BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 213/00 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 249 A Zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft aus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen hätte gerechtfertigt sein können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf E r - satz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit Behinderu n - gen zur Welt kam. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Sthr fr Recht erkannt: Die Revision der Klger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2000 wird auf ihre Kosten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute sind Eltern am 6. Mrz 1995 geborener einei i - ger Zwillinge. Sie nehmen die beklagten Frauenrzte auf Ersatz des Unterhalts fr einen der Zwillinge, ihre Tochter S., in Anspruch. Diese kam mit schweren Fehlbildungen der Extremitten zur Welt; ihr rechtes Bein ist nicht angelegt, das linke Bein ist verkmmert, der rechte Arm ist steif. Das andere Kind war gesund. Die Klgerin zu 1 ließ in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten rege l - mßig schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen durchfhren, zu denen neben den blichen, im Mutterpaß vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen auch eine erweiterte Fehlbildungsdiagnose gehrte. Die Klger werfen den Bekla g - ten vor, im Rahmen dieser Untersuchungen die Fehlbildungen ihrer Tochter S. - 3 - infolge eines schuldhaften Diagnosefehlers nicht erkannt zu haben. Sie m a - chen geltend, sie htten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung fr einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtlich zulssig gewesen wre. Die Beklagten stellen Fehler in der Betreuung der Klgerin zu 1 whrend der Schwangerschaft in Abrede; die Miûbildungen der Tochter S. seien unter den seinerzeit gegebenen Umstnden bis zum fr einen Schwangerschaftsa b - bruch entscheidenden Zeitpunkt, dem Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche, nicht feststellbar gewesen. Sie vertreten darber hinaus die Auffassung, ein "selektiver" Abbruch der Schwangerschaft (nur bezglich der Tochter S.) wre auch bei rechtzeitiger Kenntnis von deren Fehlbildungen wegen der erhebl i - chen Gefhrdung des anderen Zwillings nicht in Frage gekommen; fr einen Abbruch der gesamten Schwangerschaft habe es an einer rechtlich zulssigen Indikation gefehlt. Das Landgericht hat die auf Erstattung des vollen Unterhaltsbedarfs der Tochter S. gerichtete, mit Zahlungs- und Feststellungsantrgen erhobene Kl a - ge abgewiesen. Die Berufung der Klger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es dahinstehen, ob den Beklagten der Vorwurf eines schuldhaften Diagnosefehlers im Rahmen der - 4 - Voruntersuchungen in der Schwangerschaft der Klgerin zu 1 gemacht werden kann. Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maûge b - lichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des Schwang e - ren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I 1398, i.V.m. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993, BGBl. I 820) auch dann nicht zulssig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter S. fr h - zeitig erkannt worden wren. Die Voraussetzungen eines rechtmûigen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. (sog. medizi nische Indikation) htten nicht vo r - gelegen. Die Klgerin habe zwar verschiedene rztliche Bescheinigungen vo r - gelegt, die auf eine gewisse Veranlagung zu Depressionen hindeuteten; die Ursachen dafr htten jedoch weit zurckgelegen und sich im wesentlichen auf Probleme gegrndet, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun gehabt htten. Ein rechtmûiger Schwangerschaftsabbruch habe auch nicht auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. (sog. embryopathische Indikation) gesttzt werden knnen. Zweifel bestnden schon dahin, ob eine hinreichend schwerwiegende Schdigung der Tochter S. bejaht werden knne. Jedenfalls wre jedoch ein "selektiver" Schwangerschaftsabbruch nur des geschdigten Kindes wegen des extrem hohen Risikos fr den anderen Zwilling nicht mglich gewesen. Fr einen G e - samtabbruch der Schwangerschaft, also auch die Opferung des gesunden Ki n - des, habe jedoch keine Indikation im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB a.F. b e - standen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen bei Nichtvornahme e i - nes Schwangerschaftsabbruchs das Wohl der Mutter in so erheblichem U m - fang beeintrchtigt sein knne, daû ein Gesamtabbruch auch unter Inkaufna h - me des Todes eines gesunden Kindes die einzige gangbare Alternative da r - stelle. Von einer solchen Situation knne hier aber keine Rede sein. Bei einer - 5 - Wrdigung der Interessen und Belange der Schwangeren einerseits, des L e - bensrechts der Kinder andererseits, knne die Gterabwgung nur zu einem fr die beiden Kinder gnstigen Ergebnis fhren. II. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû ein Schadense r - satzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines rztlichen Behan d - lungsvertrages, der auf die prnatale Untersuchung in der Schwangerschaft s - betreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschdigten Ki n - des gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (stndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. M rz 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.). En t - gegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht zu der Beurteilung gelangt, daû vorliegend die Voraussetzungen eines solchen A n - spruchs nicht als erfllt anzusehen sind. 1. Da das Berufungsgericht insoweit abschlieûende Feststellungen nicht getroffen hat, ist allerdings fr das Revisionsverfahren zugunsten der Klger davon auszugehen, daû die Beklagten die Behinderung der Tochter S. im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung infolge schuldhaften rztlichen Fe h - lers nicht erkannt haben und die Klgerin zu 1 - htte sie von der Behinderung rechtzeitig Kenntnis erlangt - einen Abbruch der Schwangerschaft insgesamt gewnscht htte. - 6 - 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daû ein solcher B e - handlungsfehler der Beklagten nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Ersatz des geltend gemachten Schadens fhren knnte, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulssig gewesen wre. Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines mglichen Schwange r - schaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafr sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermgen s - mûigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmûig gewesen wre, also der Rechtsordnung en t - sprochen htte und von ihr nicht miûbilligt worden wre (vgl. BGHZ 129, 178, 185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107). 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen fr e i - nen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch seien vorliegend zu ve r - neinen gewesen, ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat fr die Prfung der Rechtfertigung eines gegebenenfalls von der Klgerin zu 1 gewnschten Abbruchs der Schwange r - schaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den B e - klagten vorgeworfenen Versumnisse maûgeblich war, somit die Regelungen ber die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemû § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilf e - gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) i. V. m. dem Urteil des Bundesve r - fassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820), die seinerzeit folgenden Wortlaut hatten: (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenomm e - ne Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach rz t - - 7 - licher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr fr das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintrchtigung ihres krperlichen oder seelischen Gesundheitsz u - standes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere fr sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. (3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch als erfllt, wenn nach rztlicher Erkenntnis dringende Grnde fr die Annahme sprechen, daû das Kind infolge einer Erbanlage oder schdlicher Einflsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schdigung seines Gesun d - heitszustandes leiden wrde, die so schwer wiegt, daû von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daû sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten la s - sen, und wenn seit der Empfngnis nicht mehr als 22 Wochen ve r - strichen sind. b) Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht bereits die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als nicht gegeben erachtet. aa) Allerdings vermgen die Begrndungsberlegungen im Berufung s - urteil, die Ursachen fr eine gewisse Veranlagung der Klgerin zu 1 zu D e - pressionen lgen weiter zurck, grndeten sich auf Spannungen im privaten und beruflichen Bereich und htten nichts mit der Schwangerschaft zu tun, die Verneinung einer medizinischen Indikation fr einen Schwangerschaftsabbruch fr sich allein nicht in berzeugender Weise zu tragen. Denn entscheidend kann nur sein, ob - unter Bercksichtigung dieser depressiven Anlagen der P a - tientin - bei Erkennen der Behinderung der Tochter S. die Prognose zu stellen gewesen wre, die der Klgerin zu 1 knftig drohenden Gefahren fr ihren seelischen Gesundheitszustand mûten als so schwerwiegend eingeschtzt werden, daû sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. rechtfertigen knnten. - 8 - bb) Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe relevanten, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag der Klger nicht hinre i - chend beachtet. So sei in der Berufungsbegrndung auf das Risiko hingewi e - sen worden, es wre zu besorgen gewesen, daû die Mutter die mit der Betre u - ung und der Sorge um das weitere Schicksal eines behinderten Kindes ve r - bundenen Belastungen nicht aushalte und deshalb das konkrete Risiko geg e - ben sei, daû sich eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbi l - de; hierzu htten die Klger Beweis durch Einholung eines Sachverstndige n - gutachtens angeboten. Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaû der b e - frchteten Depressionen nur sehr pauschale Klgervortrag zum einen unter Heranziehung der im Berufungsurteil erwhnten, auch in der Revisionsbegr n - dung in Bezug genommenen rztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus denen sich fr einige teilweise lang zurckliegende Zeitrume vor der Schwa n - gerschaft der Klgerin zwar gewisse behandlungsbedrftige depressive Beei n - trchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaû und einer B e - deutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden knnten (vgl. zu den A n - forderungen an vergleichbare psychische Beeintrchtigungen Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184). Ferner war bei Beurteilung des von der Revision ang e - fhrten Vorbringens aus der Berufungsbegrndung zu bercksichtigen, daû dort weiter vorgetragen worden war, die befrchteten depressiven Beeintrc h - tigungen htten sich auch tatschlich realisiert; die Klgerin leide "unter E r - schpfungs- und Angstzustnden, die ihre Leistungsfhigkeit und Lebensfre u - de erheblich beeintrchtigten". Derartige Strungen, die sich somit nach dem Klgervortrag mit den Prognosen, die gegebenenfalls im Rahmen der Schwa n - gerschaft mglich gewesen wren, gedeckt htten, knnten aber ebenfalls - 9 - nicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren fr den seelischen Gesun d - heitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspunkt einer medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zu rechtfertigen vermocht htten. Dies wrde einen die Opfergrenze fr die Schwangere berschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. S e - natsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), der hier fr die Klgerin zu 1 nicht dargetan war. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht auch nicht aus prozeûrechtlichen Grnden gehalten, ber den von der Revision als bergangen gergten Sachvortrag Beweis durch Sachverstndigengutachten zu erheben. cc) Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- und Verfahrensfehler bereits das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischer Indikation fr den von den Klgern fr mglich erachteten Abbruch der Schwangerschaft verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - wren die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als erfllt anzusehen - ein zum Unterbleiben des Eingriffs fhrender Behandlungsfehler der Beklagten im Hi n - blick auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der Klgerin zu 1 best e - henden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte fr den Unte r - haltsbedarf der Tochter S. htte fhren knnen. Denn soweit ein Schwange r - schaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiege n - den Gefahr fr die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen fr das Kind (vgl. S e - natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; siehe hier auch BGHZ 143, 389, 393 f.); daû sich gerade diese Belastung durch den spteren Unterhalt fr das Kind in entscheidender Weise negativ auf den G e - sundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Klger vo r - - 10 - getragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter we l - chen besonderen Umstnden darber hinaus in Fllen eines unterlassenen Schwangerschaftsabbruchs, der aus medizinischer Indikation in Frage geko m - men wre, eine Erstreckung des Schadensersatzanspruchs auf die Erstattung des Unterhaltsbedarfs dann in Erwgung zu ziehen sein knnte, wenn die rel e - vante gesundheitliche Beeintrchtigung der Mutter gerade auf den Belastungen beruht, die mit dem "Haben" und der Betreuung eines vorgeschdigten Kindes im Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sac h - verhalt und die fr seine Beurteilung maûgebliche Rechtslage keiner weiteren Errterung. c) Der Revision muû auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie sich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation fr den Schwa n - gerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. im Berufungsurteil wendet. aa) Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht in Frage, daû hier aus medizinischen Grnden nur ein Gesamtabbruch der Zwillingsschwangerschaft in Betracht gekommen wre, zu dem sich die Klgerin zu 1 nach ihrem Vortrag bei zutreffender Aufklrung auch entschlo s - sen htte. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohten, wenn der Versuch unternommen worden wre, ausschlieûlich die vorgesch - digte Leibesfrucht abzutten, verbot sich eine "selektive" Abtreibung von vor n - herein. bb) Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungebor e - ner Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich geschdigt ist, der Belastung der mit einer solchen Situation konfrontierten Mutter gegenber steht, entspricht nicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218a Abs. 3 StGB a.F. geregelt werden sollte (vgl. hierzu Hirsch, MedR 1988, 292, 294; Eberbach, JR 1989, - 11 - 265, 271 f; Hlsmann, NJW 199 2, 2331, 2335; Hlsmann, Produktion und R e - duktion von Mehrlingen, 1992, S. 205 f.). Diese Vorschrift geht vielmehr von dem Regelfall aus, daû sich die Schwangerschaft auf ein durch eine vorgebur t - liche Schdigung bedrohtes Kind beschrnkt und sich daraus die Frage stellt, ob der Mutter unter Bercksichtigung der Schwere dieser Schdigung zug e - mutet werden kann, dieses Kind auszutragen und zu gebren; hierzu soll sie nicht gezwungen sein, wenn sie sich verstndlicherweise auûer Stande sieht, die damit verbundenen Belastungen zu tragen und die besondere Pflege und Betreuung zu leisten. Davon weicht die vorliegende Konstellation zum einen wegen des Hinzutretens des Lebensrechts auch des zweiten, selbst nicht g e - schdigten Kindes, zum andern wegen der dadurch deutlich, gerade auch mit positiven Aspekten vernderten Ausgangssituation der Mutter in erheblichem Umfang ab. cc) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daû trotz dieser Besonderheiten auch in einer Konstellation, wie sie hier durch die Zwilling s - schwangerschaft gegeben ist, ein aus embryopathischer Indikation gerechtfe r - tigter Gesamtabbruch bei Vorschdigung nur eines Kindes nicht von vornhe r - ein und generell ausgeschlossen ist, muû im vorliegenden Fall nicht abschli e - ûend entschieden werden. Ob einem Abbruch wesentlich der Gesichtspunkt eines unzulssigen Eingriffs in Rechtsgter eines Dritten entgegenstehen w r - de (vgl. dazu Hirsch aaO), mag als fraglich erscheinen: Die in § 218a Abs. 3 StGB a.F. normierte Indikation knpft an die Belastungen an, der die Mutter durch Fortsetzung der konkreten Schwangerschaft insgesamt mit all ihren Ko n - sequenzen ausgesetzt ist; im Rahmen dieser Schwangerschaft ist der andere (gesunde) Zwilling nicht auûenstehender Dritter, sondern eingebunden in eine "Schicksalsgemeinschaft" (vgl. Hlsmann, Produktion und Reduktion von Mehrlingen aaO), in welcher seine Rechtspositionen und Interessen nicht lo s - - 12 - gelst von denjenigen der anderen Beteiligten (Mutter und Zwillingsgeschw i - ster) gesehen und gewertet werden knnen. Von daher knnte es als zweife l - haft erachtet werden, ob von der Schwangeren stets und unter allen Umst n - den verlangt werden kann, auch den kranken Embryo um des gesunden willen auszutragen (vgl. Schnke/Schrder/Eser, 24. Aufl., 1991, Rdn. 27a zu § 218a StGB a.F.; Eberbach, aaO, 272). Auch in einem so gelagerten Fall drfte j e - denfalls ber eine Rechtfertigung des (Gesamt-) Schwangerschaftsabbruchs aus dem Gedanken des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer Gte r - abwgung entschieden werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwi l - lingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstnde die - vor allem ve r - fassungsrechtlich geschtzten - Rechtsgter und Interessen der Schwangeren und der ungeborenen Kinder bercksichtigt. Im Hinblick auf das groûe Gewicht, das in solchen Fllen dem Leben s - recht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgeschdigt ist und bei dem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht ve r - wirklicht ist, knnte die erforderliche Gterabwgung jedoch hchstens dann zur Rechtfertigung des Abbruchs der gesamten Schwangerschaft fhren, wenn die zu gewrtigende Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwe r - wiegend einzuschtzen ist. Insoweit mûten an die Bejahung einer die En t - scheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlich hhere Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallg e - staltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht. Fr die Erfllung solcher strengen Anforderungen mûte dem Ausmaû und der Schwere der Schdigung des e i - nen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus resultiere n - den besonders gravierenden Konsequenzen fr die Mutter zukommen, die sich der Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge, Betreuung und Zuwendung gerecht werden zu mssen. Beachtung zu sche n - - 13 - ken wre dabei auch der konkreten physischen und psychischen Ausgangsl a - ge der Schwangeren; andererseits drften aber die zustzlichen positiven Aspekte nicht auûer Acht gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren, daû die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt. dd) Unter Bercksichtigung dieser Erwgungen konnte das Berufung s - gericht vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen fr einen auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. gesttzten rech t - mûigen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft als nicht erfllt erachten. Im Berufungsurteil werden die Beeintrchtigungen der Tochter S. beanstandung s - frei gewichtet, ohne daû die Revision dagegen durchgreifende Einwendungen aufzuzeigen vermag. Insbesondere ist sie geistig vollkommen gesund; ihre krperlichen Behinderungen ermglichen zwar nur eine Fortbewegung im Rol l - stuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft o h - ne weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an die Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Ber u - fungsgericht zu Recht auch unter Bercksichtigung der klgerischen Interessen die Gterabwgung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorg e - nommen; es hat keineswegs die Grenzen des fr die Schwangere Zumutbaren zu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hi n - reichend Rcksicht genommen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 107, 129, 178, 184). Dies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belas t - barkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben errterten, von der Revision im Hinblick auf die Problematik einer medizinischen Indikation als bergangen gergten Klgervortrag zu drohender depressiver Beeintrcht i - gung der Klgerin zu 1 in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich hieraus - 14 - bei dem oben dargelegten Verstndnis keine Belastungen in einem Ausmaû, das es rechtlich geboten htte, die familire Situation nach Geburt der beiden Kinder aus Sicht der Klgerin zu 1 fr so ausweglos und belastend zu erac h - ten, daû es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wre, die Zwillingsschwange r - schaft fortzusetzen; es bedurfte daher auch im Rahmen der Prfung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nicht der beantragten Beweiserhebung zu d iesem Vortrag. - 15 - III. Die Revision der Klger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Sthr
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