 ,5 (netto) , für den eine Freistellungsbeschein i- gung nicht vorlag, einen Steuerabzug f ür Bauleistungen in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages vorzune hmen . 1 2 - 4 - Am 20. August 2009 überwies die Klägerin die Bauabzugsteuer in Höhe von 1.483 . 224 ,28 . II. Mit Schreiben vom 1. September 2009 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, den Geldbetrag in Höhe von 1.483.2 24 ,28 te m- ber 2009 an sie zurückzuzahlen. Die von der Bekla gten ihrerseits gemäß § 48c Abs. 2 EStG beantragte Auszahlung der überwiesenen Bauabzugsteuer lehnte das Finanzamt M. II mit der Begründung ab, dass eine Erstattung erst dann erfolgen könne, wenn die als Anlage zum Antrag beizufügende und von der Klägerin unterschriebene dri t- te Ausfertigung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen (im Folgenden: dritte Ausfertigung) vorgelegt würde. Eine Erstattung des Betrages in Höhe von 1.483.2 24 ,28 e- klagte an die Klägerin ist nicht erfolgt, ebenso wenig hat die Klägerin die vom Finanzamt M . II geforderte dritte Ausfertigung unterschrieben und an die B e- klagte oder das Finanzamt herausgegeben. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat sich di e Klägerin bereit erklärt, Zug um Zug gegen Zah lung von 1.483.224 ,28 s- zuhändigen. Das Landgericht hat der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hatte - bis auf einen Teil der zu Gunsten der Klägerin ausgeurteilten Zinsen - keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter ; hilfsweise erstrebt sie eine Ve r- s- händigung einer Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG . 3 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtli chen Urteils zur Verurteilung der Bekla g- ten zur Erstattung der Bauabzugsteuer zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung einer Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG (durch Übergabe der von der Klägerin unterschriebenen dritten Ausfertigung der Anmeldung üb er den Steuerabzug bei Bauleistungen). I. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein vertraglicher E r- stattungsanspruch zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Auftragnehmer verpflichtet, geleistete Voraus - und Abschlagszah lungen abzurechnen und einen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen. Wenn die Summe der Voraus - und Abschlagszahlungen die dem Auftragnehmer z u- stehende Gesamtvergütung übersteige, sei dieser aufgrund einer stillschwe i- gend getroffenen Abrede zur Zahlung des Überschusses an den Auftraggeber verpflichtet. Der vorliegende Sachverhalt sei hiermit vergleichbar. Mit ihrem Einwand, die Klägerin müsse zuerst die dritte Ausfertigung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen unterzeichnen und der Be klagten aushändigen, bevor eine Erstattung der Klageforderung zu erfolgen habe, dringe die Beklagte nicht durch . Es sei nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, die vorleistungspflichtig sei. Dabei sei zwar eine Konnexität der be i- derseitigen Ansprüche gem äß § 273 Abs. 1 BGB zu bejahen. Dennoch sei ein Zurückbehaltungsre cht der Beklagten zu verneinen, da die Beklagte nicht schutzwürdig sei. Die Klägerin habe lediglich versehentlich den vollen Werklohn 8 9 10 - 6 - an die Beklagte gezahlt. Es erscheine deshalb nicht sach gerecht, der Klägerin das Insolvenzrisiko der Beklagten aufzubür den. Daher sei zuerst die Klagefo r- derung zurückzuzahlen. Erst dann sei die Klägerin verpflichtet, die dritte Ausfe r- tigung zu unterzeichnen und diese der Beklagten auszuhändigen. Das Gegent eil ergebe sich auch nicht aus § 48a Abs. 2 EStG. Dort sei zwar geregelt, dass der Leistungsempfänger mit dem Leistenden über den Steuerabzug abzurechnen habe. D ie Regelung des § 48a Abs. 2 EStG gehe davon aus, dass der Leistungsempfänger an den Leistenden nur Werklohn in Höhe von 85 % gezahlt habe. Vorliegend sei aber durch die hundertprozentige Zahlung des Werklohns eine andere Ausgangslage gegeben, weshalb eine Vo r- leistungspflicht der Beklagten bestehe. Selbst wenn man die Frage der Vorleistungspflich t anders beu rteilen würde, sei die Beklagte nach § 242 BGB gehindert, sich auf ein Zurückbeha l- tungsrecht zu berufen. Die Beklagte zahle seit mehr als drei Jahren einen h o- hen Geldbetrag an die Klägerin nicht zurück, obwohl sie selbst die Rückersta t- tung eine s wesentlichen Teils dieses Geldbetrags für angezeigt halte. Damit verhalte sich die Beklagte treuwidrig. II . Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin allerding s einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe der an das Finanzamt M . II abgeführten Bauabzugsteuer zuerkannt. 11 12 13 14 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat, ohne eine Prüfung nach dem deutschen Kollisionsrecht vorzunehmen, im Ergebnis zu Recht a uf das Vertragsverhältnis der Parteien deutsches materielles Recht angewandt. aa) In Fällen mit Auslandsberührung ist das deutsche Kollisionsrecht von Amts wegen zu beachten und anzuwenden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 169/02, BGHZ 154, 11 0, 114 m.w.N.). Die für die Anwendbarkeit des deutschen Kollisionsrechts nach Art. 3 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Au s- landsberührung liegt vor, da die Beklagte ihren Sitz i m Ausland hat. bb) Nach den zur Akte gereichten Vertragsunterlagen haben die P arteien eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art . 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. zugun s- ten des deutschen materiellen Rechts getroffen . In Ziffer 14.1. , 1. Abs. der Ve r- tragsinhalt gewordenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin für technische Bauleistun gen, Installationen und technische Ausrüstung, Stand 01/06, ist das deutsche Recht für die Rechtsbeziehungen der Parteien untere i- nander für anwendbar erklärt worden . b) Ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist als Auftraggeber einer Bauleistung, die im Inland erbracht wird, nach § 48 Abs. 1 , § 48 d Abs. 1 Satz 1 EStG zu einem Abzug in Höhe von 15 % des Bruttobetrages der Gegenleistung und zur Abführung di e- ses Betrags an das für den Leistenden zuständi ge Finanzamt für Rechnung des Leistenden verpflichtet. Die Abzugspflicht besteht nicht, wenn die Gegenlei s- tung im laufenden Kalenderjahr - vorbeha ltlich der Sonderregelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG - oder der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungs bescheinigung im Sinne des § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG vorleg t (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Lei s- tender ist grundsätzlich derjenige, der die Erbringung der Bauleistung schuldet. 15 16 17 18 - 8 - c ) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die se in § 48 Abs. 1 EStG geregelte Abzugsverpflichtung in Höhe des Abzugsbetrags für den Lei s- tungsempfänger eine öffentlich - rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenübe r dem Finanzamt des Leistenden, die neben seine zivilrechtliche Lei s- tungsverpflichtung gegenüber dem Leistenden zur Entrichtung des Werklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB tritt. Das zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird durch die gesetzliche Abzugsverpflichtun g abgabenrechtlich überlagert. Sofern der Leistungsempfänger seiner bestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem F i- nanzamt des Leistenden zur Ver meidung einer Haftung nach § 48 a Abs. 3 Satz 1 EStG genügt , erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine Pflicht zur Za h- lung des Werklohns , indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzug s- verpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt ( BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103 , 106 ; vgl. auch BGH , Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/9 9, BauR 2001, 1906 unter II. 2. b) = NZBau 2001, 625 , 627 ; Jansen/von Rintelen in Kniffka, Bauvertragsrecht , § 631 BGB Rn. 407 f. ). d ) Diese Rechtsprechung , auf die auch das Berufungsgericht Bezug g e- nommen hat, beantwortet nicht, welche Rechtsfolgen ziv ilrechtlich eintreten, wenn der Leistungsempfänger versehentlich den vollen Werklohn an den Lei s- tenden auszahlt , ohne die gemäß § 48 Abs. 1 EStG vorgeschriebene Baua b- zugsteuer in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages abzuzie hen, und er anschließend auf grund der fortbestehenden steuerrechtlichen Anmeldungs - und Abfüh rungspflicht nach § 48a Abs. 1 EStG und zur Vermeidun g einer Haftung nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG die Bauabzugsteuer für Rechnung des Leiste n- den an das Finanzamt abführt. 19 20 - 9 - e ) Das Berufung sgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Leistende dem Leistungsempfänger in einem solchen Fall aufgrund eines vertraglichen Anspruchs zur Erstattung der Bauabzugsteuer verpflichtet ist. Der Leistungsempfänger haftet dem Finanzamt gegenü ber gemäß § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für die Bauabzugsteuer; er nimmt die Zahlung jedoch für Rechnung des Leistenden vor, § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG . Eigentlicher - zumin - dest potenzieller - Steuerschuldner ist der Leistende, denn der Steuerabzug dient dazu, in bestimmtem Umfang die Einkommens - und Körperschaftsbeste u- erung für den Gewinn des die Bauleistung erbringenden Unternehmers sowie die Besteuerung des Arbeitslohns der beim Erbringen der Bauleistung eing e- setzten Arbeitnehmer zu sichern ( Blümich/E bling, ESt G, KStG, GewStG, 117. Aufl., § 48 EStG Rn. 136; Hettler in Bordewin/Brandt, Einkommensteue r- gesetz, § 48 Rn. 66; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, aaO, S. 107) . Im Innenverhältnis ist daher der Leistende gegenüber dem Lei s- tungsempfänger verpflichtet, den Abzugsbetrag alleine zu tragen. Der Lei s- tungsempfänger ist nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 48 Abs. 1 EStG s o- gar verpflichtet, von dem Werklohn des Leistenden 15 % einzubehalten, um seine im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt b estehende steuerrechtl i- che Pflicht erfüllen zu können. Die steuerrechtliche Verpflichtung gem äß § 48 EStG und die Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns beruhen letztlich beide darauf, dass der Leistungsempfänger mit dem Leistenden einen Bauvertrag abgesc hlossen hat. Bei der Abrechnung der an den Auftragnehmer zu zahle n- den Vergütung kann dementsprechend die von dem Auftraggeber auf die - po - tenz ielle - Steuerschuld des Auftragnehmers erbrachte Leistung nicht außer Betracht bleiben. Eine Abrechnung ist absc hließend erst möglich, wenn der Au f- traggeber der steuerlichen Verpflichtung gemäß § 48 EStG nachgekommen ist. Hat er unter Berücksichtigung der an das Finanzamt gezahlten Bauabzugsteuer mehr als den dem Unternehmer zustehenden Werklohn bezahlt, steht ihm d a- 21 22 - 10 - her aus dem abgeschlossenen Bauvertrag ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung zu. Im Falle einer versehentlichen vollständigen Zahlung des Werklohns trifft den Leistenden damit eine aus dem Vertragsverhältnis der Pa r- teien resultierende Nebenpflic ht, dem Leistungsempfänger den an das Finan z- amt abgeführt en Betrag zu erstatten (vgl. BAGE 26, 187, 191 zum Anspruch auf Erstattung nachgezahlter Lohnsteuer). f) Der auf dieser Grundlage erwachsene Erstattungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn entsp rechend dem Vorbringen der Revision davon au s- gegangen wird, dass eine Steuerschuld der Beklagten nicht besteht. Der Leistungsempfänger darf im Verhältnis zum Leistenden den Abzug s- betrag auch dann an das Finanzamt abführen, wenn die steuerrechtliche Lage zur Zeit der Zahlung an das Finanzamt ungeklärt ist. Die Unklarheiten der ste u- errechtlichen Lage betreffen in erster Linie das steuerrechtliche Verhältnis zw i- schen Werkunternehmer als Steuersch uldner und der Finanzbehörde. § 48 EStG schaltet den Besteller als zunächst Außenstehenden lediglich in die A b- wicklung dieses für ihn fremden Steuerverhältnisses ein. Demgemäß können nicht ihm die Risiken solcher Unklarheiten auferlegt werden; diese müssen vielmehr dem Steuerschuldner verbleiben. Der danach gebotene Schutz des Bestellers vor Gefahren, wie sie durch doppelte Inanspruchnahme, gerichtliche Auseinandersetzungen einerseits mit den Finanzbehörden, andererseits mit dem Gläubiger der Werklohnforderung etc. drohen, wird interessengerecht dadurch gewährleistet, dass der B esteller den Steuerabzug nach § 48 EStG unter den genannten Voraussetzungen auch dann vornehmen kann, wenn die steuerrechtliche Lage nicht geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, aaO , S. 108, 109 ). Nur dann, wenn für den Leistungsempfänger aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig e r- kennbar ist, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 EStG für ihn 23 24 - 11 - nicht besteht, hat ein Steuerabzug zu unterbleiben. Die dafür erforderlichen V o- raussetzu ngen hat die Revision nicht vorgetragen. Dass eine etwaige auf dem zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Doppelbesteuerungsa b- kommen beruhende Steuerbefreiung der Beklagten an der Verpflichtung der Klägerin zum Steuerabzug nicht s änderte , folgt un mittelbar aus § 48d Abs. 1 Satz 6 EStG. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob die Regelungen der §§ 48 ff. EStG - wie von der Revision angezweifelt wird - mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind (vgl. dazu BFH, BB 2009 , 703). 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht der Kläg e- rin den Erstattungsanspruch zuerkannt hat, obwohl diese ihrer Pflicht zur Erte i- lung einer ordnungsgemäßen Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG und in di e- sem Rahmen ihrer Pflicht z ur Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung noch nicht nachgekommen ist. a) Der Leistungsempfänger muss gegenüber dem Leistenden gemäß § 48a Abs. 2 EStG über den Steuerabzug abrechnen, um diesem die Anrec h- nung des Abzugsbetrages bei den eigene n Steuern gemäß § 48c Abs. 1 EStG oder die Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen ( Blümich/Ebling, aaO, § 48a EStG Rn. 80 Kaeser in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Loseblattko m- mentar zum Einkommensteuergesetz, 139. Lfg. Februar 2004, § 48a A 1, A 15; vgl. auch Kirchhof/Gosch, EStG, 12. Aufl., § 48c Rn. 3, 6) . Zur Erfüllung dieses Abrechnungsanspruchs genügt es, wenn der Leistungsempfänger dem Lei s- tenden den Durchschlag der Anmeldung, die sogenannte dritte Ausfertigung, überlässt (Erlass des BMF vom 27 . Dezember 2002 zum Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG, BStBl I 02, 1399, Rn. 71; Kaeser in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 25 26 27 - 12 - aaO, § 48a C 2; Blümich/Ebling, aaO, § 48a EStG Rn. 82; Beck, BTR 2003, 124, 127 ). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Erstat tungsanspruch der Klägerin nicht zur Voraussetzung, dass diese zuvor ihrer Abrechnung s- pflicht gegenüber der Beklagten gemäß § 48a Abs. 2 EStG nachgekommen ist. Die Klägerin ist nicht vorleistungspflichtig. Ihr Erstattungsanspruch ist bereits daraus erwachs en, dass sie der Beklagten den vollen Werklohn entrichtet und zusätzlich für deren Rechnung die 15%ige Bauabzugsteuer an das Finanzamt gezahlt hat. Dem Umstand, dass die Beklagte mangels Erteilung einer or d- nungsgemäßen Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG noc h nicht gemäß § 48c EStG mit dem Finanzamt abrechnen kann, kommt für die Fälligkeit des Ersta t- tungsanspruchs der Klägerin keine Bedeutung zu. Denn damit soll lediglich der Zustand hergestellt werden, wie er bei Einbehalt der Bauabzugsteuer vom Werklohn der Beklagten bestanden hätte. 3. Der Beklagten steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin wegen ihres Anspruchs auf eine ordnungsgemäße A b- rechnung nach § 48a Abs. 2 EStG ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das macht die Revision mit Erfolg geltend. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht als Grundlage für eine Zurückbehaltung des Erstattungsbetrages allein auf § 273 Abs. 1 BGB und nicht auf § 320 Abs. 1 BGB abgestellt. Der Erstattungsa n- spruch der Kl ägerin und der Abrechnungsanspruch der Beklagten beruhen zwar auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194, 196 ) , stehen aber nicht in einer synallagmatisch en Verknüpfung, wie dies für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB Voraussetzung wäre 28 29 30 - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, BauR 2006, 1464 Rn. 20 = NZBau 200 6, 645; MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 273 Rn. 2; Pa landt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 320 Rn. 1). b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der B e- klagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht abgesprochen werden. aa) Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei vorleistungspflic h- t ig. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. (1) Eine Vorleistungspflicht lässt sich nicht mit dem Argument begründen, die Beklagte habe den vollen Werklohn nur versehentlich von der Klägerin e r- halten. Dies lässt ein schutzwürdiges Interesse der Beklagte n daran, den E r- stattungsanspruch der Klägerin nur Zug um Zug gegen Erteilung einer or d- nungsgemäßen Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG erfüllen zu müssen, nicht entfallen. Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts, den Schuldner in erster Linie davor zu schützen, einseitig leisten zu müssen auf die Gefahr hin, die ihm g e- bührende Le istung nicht zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 284/78, BGHZ 73, 317, 319 f. ), trifft auch für den Abrechnungsa n- spruch der Beklagten nach § 48a Abs. 2 EStG zu. Ohne Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG kann die Beklagte nicht mit dem Finanzamt nach § 48c EStG abrechnen. Den berechtigten Schutzinteressen der Klägerin ist demg e- genüber auch mit Blick auf das Insolvenzrisiko der Beklagten hinreichend dadurch Rechnung g etragen, dass die Klägerin sich wegen ihres Erstattung s- anspruchs ebenfalls auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB g e- genüber dem Abrechnungsanspruch der Beklagten berufen kann. § 273 Abs. 1 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis der ihm gegenüber aus demselben rechtlichen Verhältnis verpflichtete Gläubiger 31 32 33 - 14 - leistet. Die beiderseitigen Leistungspflichten werden in der Weise verknüpft, dass der Schuldner seine Leistung so lange zurückhalten kann, bis er vom Gläubiger wegen seiner Forderung befriedigt wird und umgekehrt. Damit sich die beiden Leistungspflichten nicht gegenseitig blockieren, führt die Geltendm a- chung des Zurückbehaltungsrechts zur Erfüllung Zug um Zug, § 274 Abs. 1 BGB ( MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn . 1 ). (2) Der Hinweis des Berufungsgerichts, § 48a Abs. 2 EStG betreffe nur die 15%ige Bauabzugsteuer, nicht aber die Rückerstattung zuviel gezahlten Werklohns , ist für die Frage der Vorleistungspflicht der Beklagten unbehelflich. Gleiches gilt für die Erwägung, die Möglichkeit einer zeitnahen Abrechnung des Leistenden mit dem Finanzamt nach § 48c EStG sei nur dann sachgerecht, wenn der Leistungsempfänger nur 85 % des Werklohns und nicht - wie hier - 100 % an den Leistenden gezahlt habe. Muss die Beklagt e den Abzugsbetrag erstatten, dann steht sie wirtschaftlich wieder so, als hätte die Klägerin nur 85 % des Werklohns an sie gezahlt. bb) Auch mit der gegebenen Hilfsbegründung kann ein Zurückbeha l- tungsrecht der Beklagten nicht ausgeschlossen werden. (1) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit den Grun d- satz berücksichtigt, dass das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwe n- dungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden We ise ausgeübt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, 83; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72). Es liegt aber kein Sachverhalt vor, der es rechtfertigen könnte, im konkreten Fall die Ausübung des Zurückb e- haltungsr echts als treuwidrig zu werten. 34 35 36 - 15 - (2) Das Berufungsgericht sieht ein treuwidriges Verhalten der Beklagten darin, dass sie seit mehr als drei Jahren einen hohen Geldbetrag an die Kläg e- rin nicht zurückbezahle, obwohl sie selbst die Rückerstattung eines wes entl i- chen Teils dieses Geldbetrags für angezeigt halte. Hieraus lässt sich eine Treuwidrigkeit der Beklagten nicht ableiten, denn es ist ohne weiteres mit einem Zurückbehaltungsrecht vereinbar, dass der Inhaber dieses Rechts eine Ford e- rung - auch üb er eine n langen Zeitraum hinweg - nicht erfüllt, obwohl er einen wesentlichen Teil der Forderung für begründet hält. Ein Zurückbehaltungsrecht hindert die Durchsetzung einer Forderung und kommt überhaupt nur dann zum Tragen, wenn diese besteht. III. Das ange fochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint hat. Es ist insoweit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Da im Umfang der Aufhebung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache zu entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. 1. Der im Termin vorgebrachte Einwand der Revision, die Durchsetzung der Forderung sei treuwidrig, weil möglicherweise eine Erstattung der Baua b- zugsteuer wegen des von der Klägerin zu vertret enden Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, kann im Urkunden prozess nicht berücksichtigt werden. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht d er Beklagten wegen ihres nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf or d- nungsgemäße Abrec hnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten 37 38 39 40 41 - 16 - Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ein Zurückbehaltung s- recht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. a) Die Beklagte hat sich auf diese Einrede berufen. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug sind weder streitig noch sonst problematisch. Der Berücksicht i- gung des Zurückbehaltungsrechts mit der Rechtsfolge der nur eingeschränkten Zug um Zug Verurteilung der Beklagten gemäß § 274 Abs. 1 BGB stehen damit weder § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212, 214 ff.) noch der geführte Urkundenprozess entgegen (OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1992 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 13 ). b) Sonstige Umstände, aus denen sich ein Ausschluss des Zurückbeha l- tungsrechts ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Ein Fall, in dem die Annahme gerechtfertigt wäre, dass das Zurückbeha l- tungsrecht wegen einer unte rgeordneten Bedeutung der Gegenforderung im Vergleich zur Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72), liegt nicht vor. Die Beklagte ist zur Durchs etzung ihres A n- rechnungs - oder Erstattungsanspruchs nach § 48c Abs. 1 und 2 EStG gege n- über dem Finanzamt M. II nach dem unstreitigen Sachverhalt auf eine or d- nungsgemäße Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG durch die Klägerin und in diesem Rahmen zur Vorlage d er unterschriebenen dritten Ausfertigung ang e- wiesen. Die beanspruchte Abrechnung stellt den Schlüssel für die Erstattung durch das Finanzamt dar, deren Größenordnung die Klageforderung erreichen kann. 42 43 44 - 17 - 3 . Entgegen der Ansicht der Revision wird der vom B erufungsgericht z u- erkannte Zinsanspruch durch das Zurückbehaltungsrecht nicht berührt. a) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Ve r- zug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Za h- lung von Verzugszins en nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsv o- raussetzungen ausgeübt wird ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 unter 3., m.w.N.). Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der ber eits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/69, NJW 1971, 421). Der Schuldner muss vielmehr durch geei g- n e te Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/69, aaO). b) Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 1. September 2009 trägt keine im Urk undenprozess zu berücksichtigen den Tatsachen vor, aus 45 46 47 - 18 - denen sich ergäbe, dass die Beklagte trotz der fruchtlos verstrichenen Za h- lungsfrist im Hinblick auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht entweder nicht in Verzug geraten ist oder nachfolgend den Verzug beendet hat. I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.04.2012 - 12 HKO 19275/10 - OLG München, Entscheidung vom 11.12.2012 - 13 U 2013/12 Bau - 48
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