BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z R 2 /1 3 vom 18. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Hessel sowie die Ric h- ter Dr. A chilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. e- setzt. Gründe: 1. E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht ke in Grund für die Zulassung der Revision. D as Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtl ich der Frage bejaht, " wan n eine intransparente Kop p- lung eines Mieterhöh un gsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Ve r- tragsänderung vorliegt " . Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon d eshalb nicht, weil sie sich im vorliegen den Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutre f- fend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung ge koppelt und deshalb wirksam . Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungs ve r- langen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtspr e- chung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.) . Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils 1 - 3 - zur Entscheidung berufenen G ericht auf den jeweiligen Einzelfall anz u wenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat d ie K lage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung de r Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsg e- richts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgericht s , dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete e r- strebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenko s- tenbeträge) , weist keinen Rechtsfehler auf. D ass die Klägerin in ihrem als Mie t- erhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt ha t, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen . 2 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlus ses. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achiles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 83 C 94 /11 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 9 S 30/12 - 4
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