BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 213/00 Verkündet am: 7. November 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 A, 433, 497 Zur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache als Wiederverkaufsrecht. BGH, Versäumnisurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - OLG München LG München I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 7. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 31. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tontrgern. Die Beklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen "fr den Zei t - raum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996", auf deren Grundlage die Klgerin von der Beklagten im Jahr 1996 CDs bezog. In der Vereinbarung heißt es unter "E. Retouren": "1. A. (= Klgerin) ... erhlt ein 100 %-iges Rckgaberecht." - 3 - Mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 verlangte die Klgerin unter Hinweis auf ihr vertragliches Rckgaberecht von der Beklagten Zug um Zug gegen Rckgabe der in einer Anlage nher bezeichneten CDs Zahlung von 175.532,70 DM zuzglich 15 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte lehnte dies durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 mit der Beg rndung ab, die Klgerin habe ihr Rckgaberecht versptet ausgebt, da die Konditionsvereinbarung nur fr das Jahr 1996 getroffen worden sei. Nach fruchtloser Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung durch Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 und nach en t - sprechender Ankndigung durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 lieû die Klgerin am 4. Juli 1998 insgesamt 16.901 CDs zum Einkaufspreis von 262.835,29 DM ohne Mehrwertsteuer versteigern. Dazu gehörte auch eine streitige Anzahl von CDs, die die Beklagte an die Firma T. geliefert hatte und die nach deren Konkurs von der Klgerin bernommen worden w a - ren. Bei der Versteigerung wurde ein Erlös von 45.588 DM erzielt. Die Verste i - gerungskosten betrugen 1.922,04 DM. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klgerin die Beklagte nach Rcknahme der Klage in Höhe von 40.000 DM zuletzt auf Zahlung von 221.222,97 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klgerin hat geltend gemacht, sie sei, wie in der Branche blich, unbefristet, jedenfalls aber noch innerhalb einer Frist von drei bis sechs Monaten nach Vertragsbeendigung zur Rckgabe der von der Beklagten bezogenen CDs befugt gewesen. Weiter hat sie behauptet, die Beklagte habe ihr mndlich auch fr die von der Firma T. bernommenen CDs ein Rckgaberecht eingerumt. Hierbei habe es sich um CDs zum Einkaufswert von 29.669,66 DM und 7.300 DM ohne Mehrwertsteuer gehandelt. - 4 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der R e - vision verfolgt die Klgerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Im Termin zur mndl i - chen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Beklagte ordnung s - gemû geladen war, ist fr diese niemand erschienen. Entscheidungsgrnde: Die Revision, ber die durch Versumnisurteil zu entscheiden war, hat Erfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Sumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprfung (BGHZ 37, 79, 81 f). I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefhrt: Der Klgerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch w e - gen Nichterfllung des vertraglich vereinbarten Rckgaberechts nicht zu. Di e - ses Rckgaberecht sei als Rcktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB zu werten. Die Klgerin habe ihr Rcktrittsrecht mit Schreiben vom 13. Mai 1997 gemû § 349 BGB ausgebt. Wegen des dadurch begrndeten Abwicklungsverhl t - nisses nach §§ 346 ff BGB seien die Klgerin zur Rckgabe der von der B e - klagten gelieferten CDs und die Beklagte zur Rckzahlung des von der Klg e - rin gezahlten Kaufpreises verpflichtet gewesen. Durch die weder nach § 373 HGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigte Ve r - steigerung der CDs habe sich die Klgerin deren Rckgabe unmglich g e - macht. Deswegen sei sie der Beklagten gemû §§ 347 Satz 1, 989 BGB in H - he des von dieser zu erstattenden Kaufpreises schadensersatzpflichtig. D a - nach bestehe kein Zahlungsanspruch der Klgerin mehr. - 5 - Offenbleiben knne, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Klgerin nach Vertragsbeendigung am 31. Dezember 1996 berechtigt gewesen sei, von ihrem Rckgaberecht Gebrauch zu machen. Lediglich ergnzend sei hierzu auszufhren, daû die Auslegung der Rckgabeklausel durch die Klg e - rin, wonach die Rckgabe noch innerhalb einer Frist von drei bis sechs Mon a - ten nach Vertragsbeendigung habe mglich sein sollen, nach der Interessenl a - ge einleuchtend sei. Die Klgerin habe diese Frist jedoch deutlich berschri t - ten. Die Aufstellung der zur Versteigerung bestimmten CDs trage das Datum vom 3. Juni 1998. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsg e - richt den von der Klgerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB wegen Nichterfllung ihres Rckgaberechts aus Abschnitt E Nr. 1 der mit der Beklagten getroffenen "Konditionsvereinbarung 1996" in Hhe von zuletzt 221.222,97 DM nebst Zinsen zu Unrecht verneint. 1. Dem Berufungsgericht kann bereits nicht in dem Ausgangspunkt g e - folgt werden, daû das vertraglich vereinbarte Rckgaberecht der Klgerin als Rcktrittsrecht im Sinne von § 346 BGB auszulegen sei. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages - wie hier der "Kondit i - onsvereinbarung 1996" der Parteien - revisionsrechtlich nur eingeschrnkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsr e - geln, Denkgesetzen und Erfahrungsstzen berprfbar. Zu den allgemein a n - erkannten Auslegungsregeln gehrt jedoch auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (zuletzt z.B. BGHZ 131, 136, 138; Senatsurteil vom 29. Mrz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1290 unter II - 6 - 2 a, jew. m.w.Nachw.). Dem wird hier die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht beanstandet, ve r - kannt, daû ein Rcktrittsrecht nicht den beiderseitigen Interessen der Parteien entspricht. Zum einen fhrt es zur Anwendung der §§ 350, 351 BGB, wonach der Rcktritt unter anderem durch einen zuflligen Untergang oder eine unve r - schuldete wesentliche Verschlechterung nicht ausgeschlossen ist. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb hier die Beklagte das Risiko des zuflligen Unte r - gangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der an die Klgerin gelieferten CDs tragen soll. Das Rckgaberecht soll der Klgerin nach ihrem eigenen Vortrag lediglich das Absatzrisiko abnehmen. Zum anderen hat die Ausbung des Rcktrittsrechts die Rckabwicklung des betreffenden (Kauf- ) Vertrags insgesamt zur Folge und erfaût damit grundstzlich auch die Ware, die die Klgerin bereits verkauft hat oder insbesondere noch verkaufen will. Die Klgerin hat aber nur ein Interesse an der Rckgabe der Ware, die sie nicht absetzen kann. Richtigerweise ist das vertragliche Rckgaberecht der Klgerin als Wi e - derverkaufsrecht zu qualifizieren. Die Ausbung dieses gesetzlich nicht ger e - gelten Rechts des Kufers, auf das das Wiederkaufsrecht des Verkufers nach §§ 497 ff BGB nur eingeschrnkt entsprechende Anwendung findet (BGHZ 110, 183, 191 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1 990 - VIII ZR 261/88, NJW 1990, 3014 unter II 3; BGHZ 140, 218, 221 f), lût den Ausgangskaufvertrag unb e - rhrt und erfaût lediglich die vom Wiederverkufer benannten Gegenstnde. Damit trgt das Wiederverkaufsrecht den oben genannten Interessen der Pa r - teien Rechnung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem vergleichbaren - 7 - Fall des vertraglichen "Remissionsrechts" eines "Auslieferers" (Zwische n - hndlers) von Bchern gegenber dem Verlag ein Wiederverkaufsrecht ang e - nommen (Senatsurteil vom 16. Mrz 1994 - VII I ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880 unter II 2 a aa). 2. Das Berufungsgericht hat ausdrcklich offengelassen, ob und geg e - benenfalls innerhalb welcher Frist die Klgerin nach Ablauf der "Konditionsve r - einbarung 1996" am 31. Dezember 1996 berechtigt war, von ihrem Rckgab e - recht Gebrauch zu machen. Deswegen ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klgerin gemû ihrem in erster Linie erfolgten Vortrag davon auszugehen, daû sie die von der Beklagten bezogenen CDs branchenblich unbefristet z u - rckgeben durfte. Soweit das Berufungsgericht "lediglich ergnzend" ausgefhrt hat, die - hilfsweise geltend gemachte - Auslegung der vertraglichen Rckgabeklausel durch die Klgerin, wonach eine Rckgabe der CDs innerhalb einer Frist von drei bis sechs Monaten habe mglich sein sollen, erscheine nach der Intere s - senlage "einleuchtend", handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tr a - gende Erwgung, die im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Prfung bedarf. Im brigen knnte der hieran anknpfenden Annahme des Berufung s - gerichts, die Klgerin habe die vorgenannte Frist "deutlich berschritten", a l - lenfalls teilweise gefolgt werden. Innerhalb der Frist hat die Klgerin ihr Rc k - gaberecht mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 bezglich der in der Anlage hierzu nher bezeichneten CDs zum Einkaufswert von 175.532,70 DM zuz g - lich 15 % Mehrwertsteuer ausgebt. Insoweit hat sie die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Frist eindeutig gewahrt. Lediglich wegen der Mehrford e - rung ist das nicht der Fall. - 8 - 3. Ist hier mithin von einem unbefristeten Wiederverkaufsrecht der Kl - gerin auszugehen, ist der von dieser geltend gemachte Schadensersatza n - spruch wegen Nichterfllung aus § 326 Abs. 1 BGB nach den bisher getroff e - nen Feststellungen jedenfalls bezglich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 zur Rckgabe angebotenen CDs dem Grunde nach nicht zu verneinen. Im b - rigen fehlt es - schon wegen des abweichenden Ausgangspunktes - an Fes t - stellungen des Berufungsgerichts. a) Ob daran festzuhalten ist, daû bei Ausbung des Wiederverkauf s - rechts grundstzlich die Bestimmungen des Rcktrittsrechts entsprechend a n - zuwenden sind (so Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70, WM 1972, 725 unter II 2 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung. Wie vorstehend darg e - legt, hat die Klgerin ihr Wiederverkaufsrecht mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 bezglich der in der Anlage hierzu nher bezeichneten CDs au s - gebt. Zu diesem Zeitpunkt waren die CDs noch nicht versteigert, so daû ein Ausschluû des Wiederverkaufsrechts entsprechend § 351 BGB nicht in B e - tracht kommt. b) Durch die Ausbung des Wiederverkaufsrechts ist entsprechend § 497 Abs. 1 BGB ein Wiederverkauf zustande gekommen (vgl. BGHZ 140, 218, 220). Auf diesen Kaufvertrag finden - anders als auf das durch einen Rcktritt begrndete Rckgewhrschuldverhltnis (vgl. insoweit P a - landt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 348 Rdnr. 1) - wie auf jeden gegenseitigen Vertrag die §§ 323 ff BGB Anwendung. Hier ist die Klgerin, nachdem die B e - klagte ihr Rckgaberecht durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 verneint hatte, gemû § 326 Abs. 1 BGB vorgegangen, indem sie die Beklagte durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 unter Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung zur Rcknahme der CDs Zug um Zug gegen Zahlung aufg e - - 9 - fordert hat. Da die Beklagte die Frist fruchtlos hat verstreichen lassen, kann die Klgerin insoweit Schadensersatz wegen Nichterfllung verlangen. c) Fr die Berechnung des Nichterfllungsschadens ist anerkannt, daû der Verkufer den Verlust aus einem Deckungsverkauf ersetzt verlangen kann (BGHZ 126, 131, 134; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, WM 1998, 1784 unter II 2 b). Einen solchen Deckungsverkauf hat die Klgerin in Form der Versteigerung vom 4. Juli 1998 vorgenommen. Zu dieser Versteigerung war sie hinsichtlich der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 ang e - botenen CDs gemû § 373 Abs. 2 HGB befugt, da sich die Beklagte insoweit nach der - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellung des Ber u - fungsgerichts gemû § 293 BGB in Annahmeverzug befand und sie, die Klg e - rin, die Versteigerung mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 angekndigt hatte. d) Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit gegebenenfalls die Klgerin die CDs, die sie mit Schreiben vom 13. Mai 1997 zur Rckgabe angeboten und am 4. Juli 1998 versteigert hat, nicht von der Beklagten bezogen, sondern von der Firma T. be r - nommen hat. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klgerin gemû deren Vortrag davon auszugehen, daû ihr die Beklagte mndlich auch fr die von der Firma T. bernommenen CDs ein Rckgaberecht eingerumt hat. - 10 - 4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemû den vorstehenden Ausfhrungen noch weiterer tatschlicher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Hbsch Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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