BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 15.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die Bewilligung der L366schung eines f374r ihn im Grundbuch eingetragenen, auf den ersten Verkaufsfall be-schr344nkten Vorkaufsrechts. Der Beklagte erkl344rte die Aus374bung dieses Rechts, nachdem die Kl344gerin das belastete Grundst374ck f374r 150.000 200 an Dritte verkauft hatte. Eine Auflassungserkl344rung der Parteien wurde nicht beurkundet, weil der Beklagte in dem Beurkundungstermin erkl344rte, den Kaufpreis gegenw344rtig nicht zahlen zu k366nnen, und sich au337erdem gegen374ber dem Notar weigerte, seine Wohnanschrift anzugeben. Darauf setzte die Kl344gerin dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Vorlage einer die Zahlungspflicht absichernde Bankb374rgschaft 1 - 3 - sowie zur Angabe der Wohnanschrift und trat nach Fristablauf von dem Kauf-vertrag mit dem Beklagten zur374ck. Das Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsaus374bungserkl344rung wegen Versto337es gegen Treu und Glauben stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Kl344gerin zum R374ck-tritt von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten berechtigt, weil sie aus der Sicht eines verst344ndigen Betrachters davon habe ausgehen k366nnen, dass der Be-klagte den Kaufpreis nicht zahlen k366nne, und weil der Beklagte dem Verlangen nach Beibringung einer Sicherheit unberechtigterweise nicht nachgekommen sei. 2 Mit seiner Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision ge-gen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsver-fahren seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen kann. 3 II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsurteil beschwert den Beklagten nur mit 15.000 200 (1/10 des Grundst374ckswerts). 4 1. Der Wert der Beschwer ist von dem Gericht mangels besonderer Wertvorschriften nach freiem Ermessen festzusetzen (247 3 ZPO). Ma337geblich f374r den Wert ist hier das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der von dem Berufungsgericht best344tigten Verurteilung, die L366schung des im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Der Wert dieses Interesses h344ngt davon ab, welche Vorteile der Beklagte von der Eintragung des Rechts im 5 - 4 - Grundbuch hat. Handelt es sich um eine blo337e Buchposition, die ihm keine M366glichkeit verschafft, durch Aus374bung des Vorkaufsrechts einen Grundst374cks-kaufvertrag mit der Kl344gerin herbeizuf374hren (vgl. 247 464 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 1098 Abs. 1 BGB), hat die Grundbucheintragung nur noch formale Bedeu-tung. Das Interesse, diese aufrechtzuerhalten, kann allenfalls mit 1/10 des Grundst374ckswerts bewertet werden. 2. So liegen die Dinge hier. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch gew344hrt dem Beklagten keine materielle Berechtigung. Sein Vor-kaufsrecht ist n344mlich erloschen. 6 a) Das ergibt sich allerdings nicht aus den Erw344gungen des Berufungs-gerichts, mit denen es - ohne einen erkennbaren rechtlichen Ankn374pfungs-punkt - einen R374cktritt der Kl344gerin von einem mit dem Beklagten zustande ge-kommenen Kaufvertrag wegen objektiv begr374ndeter Zweifel an der Zahlungsf344-higkeit des Beklagten angenommen hat; auch die Hilfsbegr374ndung in dem Be-rufungsurteil, wonach die Kl344gerin nach 247247 321, 468 BGB zum R374cktritt von dem Vertrag berechtigt gewesen sei, tr344gt die Entscheidung nicht. Vielmehr ist die Klage bereits aufgrund des Vortrags des Beklagten begr374ndet. Denn da-nach hat er sein Vorkaufsrecht wirksam ausge374bt. Dadurch kam zwischen ihm und der Kl344gerin ein Grundst374ckskaufvertrag zustande (247 464 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 1098 Abs. 1 BGB). Damit erlosch das nur f374r den ersten Verkaufsfall bestellte (vgl. 247 1097 BGB) Vorkaufsrecht (Staudinger/Mader, BGB [2002], 247 1094 Rdn. 36) unabh344ngig davon, ob der Vertrag sp344ter durchgef374hrt wurde. 7 b) Zu keinem anderen Ergebnis f374hrt es, wenn man der Entscheidung des Rechtsstreits den Vortrag der Kl344gerin zugrunde legt. Danach war die Er-kl344rung des Beklagten, mit der er sein Vorkaufsrecht ausge374bt hat, wegen sei-ner Zahlungsunf344higkeit unwirksam. Dieser Erkl344rung ist deshalb die rechtliche 8 - 5 - Anerkennung zu versagen (RG HRR 1932 Nr. 1208). Das hat zur Folge, dass das Vorkaufsrecht bei Eintritt des Vorkaufsfalls nicht ausge374bt wurde und aus diesem Grund erlosch (Staudinger/Mader aaO). 3. F374r die Bewertung der Interessen der Parteien bei Rechtsstreitigkeiten 374ber ein Vorkaufsrecht bietet grunds344tzlich der Wert des Gegenstandes, auf den sich das Recht bezieht, einen Anhaltspunkt; der vereinbarte Kaufpreis stellt ein Indiz f374r diesen Wert dar (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 87/96, WM 1997, 643). Hier ist nichts daf374r ersichtlich, dass der zwischen der Kl344gerin und dem Dritten vereinbarte Kaufpreis von 150.000 200 nicht dem Wert des verkauften Grundst374cks entsprach. Deshalb ist dieser Betrag der Festset-zung der Beschwer des Beklagten zugrunde zu legen. Sie betr344gt somit 15.000 200. 9 III. 1. Der Gegenstandswert betr344gt ebenfalls 15.000 200. Denn das Interesse der Kl344gerin an der Beseitigung der formalen Buchposition des Beklagten ist nicht h366her als mit 1/10 des Grundst374ckswerts zu bewerten (vgl. OLG Naum-burg OLGR 1999, 336; ebenso OLG Celle NdsRpflege 1970, 167 [L366schung einer gegenstandslosen Auflassungsvormerkung]; LG Bayreuth JurB374ro 1979, 1884 f. [L366schung eines unbegr374ndeten Widerspruchs gegen die Eigent374mer-eintragung]). 10 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 1 O 325/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.09.2006 - 4 U 60/06 -
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